VIII. Was Wismar in den letzten Zeiten, insonderheit unter und aus Schweden erhalten.

Die letzten Zeiten haben Gelegenheit gegeben: 1) zu dem Königl. Schwedischen Huldigungs-Receß, 2) zu der Königl. Tribunal-Ordnung, 3) zu einem besondern Visitations-Receß des Kgl. H. Tribunals, 4) zu mannigfaltigen Bescheiden des Kgl. H. Tribunals, 5) zu vielen allergn. Kgl. Resolutionen, Reglements u. dgl., bei welchen allen 6) das Kgl. schwedische See- u. Kriegsrecht nicht zu vergessen ist.

Der Königl. Schwedische Huldigungs-Receß ist im Jahre 1653 am 14. Juni zu Stande gekommen, und hernach von Ihro Königl. Majestät confirmirt worden. Es haben, wie die Unterschrift ausweiset, zu demselben das Ihrige beigetragen: Ihro Excellenz der Herr Baron Schering Rosenhahn, Ihro Excellenz der Herr Graf und Präsident Benedictus Oxenstiern, Ihro Magnificenz der Herr Vice-Präsident Mevius und die Herren Bürgermeister Arnoldus Boddeker und Brandanus Eggebrecht. Man findet darin 11 Artikel, in welchen gehandelt wird: 1) von allen Privilegien, Freiheiten und Rechten der Stadt, welche, so ferne sie nicht dem Friedens-Vertrage entgegen, confirmirt werden, 2) von Besetzung des Wismarschen Ministeriums, 3) von einem Consistorio, das aufgerichtet werden soll, 4) von Administration der geistlichen Güter, Bestellung der Schulen, von Hospitälern, Armenhäusern, Kirchen-Visitation und Kirchen-Ordnung, 5) von der Stadt-Jurisdiction, Gericht und Recht, 6) von den Stadt Statuten und Bürgersprache, welche nebst dem Privilegio, daß die Stadt-Obrigkeit Statuten und Ordnungen ausrichten möge, confirmiret werden, 7) von dem Appellations-Receß der Stadt, und wieweit derselbe beizubehalten, 8) von dem Mecklenburgischen Hof oder Tribunal-Gebäude, 9) von der Zoll- und Hafen-Gerechtigkeit der Stadt, 10) von dem Bürger-Vertrag und von der Accise der Stadt, 11) von den damaligen Beschwerden der Stadt.


Von der Tribunal-Ordnung ist bei der Introduction dieses hohen Gerichts schon Etwas entworfen gewesen. Wie aber auf besondern Königlichen Allergnädigsten Befehl Alles weiter untersuchet ward, so ist in Gegenwart gewisser Herren Deputirten aus allen Königl. deutschen Provinzen etwas zu Papier gebracht. Mit diesem reiseten Ihro Excellenz der damalige Herr Präsident, Graf Johann Oxenstiern, selbst nach Preußen, allwo Ihro Königl. Majestät sich damals aufhielten, präsentirten es derselben, worauf denn nach einer nochmaligen Revision durch die gegenwärtigen Reichsräthe im Jahre 1656 den 30. September der Königl. Allergnädigste Consens und die Consirmation erfolgte und zwar mit dem Befehl, daß Alles Gesetzes Kraft haben sollte. Hierauf erfolgte im Jahre 1657 den 28. Januar in Gegenwart der Herren Deputaten unter vielen Glückwünschungen die Publication in Wismar, und ward die Ordnung noch in demselbigen Jahre durch den Druck publiciret. Da denn überhaupt zu merken, daß nach der Königl. Confirmation im 1. Theil von dem Ort und von den Personen dieses hohen Gerichts in 20 Artikeln, im 2. Theil von der Jurisdiction und von den Sachen, welche und auf was für eine Art sie abzuhandeln, in 39 Artikeln, im 3. Theile von der Execution der Urtheile und was sonst noch dahin gehöret, in eilf Artikeln Alle, enthalten ist.

Der Visitations-Abschied ist im Jahre 1688 am 15. September von den damals von Ihro Königl. Majestät Carl XI. verordneten Herren Visitatoren verfertigt, im Jahre 1692 den 15. März von höchstgedachter Königl. Majestät zu Stockholm confirmiret, auch in eben diesem Jahre in Wismar gedruckt worden. Es kommen darin vor §. 1 — 30 allerlei wichtige Erinnerungen und Erklärungen zu der vorhin gedachten Tribunal-Ordnung, §. 31 finden sich 8 allgemeine Regeln für Fälle, bei denen keine Appellation statthaft ist, und werden diese noch durch 15 besondere Fälle nahmhaft bezeichnet.

Die gemeinen Bescheide sind zu finden bei dem jetzt erwähnten Visitations-Abschiede vom Jahre 1654 vom 12. April 1704 und 11. Juli und sind an der Zahl 26.

Die besonderen Königlichen Resolutionen sind folgende vom Jahre:

1622. Wegen Freiheit der Wismarschen im Reiche Schweden.
1642. Von der damaligen Contribution, Garnison und Fortification, gleichfalls eine Neben-Resolution von verschiedenen Sachen.
1643. Daß E. E. Rath die Disposition der Belliets gelassen, und die Marquetenterey abgeschafft werden sollte.
1651 den 9. Januar. Von den Privilegien der Stadt und deren Confirmation, von Abschaffung einiger Eingriffe, von den Frohndiensten, von der Garnison, von Marquetentereyen, von Lizenten, von Abschaffung der Kliphaven im Gartzer- und Clützer-Ort, desgleichen auf Poel, von den Kriegs- und Civil-Bedienten, die sich in Wismar niederlassen.
1651 den 23. Januar eine Neben-Resolution von der Einquartirung, von der Contribution, von den Lizenten, von einer Zoll-Freiheit in Schweden auf 20 Jahre etc.
1651 den 6. März von eben dergleichen, da auch die damalige Contribution erlassen.
1653 den 18. Mai. Von der Garnison, vom Spanischen Handel, vom Gewand- und Tuchmachen, von dem Königl. hohen Tribunal, von den Kliphaven etc.
1653 den 24. Dezember. Von der Garnison, vom Spanischen Handel, von den Lizenten, von den Tribunal-Personen, von der Einquartirung etc.
1657 den 20. Nov. Von der Pölischen Abschiffung, vom Brauen auf Poel und im Neuen-Closterschen, vom Wand- und Tuchmachen, von der Fichelschen Fahrt etc.
1658 den 28. Juli. Königl. Schreiben an das hohe Tribunal von dem Hafengelde der Poelischen und von der Handlung in Wismar, die einem jeden frei bleibt.
1659 den 9. Mai. Königl. See-Reglement an den Wismarischen Commandanten wegen der damals etwa aufgebrachten Schiffe.
1660 den 15. Dez. Von der Pölischen Abschiffung, von Moderation des Zolls der in Wismar verfertigten und von daher kommenden Waaren, als Lacken, Rasch, Wein, Hopfen, Honig etc., von denen, die sich in Wismar niederlassen, von Bürgerwachten etc.
1665 den 2. Sept. An wem die Bettage zu notificiren sind.
1670 den 15. Oktober. Von Brauern und Handwerkern auf Poel, von einigen Gravaminibus wider Mecklenburg, von dem Kliphafen, von den in den Mecklenburgischen Kirchen eingepfarrten Dorfschaften, vom Kornkauf der Pölischen, von der Fichelschen Fahrt, von Bier- und Korn-Licenten, von Abschaffung des Bergischen Zolles, von Freiheit auf Hopfen, Meth, Honig u. Reußischen Waaren, von dem Niederlags-Werk in Wismar, zu welchen die Wismarischen Lohgerber, Filtz-, Papier-, Rasch- u. Wandmachcr, desgleichen die Tabacks-Spinner und Salzsieder-Arbeit mit zu rechnen ist etc.
1676 den 27 Mai. Zwei Königl. Dänische Resolutionen von Sachen, die die Wismarische Garnison betr., ebendaselbst von andern Sachen.
1680 den 20. März. Von den Privilegien der Wismarischen Bier- und Korn-Freiheit auf 25 Jahre, von dem Niederlags-Werk, von den Wismarischen Manufakturen und anderen Waaren, so der Freiheit theilhaftig, vom Zoll, vom Kliphafen, von der Pölischen Abschiffung, von dem Brauen im Pölischen u. Neuen-Closterschen, von den Aemtern und Frei-Meistern in Wismar, von der Garnison, Service Einquartirung etc.
1681 den 30. September. Von der Depence der Stadt Wismar.
1682 den 12. April. Von Mecklenburgischen Sachen, von der Fichelschen- und Pölischen Fahrt, von Officirer Servicen, von Schiffsfreiheit, von den Frei-Meistern, von Aufführung einer Feuer-Baaque, vom Schießen der Brauer-Compagnie.
1684 den 24. Jan. Von dem zehnten Pfennig eines Procuratoren am Königl. hohen Tribunal, von dem Hafengelt des Pölischen Amtmanns, vom Holze aus Pommern.
1685 den 5. Sept. Vom gewissen Holz zu der Stadt Nothdurft, von der Garnison, vom Brauen im Neuen-Closterschen, von den Post-Fuhren, von den Plätzen, die zur Fortification gezogen.
1686 den 10. Februar. Vom Service der anwesenden Officiere.
1686 den 3. Februar. Königl. allergnädigste Versicherung wegen des neuangelegten Ziegelhofes.
1687 den 4. Juli. Von der Sublevation der Stadt, von den Aemtern und geistlichen Dorfschaften, von den Revenuen des Raths etc.
1688 den 15. August von dem Niederlags-Werk, von der Wismarischen Handlung etc.
1690 den 3. Febr. Von einem Regiment, welchem die Stadt Service geben soll, von dem Garde-Corps, von der Einquartirung.
1694 den 28. März. Von Abstellung der Handwerker unter der Wismarischen Garnison.
1694 den 7. April. Vom Holz zum Wallfisch, von den Hilfsfuhren aus den Aemtern, von Servicen.
1700 den 26. März. Von Baraquen für die Garnison, von Servicen einiger Regimenter, von etwas Holz aus dem Neuen-Klosterschen, von einiger Kornfreiheit, von Freiheit der in Wismar gebauten Schiffe, von einigen Sachen so als Niederlags-Güter Freiheit haben sollen, von Verhöhung des Zolls auf gewisse Schiffe, von den Handwerkern unter der Wismarischen Garnison u. in der Wismarischen Nachbarschaft.
1722 den 21 Juni. Die Königl. Privilegien der Stadt confirmirt.
1724 den 4. Juni, besteht aus 24 §§, worin hauptsächlich die vom neuen ertheilte Niederlags-Gerechtigkeit, Einfall des Zolles, Hopfenfreiheit von sur-plus, das Rheder u. Schiffer, wenn sie die Niederlagsfreiheit genießen wollen, wirklich Kgl. Unterthanen sein, auch im Königreich und darunter fortirenden Provinzen wohnen müssen; Confirmation der Contracten wegen Poel und der Licent, wegen der demolirten Plätze, Indultum wegen der Accis-Kammer, wegen des Königl. Creditiffs, von den Litzenbrüdern, Civilbediente und Cameralisten sollen keine Service genießen, wegen der mecklenburgischen Privilegien, von dem Numero der Freibecker, von Proviant- und Magazin-Häusern.
1739 den 8. Januar, daß die Stadt die Obdachtsgelder an die Garnison nicht höher als in Pommern verordnet bezahlen soll.
1739 den 28. Mai die Niederlags-Freiheit betreffend, und von demselben Datum noch wegen anderer Angelegenheiten der Stadt.

Das Königl. Schwedische Seerecht ist im Jahre 1667 zusammengetragen und nachgehends, damit man sich in Wismar desto besser darnach richten möge, in dieser Siadt gedrucket worden. Es bestehet dasselbe aus 8 Theilen, in welchen folgende Sachen abgehandelt werden. 1. Vom Schiffer und Schiffsvolk, ihrem Amt und ihrer Pflicht gegen einander, auch von Führung, Schiffs-Ordnung und Schiffs-Recht in 27 Capiteln. 2. von der Schiffs-Heuer und der Pflicht zwischen Schiffer und -Befrachter in 16 Capiteln. 3. von Schiffsbau und Ausredung in 9 Capiteln. 4. von der Schuld, welche auf das Schiff gemachet, und Bodmerie genannt wird, 5. vom See-Schaden und Havarie in 17 Capiteln. 6. von Schiff- und Güterversicherung oder Assecuranz in 18 Capiteln. 7. von Admiralschaften in 8 Capiteln. 8. von gerichtlichen Sachen, wie man in selbigen zu rechte suchen möge in 16 Capiteln.

Ehe dieses See-Recht zu Stande gekommen, haben die Wismarschen, eben wie andere Seestädte, sich gerichtet nach dem Wisbyschen See-Recht. Imgleichen nach dem Seerecht der Hansestädte, welches, nachdem es lange vorher schon zusammengetragen, im Jahre 1591 gedruckt worden, und endlich nach der Hauseischen Ordnung, welche im Jahre 1614 übersehen. Eben das mag man sagen von den Statuten oder Ordnungen, welche des ehemaligen Londischen oder Englischen, des Antwerpischen, oder Brüggischen, oder Flanderischen, des Bergischen oder Norwegischen, des Neugardischen oder Muskovitischen Conthors wegen nach und nach verfertiget.

Daß das Schwedische Kriegs-Recht bei der Wismarschen Garnison gelten müsse, merket ein Jeder wohl, und kann man dieses Recht, so wie es vor Zeiten verfasset gewesen, lesen in Anon. Corp. Jur. Milit. p. 287 — 340. Wobei noch dieses zu erinnern, daß die unter hiesigen hohen Tribunal sortirende, was ihre Haus-Sachen betrifft, nach dem Kaiserlichen, die unter dem hiesigen Gouvernement oder Landeshauptmannschaft stehende aber in eben dergleichen Sachen nach dein Schwedischen Land - Recht mannigmal verfahren.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar