Artikel 41 bis Artikel 60

41. Niemand soll sein Haus, Buden oder Keller, einem Fremden verheuern, oder auch umsonst zu bewohnen einthun ohne der Kämmerherrn Vorwissen und Bewilligung, bei Poen dreißig Mark.

42. Kein Bürger oder Einwohner der Stadt soll einem Fremden sein Haus zur Haltung seiner Hochzeit vergönnen ohne Erlaubniß der Bürgermeister, bei Poen zehn Mark Lübsch.


43. Niemand soll stehende Erbe, Höfe, Aecker oder anderes in Wismar und dessen Gebiete liegende Grunde einem der kein Bürger ist, verkaufen, verpfänden, in oder außerhalben Testaments geben, oder in einem andern Titel zueignen, auch von andern Bürgern einem Fremden zu gute nichts kaufen, es sei denn mit Willen und Vollmacht des Raths. Geschehe etwas dawider, soll solches nicht allein machtlos sein, sondern auch das Haus, Aecker, Höfe und liegende Gründe, neben dem, was die Fremden dagegen gegeben und ausgewechselt haben, an die Stadt eigenthümlich verfallen sein. Und soll beides, sobald die Veränderung und Kauf kundbar wird, durch die Kämmerherrn eingezogen und eingefordert werden.

44. Kommen stehende Erbe und liegende Gründe durch Erbfall oder sonsten an einen oder mehr Freunde, so soll der Fremde das Außenschoß jährlichen auf Martini der Kämmerei entrichten und die stehende Erbe und liegenden Gründe ohne Bewilligung des Raths keinem Fremden bei Verlust der Erbe und Häuser, sondern allein einem Bürger verheuren, verkaufen oder sonst alieniren.

45. Kein Bürger soll ein Erbe oder liegende Gründe, die er Fremden zu gute gekauft, in das Stadtbuch sich zuschreiben lassen, bei Poen Ein hundert Mark Lübsch und Verlust des Erbes und Grundes, so der Kämmerei erbeigenthümlich heimgefallen sein soll.

46. Wann ein Bürger dem andern stehende Erbe und liegende Gründe verkaufen, verpfänden oder vergeben will, soll er solches vor dem Rathe und dem Stadtbuche und nicht mit Instrumenten oder Siegel und Briefen thun, oder es soll die Verpfändung und der Kauf machtlos sein.

47. Ein jeder Rentner mag sodann Häuser und liegende Gründe, worauf ihm die Rente verschrieben ist, als sein Pfand verfolgen, sowohl für die Baufälligkeit als die versessene Rente, und sich mit Recht darein weisen lassen.

48. Doch soll Niemand vorher mahnen auf stehende Erbe und liegende Gründe, als den Heutstuhll, und zwei Jahr versessene Rente, das andere mag der Rentner mahnen als seine Schuld.

49. Ein Jeder soll seine baufälligen Häuser und wüsten Stätten innerhalb Jahr und Tag bauen und bessern, oder der Rath will sie angreifen und der Stadt zum Besten aufbauen lassen, oder denjenigen geben, die bauen wollen. Und soll dem Eigenthümer hernach alle Zusprache benommen sein.

50. Wann ein Erbe zu Schaden kömmt, soll der Eigentümer mit dem Rentner innerhalb Jahr und Tag sich vergleichen und die wüste Stätte bebauen, oder der Rath will selbe dem Rentner zueignen und übergeben. Wollte aber der Rentner die wüste Stätten nicht annehmen, und dieselbige innerhalb einer vom Rathe ihm festgesetzten Zeit nicht bebauen, so soll die Stätte an den Rath verfallen sein.

51. Ein Jeder soll von seinen Buden, die er zu Ställen, Gärten und Thorwegen gemacht hat, der Stadt Gerechtigkeit thun, als ob sie bewohnt würden, gleich seinen Nachbarn unten und oben; bei Strafe der Pfändung.

52. Hiernächst aber soll Niemand seine Buden zu Ställen, Gärten oder Thorwegen machen, bei Strafe von 50 Mark Lübsch.

53. Ein Jeder soll zu seinem Feuer sehen, damit Niemandem Schaden geschehe; geschehe aber einige Versäumniß dabei, es wäre durch Knechte oder Mägde, das will ein Rath strenge richten.

54. Niemand soll sein Heu oder ungedroschnes Korn legen in ein Haus, das man bewohnen kann, bei Strafe von 10 Mark Lübsch.

55. Niemand soll sein Gut zu Leibgedinge machen, auch keine Leibgedinge aus der Stadt kaufen, ohne Willen des Raths, bei Strafe von 50 Mark Lübsch.

56. Niemand soll in der Stadt ungewöhnliche Wehren tragen, verdeckt oder unverdeckt. Wird Jemand damit betroffen, dem sollen die Gerichtsknechte selbe abnehmen.

57. Niemand soll in der Stadt weder bei Tag noch bei Nacht ein geladenes Rohr abschießen, bei Verlust des Rohrs. Jeder Wirth soll seinen Gast darauf hinweisen.

58. Gleichergestalt sollen keine Schlüsselbüchsen abgeschossen werden, sondern den Jungen durch unsere Gerichtsdiener abgenommen und bestraft werden.

59. Niemand soll Theer auf der Straße oder auf seiner Diele liegen haben über drei Tage, sondern in die Keller bringen, bei Strafe von 3 ßl. Lübsch für jede Tonne.

60. Wo Soede gebrechlich sind, da sollen alle dieselben zulegen oder helfen, die von alters her dazu gehört haben.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar