IX. Wie Wismar dann und wann in fremde Hände geraten.

Es hat auch Wismar nach und nach eben dasjenige erfahren, was andere Oerter, wenn selbige durch fremde Macht ihrer ordentlichen Obrigkeit entweder auf eine Zeit lang oder auch beständig sind entrissen worden. Gewiß wo Wismar im Anfang des IV. Seculi schon erbauet worden, und wo die Gothen bald hernach den hiesigen Strich Landes unter sich gebracht (wovon Schurzfl. in Dissert. de rebus Hung. § 3. Grotius in Prolegom. ad Gothic. p. 18. sqq. Olaus Magnus in Histor. Gent. Septentr. lib. 2. c. 24. p. 74. sqq. lib. 8, c. 2. Bangert, ad Helmold. Chemnitz in Geneal. und andere handeln), wo die Wandalier etwa nach 60 Jahren ihr Land wieder einbekommen (Latom Geneal. ad an. 328, Chemnit, Geneal. in vita Misislai etc), so ist daraus leicht abzunehmen, wie es damals mit diesem Ort gestanden.

Wie es demselben bei der Veränderung, welche die Wenden im 5ten und folgenden Seculis eingeführt, ergangen sein mag, merket ein Jeder auch von selbst schon.


Daß diese Stadt aber auch unter Pommerscher Botmäßigkeit ehedessen, wie einige wollen, sollte mit gestanden haben, werden die Mecklenburger schwerlich zugeben, als welche behaupten, es haben die Obotritischen Könige Bilungus und Pribislaus über Pommern mitgeherrschet, daß aber die Pommerschen Herren über die Obotritischen Länder Herrschaft gehabt, solches halten sie für nuerweißlich. (Vid. Rango in Pomer. Diplom, p. 51. Latom. in Geneal. ad 840, 890 etc.

Das kann Juan indessen nicht leugnen, daß Wismar, wo es gestanden, i. J. 808 von den Dänen mit mag bezwungen worden sein, von deren Herrschaft es aber nicht lange hernach durch Hülfe des Kaisers wieder befreiet worden. (Vid. Bangert. ad Helmold. lib. 1. c. 12. p. 36. b. Latom. Geneal. ad an. 808) Hiernächst muß man auch bekennen, daß, da die Obotriten 1066 ihren gottseligen König Godeschalk erschlagen, sie an dessen Stelle bald hernach einen Rügischen Fürsten, Crito genannt, selbst zu ihren König erkohren. (Vid. Mareschall lib. 2. Annal. c. 31. sqq. Crantz. lib. 3. Wandal. c. 4. sqq. Latom et Chemnit. ad an. cit.) Weiter muß man zugeben, daß 1131 Canutus, ein Dänischer Herr, welcher Holstein oder Schleswig und Wagrien inne hatte, vom Kaiser Lothario die Wendischen Länder erhalten, so daß von der Zeit an die Könige von Dänemark sich Reges Vandalorum oder Könige der Wenden geschrieben. (Vid. Crantz. lib. 3. Vandal. c. 33. sqq. Helmold. lib. l. Chron. Slav. c. 49. 50. Latom. ad an. 1131. Spangenb. Holsteins Chron. p. 20. Schurzfl. Diss. de rebus Mecklenb. § 8. etc.) Denn muß man gestehen, daß die Sachsen ungefähr i. J. 1160 in Heinrich den Löwen den hiesigen Wenden sogar über den Kopf gewachsen, daß sie es eine Weile haben verlaufen, nachgehends aber, da Heinrich der Löwe sich mit ihnen wieder verglichen, schweren müssen, den Sächsischen Herren zu ewigen Tagen gehorsam, getreu und hold zu sein. (Vid. Crantz. Wandal. lib. 4. cap. 36. sqq. lib. 5. c. 8. sqq. Latom. ad an. 1160. sqq. Chemnit in Geneal. in vita Pribislai. Helmold. Chr. Slav. l. 1. c. 86. sqp. lib. 2. c. 4. sqq. Arnold in supplem Helmold. lib. 2. it. Henrici Leonis Fundationsschreiben vom Jahre 1171.)

Endlich muß man gestehen, daß im Jahre 1183 ff. die Dänen anfs Neue sich Meister von diesen Ländern gemacht, sogar daß die damaligen Mecklenburgischen Henrikus Burevinus und Nicolotus den König von Dänemark für ihren Lehens-Herren haben erkennen müssen, und die Dänischen Könige sich auf Neue Reges Vandalorum zu schreiben anfangen. (Vid. Crantz. lib. 7. Dan. c. 5. lib. 6. Vandal. c. 24. lib. 6. Saxon. c. 45. Lindenb. Chron. Rost. lib. 2. c. 2. Arnold. ad Helmold. lib, 3. c. 4. Latomus ad an. 4183 sqq. etc.) Diese dänische Herrschaft währte ziemlich lange und mußte Henriku's Burevinus II. i. J. 1219 von dem Dänischen Könige Woldemaro nicht allein die Lehn nehmen, sondern auch versprechen, in seinen Briefen nicht mehr der regierenden Kaiser, sondern des Königs von Dänemark zu gedenken (vid. Chemnit. Geneal. in vita Henrici Burev. II. Latom. in Gen. ad an. 1225), nachdem vorher i. J. 1203 Woldemav, König von Dänemark, als König der Wenden wir proclamirt worden. (Arnold. 1. c. c. 17.) Doch i. J. 1225 fügte sichs also, daß die Dänen eine ewige Verzicht auf Mecklenburg thun mußten. (Vid. Latom et Chemnit. II. cc.) Dem ungeachtet sollen die Könige von Dänemark auf Mecklenburg nachgehens doch manchmal Prätension gemacht haben und noch wohl jetzt machen. (Vid. Christ. Herrn. Sweder in Theatr. bist. Praetens. lib. 2. scct. 1. c. 1. p. 114 sqq.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar