VI. Weiterer Verfolg solcher Herrschaft.

VI. Weiterer Verfolg solcher Herrschaft.
Mit vorerwähnter Kaiserlicher Oberherrschaft kam es indessen ganz zu Stande, wenn nun die hiesigen Wendischen Könige i. J. 1178 in Pribislai II. eingingen (vid. Latom. Geneal. Chemnit. Geneal. Thomao Anal. Gustr. part. 1. p. 41. I. sqq. etc.) und darauf, nachdem dessen erste Nachfolger ziemlich lange mit den Namen der Herren von Mecklenburg (Dominorum de Miegapoli oder de Mecklenburg) mehrentheils verlieb nehmen müssen, endlich i. J. 1348 das Land Mecklenburg zu einem Herzogthum, und die hiesigen bisherigen Herren von Mecklenburg in Alberto I. und Johanne 1. vom Kaiser zu Reichsfürsten und Herzogen von Mecklenburg gemacht wurden, und ist aus dem deshalb ertheilten Kaiserl. Diplomate oder Lehnbriefe, welches im jetztgedachten Jahre, dem nächsten Diensttage für Margarethen zu Prag ausgefertigt, daß zu den vorhergehenden Zeiten die Sächsischen Herren die Herrschaft über Mecklenburg, wo nicht wirklich besessen, doch prätendirt haben; denn im gedachten Briefe heißt es unter andern: Wir (Imperator) geben und leihen vorgedachten hochgebornen Albrechten und Johansen, Herzogen zu Mecklenburg, ihren rechten Erben und Nachkommen, die es von dem H. Römischen Reiche zum Lehen empfangen, zu einen rechten Fürsten- und Herzogthum, alle ihre Lande und Lehen, die hernach beschrieben stehen, und sie der hochgeborne Rudolph, Herzog zu Sachsen, unser vorgenannter lieber Oheim und Fürst, von seinen, seiner Erben und Nachkommen wegen frei und ledig gelassen hat.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar