Artikel 81 bis Artikel 91

81. Niemand soll Ballast oder andere Waaren über Bord nehmen ohne Einwilligung des Raths. Wie auch nicht von dem Steinheubte; bei Strafe von 20 Mark Lübsch.

82. Auch sollen die Bootsleute nicht mächtig sein, ohne Einwilligung der Kämmerherren Ballast zu verkaufen, bei Strafe von 2 Mark Lübsch.


83. Auch soll Niemand Prame oder andere Schiffe verlassen, damit sie im Hafen zu Grunde gehen, bei Strafe von 100 Mark Lübsch.

84. Alle die im Stadthafen Wrack liegen haben, sollen dieselben zu Johanni wegbringen, denn nachher will ein Rath alle Wrack zum Besten der Stadt aufholen lassen.

85. Niemand ist verpflichtet, unsern nach Lübeck segelnden Schiffern das Primgeld anders zu geben, als wie von Alters her gebräuchlich war.

86. Kein Bürger soll sein Schiff verkaufen, ehe es 6 Jahre lang der Stadt gedient hat; wenn Jemand dawider handelt, so soll er der Stadt so viel vier Gulden geben, als das Schiff von Lasten ist.

87. Ein jeder soll für jede Tonne fremden Biers dem Kämmerherrn 6 ßl. Lübsch zur Accise geben, bei Verlust des Biers.

88. Niemand soll Rheinwein, Bastert, Muscateller, Malvasier, oder dergleichen hitzige Weine zapfen, bei Verlust derselben.

89. Gubbenische, Märkische und Franzische Weine aber zu zapfen, soll jedem Bürger frei sein. Jedoch sollen solche Weine, ehe sie eingelegt werden, von den Weinschenken des Raths gepröfet, und für jeden Eimer den Weinherren eine Mark zur Accise gegeben werden, bei Verlust des Weins.

90. Niemand soll verdächtige Weibspersonen bei sich haben, bei Strafe des Raths.

91. Keiner soll den andern in oder außer Gericht mit Schmäh- oder Schimpfreden, vielweniger mit Schmähschriften und Liedern seine Ehre angreifen oder besingen, bei Strafe des Raths.

Ueber diese Statuten will E. E. Rath mit Umsicht wachen und von den Uebertretern die Strafe gleichmäßig, ohne Ansehen der Person, einnehmen lassen, wonach sich ein Jeder zu richten hat. Der Fürstliche Bürgcr-Vertrag aber soll hiedurch in nichts derogirt sein, noch demselben zuwider ein oder mehr Artikeln ausgelegt oder verstanden werden; jedoch sich ein E. E. Rath notwendige Veränderungen dieser Bürger-Sprache mit Zustimmung des Bürgerausschusses und der Bürgerschaft will vorbehalten haben.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar