I. Was für Personen hier gemeint werden.

Außer den bisher erwähnten obrigkeitlichen Personen sind nach und nach noch andere in Wismar bekannt geworden, die in weltlichen Sachen das Ihrige gethan haben, so daß, wenn man sie nach ihrem vornehmen Rang hätte anführen wollen, sie schon vorher stehen müssen. Doch da sie erstlich in den neuesten Zeiten sich allhier aufgehalten, so hat man sie bisher erspart. Sie folgen demnach jetzt, und zwar erstlich diejenigen, welchen die Justiz anvertraut worden, oder die an dem hiesigen Königl. hohen Tribunal als Präsidenten oder als Vicepräsidenten etc. gelebet, denn auch Diejenigen, welche dem hiesigen Militair-Wesen entweder als Gouverneure oder als Commandanten vorgestanden.

Anlangend das Königl. hohe Tribunal, welches allerdings als eine ungeineine Zierde dieser Stadt zu achten ist, so ist es fast ein kleines Vorspiel dieses hohen Gerichts gewesen, wenn ehedessen verschiedene Mecklenburgische Landtage allhier gehalten worden, wie man denn unter andern bemerkt, daß i. J. 1555 dergleichen geschehen, da auf solchen Landtagen auch von verschiedenen Kirchensachen, von einer Kirchenvisitation, von einem Consistorio etc. gehandelt worden. (S. Wism. Urk.) Ein anderes Vorspiel desselben hohen Gerichts hat sich geäußert i. J. 1572 und 1622; denn im erstgedachten Jahre ward das hochfürstl. mecklenburgische Landgericht beliebt und verordnet, und dabei den Wismarschen zugestanden, daß sie einen Assessor in denselben mit sitzen haben sollten,welches da es in dem letztgemeldeten Jahre 1622 in einem besonderen Vertrage aufs neue festgesetzt wurde, so ward der damalige Wismarische Bürgermeister Hr. D. Daniel Eggebrecht auch wirklich als Landes-Gerichtsassessor bestellt. (Vid. Gonc. funebr. in Ob. ejusd.)


Es folgte das, Gott Lob! noch vorhandene hohe Tribunal, nachdem es in dem Osnabrüggischen Friedensschluß i. J. 1648 S. 77 §. Und übergeben etc. der Krone Schwedens zugestanden, ja von derselben verlangt worden, i. J. 1653 eröffnet, von welcher Zeit an (ohne was 1675 bis 1680 und abermals von 1716 bis 1721, da Wimar in fremde Hände gewesen) die wichtigsten Rechtssachen aus den schwedischen Provinzen per viam appellationes nach Wismar an das Königl. Hohe Tribunal gekommen, und ohne weitere Provokation daselbst abgethan worden. (Vid. B. Dn. Mevii dezisiones in Praesat. it. in der Leichenpredigt auf dessen Tode S. 33. Wie solenne es 1653 den 17. Mai bei Eröffnung dieses hohen Gerichts in Wismar daher gegangen, das ist zu sehen aus der besonderen Beschreibung, welche damals davon herausgegeben, und hernach von dem Herrn Johann von Gröningen seiner Bibliothec. Juris Gentium Europae einverleibt worden, und siehet man aus solcher Beschreibung unter andern, daß außer dem Herrn Präsidenten und Vicepräsidenten sechs Assessor, ein Protonotarius, zwei Referendarii, ein Advocatus fisci, ein Secretäir, ein Registrator, zwei Canzelisten und zwei Copisten bestellt worden sein.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar