II. Von den Privilegien, die Wismar für sich allein und in seinem eigenen Revier in den ältesten Zeiten erhalten.

Außer dem, was bisher erwähnet, hat Wismar noch allerhand Privilegien, Begnadigungen und Freiheiten nach und nach erhalten. Die allerältesten unter diesen sind, so viel man anitzo weiß: 1) was Henricus Burewinus I. schon ertheilet, denn dieser hat nebst Gadebusch, Rostock, Parchim und Röbel auch Wismar pvivilegiret.
2. Was Johannes Theologus 1228 schon gethan haben soll.
3. Was Johannes Theologus 1260 verliehen, nämlich das kurz vorher berührte Privilegium von dem Heringfang in der Golvitz. Außer diesen hat.
4. 1266. Henricus Hierosolymit. der Stadt nebst dem Lübschen Recht die Freiheit, allerhand Statuten zu machen, geschenket.
5. 1300 hat die Stadt gewissen Urkunden nach noch ein Mehres von Privilegien bekommen.
6. 1305 ist abermals etwas geschehen, wie die von selbigem Jahre noch vorhandenen litterae super emtione et demolitione castri et construenda curia Dominorum Megapolensium in urbe Wismaria, ausweifen, denn in diesen wird der Stadt unter andern versprochen, daß zu ihrem Präjudiz keine Fortification soll angeleget, noch der damals zu erbauende Hof mit keiner Mauer, die höher als 10 und dicker als 1 1/2 Fuß soll umgeben werden.
7. 1309 hat die Stadt einige Privilegien an sich gekaust, was es aber für welche gewesen, kann man nicht sagen.
8. 1329 ist das Privilegium von Johann Albert des Mecklenburgischen Hofes wegen dazugekommen.
9. 1337. Hat Albertus, Herr von Mecklenburg, eine besondere Assecuration ertheilet.
10. 1476 hat man ein Hochfürstl. Privilegium der Wasserzölle wegen erhalten etc.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar