VI. Von dem Appellations-Receß etc.

Den bisher berührten Ordnungen mag beigefügt werden: 1) die Wismarische Gerichts-Ordnung, 2) schriftlicher Prozeß des Stadt-Obergerichts Wismar, 3) allerlei gemeine Bescheide des Raths, 4) Wismarischer Appellations-Rezeß, 5) fürstliche Declaration dieses Recesses und 6) einige Kleinigkeiten, die das Polizeiwesen angehen.

Was die Wismarische Gerichts-Ordnung betrifft, so ist dieselbe 1577 durch D. Laurentius Kirchhofen verfertigt, und es wird darin gehandelt von der Citation für die Hrn. Bürgermeister de competentia Coss. de causis injuriarum, de causis criminalibus, de causis appellationum ad judicium Wismar, it. ad judicium Lubecense etc.


Der schriftliche Prozeß des Wismarischen Obergerichts ist 1579 auf einen Bogen zu Rostock gedruckt, nachdem er 1578 schon ist verfertigt gewesen. Es kommen darin einige Sachen vor, die für das Obergericht in Wismar selbst in Sicht zu nehmen, und was bei der Appellation an einen Richter etc. zu bemerken sei.

Gemeine -Bescheide E. E. Raths sind vorhanden:
1) Vom Jahre 1581 den 10. Mai: wie man sich bei Appellationen in Acht zu nehmen hat, und von Procurator- und Secretair-Gebühren.
2) Von verpfändet liegenden Gründen.
3) Schriften und mündliche Recesse der Procuratoren vom 5. Sept. 1582.
4) Wie Procuratoren sich kurzer Audienzen befleißen sollen; vom 1. April 1590.
5) Wie Procuratoren sich legitimiren sollen; vom 29. März 1598.
6) Wie Procuratoren ihr Nöthiges ante conceptionem sententiarum ad Protocollum einzugeben haben; vom 21. März 1606.
7) Wie keiner frivole appelliren soll; v. 12. Dez. 1606.
8) Keine Schriften sollen angenommen werden, wenn sie nicht von einem Advokaten unterschrieben sind; so auch sollen die Procuratoren zur rechten Zeit im Gericht aufwarten; v. 4. März 1608. .
9) Die Procuratoren sollen die gemeinen Bescheide besser in Acht nehmen; v. 18. Nov. 1608.
10) Die Procuratoren sollen keine unnöthigen Reisen vornehmen; v. 17. März 1609.
11) Wie die Procuratoren sich mit den Probatorial- und Defensional-Artikeln verhalten sollen, vom Jahre 1611 den 7. Juni.
12) Wie Procuratoren die Schuldbücher ihrer Prinzipale und andere Beweise bei den Liquidationen der Creditoren zur rechten Zeit, einzubringen haben etc; vom 3. Juli 1606.
13) Wie Procuratoren im Recessiren sich verhalten sollen, v. 29. Oktober 1617.
14) Ein Renovatorium des gemeinen Bescheides vom 21. März 1606.
15) Gemeiner Bescheid v. 20. April 1638 aus 8 §.
16) Daß die Producta leserlich sollen geschrieben werden, die Fatalia accurat müssen observirt, und die Appellationen innerhalb 8 Tagen dem Judici a quo sollen tritimirt werden; v. 9. März 1712.
17) Daß die Fatalia introducentae nicht weiter als auf 3 Wochen sollen extendirt werden; v. 6. Juli 1723.
18) Daß auf geschehene erste Citation Procuratoren und Parteien sich fistiren sollen; v. 20. Sept. 1732.
19) Daß das Fatale des Remedii implorationis pro restitutione in integrum nur 3 Wochen laufe; vom 26. Mai 1734.

Der Wismarische Appelations-Rezeß ist am 12. Dezember 1581 verfertigt, da Herzog Ulrich zu Mecklenburg nebst den Vormündern der damaligen unmündigen Mecklenburgischen Herzogen, Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg deshalb einen Handel gepflogen, wie zu ersehen ist aus Chemnit. Chron. M. part. IV. in vita Ulrici IV. Am 28 Juli 1582 hat der Kaiser Rudolph II. diesen Receß confirmirt. Im Jahre 1600 ist selbiger im Bürgervertrag Art. 7 gleichfalls bestätigt, und darauf ist er 1607 zu Rostock gedruckt worden. Er besteht aus 12 Artikeln, in welchen dasjenige enthalten ist, was man bei den Appellationen zu beachten hat.

Die Fürstliche Declaration, welche zum vorgedachten Receß gehört, ist am 22. Dezember 1581 schon dazu gekommen. Es kömmt darin vor: 1) das, was die Appellation in Criminal und peinlichen Sachen angehet; 2) was wegen der Wasser-Läufe irgend vorkommen möchte; 3) von den Appellations-Unkosten.

Als Kleinigkeit möge allhier noch bemerkt werden: 1) daß i. J. 1309 der Creditoren und Debitoren wegen schon etwas verordnet wurde; 2) daß 1620 ein Mandat der Hansa-Städte wider die mutwilligen Falliten oder Banquerotteure publicirt wurde.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar