VIII. Wie Wismar an Schwerin gekommen.

Von den Mecklenburgischen Herzogen ist sonst noch zu merken, daß, obgleich dieselben etliche mal ihr Land unter sich getheilt (welches wenigstens i. J. 1407 Herzog Albert IV. und Herzog Magnus, 1520 Herzog Heinrich und Herzog Albrecht, 1553 ff. Herzog Johann Albrecht und Herzog Magnus gethan; vid. Latom. Geneal. Chemnit. Geneai. ntu.), so sei doch Wismar abermal commun geblieben, bis man endlich i. J. 1608 an eine neue Theilung gedacht, welche, da sie am 15. Mai 1621 zu Sternberg und zwar durch Loos zum Stande gebracht, so ist Wismar mit dem Mecklenb. Hof und andern dasigen Häusern Ohrbör Conzession der Accise, und all den Herzogen zu Mecklenburg an der Stadt competirenden Renten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten nichts überall davon ausbeschieden, wie es in dem deßhalb aufgerichteten Erb-Vertrag lautet, wie nicht weniger das Amt Poel (s. Erb-Vertrag) zu dem Schwerinischen Theil geleget worden, und haben die Wismarianischen von der Zeit an die Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für ihre Landes-Obrigkeit erkennen müssen.

Welchem allen dasjenige mag beigesetzet werden, was die Herzogin Catharina 1436 in Wismar schon erhalten. Nemlich wie jetzt hochgedachte Herzogin Catharina damals von der Vormundschaft ihrer Hochfürstlichen Kinder abstund, so gaben die Söhne ihr, wegen ihrer gehabten Mübewaltung, Zeitlebens zu gebrauchen und zu genießen, den Mecklenburgischen Hof zu Wismar nebst der Ohrbör daselbst, auch das Gericht, und die Gebäude auf dem Lande Poel, und die Mühle nebst den Teich zu Buckau. (Vid. Chemnitz. Geneal. in vita Johan. XIII )


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar