Fürstliche Declaration.

Der Durchlauchtige hochgeborne Fürst und Herr, Herr Ulrich, Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr etc, giebt auf die zwischen E. E. Rathe S. F. G, untertänigen Stadt Wismar und dem Ausschuß daselbst, erregte neue streitige Punkte, folgende Erklärung und Bescheid:

1. Erstlich soll der Ausschuß nach Aussage des Artikels 47 den Bürgermeistern und Rath auf ihr Begehren zur jährlichen Besoldung der Syndici, Speirschen Advocati, Physici, Secretarii und anderer Stadtdiener, wie dann auch zu allen vorfallenden Stadtsachen, aus dem Kasten unweigerlich und ohne einiges Difficultiren, Geld folgen lassen, dessen, was vom Ausschuß dagegen aus dem Artikel 32, 49 und 53 verkehrtermaßen angezogen wird, ungeachtet.


2. Und obwohl zum Andern des Marstalls halber der Rath auf vorgehende Protestation eingewilligt, daß der Ausschuß zu dem Hafer-, Holz- und Kohlenkauf gezogen werde, weil aber vermerkt wird, daß daher der Ausschuß Ursach genommen, dem Rathe in die ihnen gebührende Administration zu greifen, indem sie vor dem Haberboene ihre besondere Schlösse und Schlüssel haben wollen: so soll hinfür der Marstall und dessen Verwaltung nach wie vor beim Rathe bleiben und ihnen die Verwaltung allein gelassen werden, und dem Ausschuß sich einiger Administration zu unterfangen benommen und nur in dem Falle, wenn sie etwa befinden, daß dabei Unrichtigkeit oder Mangel vorhanden, solches den Bürgermeistern anzuzeigen und um Abschaffen zu bitten vergönnt und gleichwohl auch der Rath von wegen des Einlaufens und rechten Gebrauches des eingekauften Hafers, Holzes und Kohlen, zur Zeit der allgemeinen Rechnung beständigen Bericht und Rechenschaft zu thun verpflichtet sein.

3. Weil die Apotheke einem vereideten Apotheker um jährliche Pension, die auf der Kämmerei entrichtet wird, eingethan ist, so soll es auch ferner dabei bleiben und die Inspection dem Rathe gelassen werden und damit der Ausschuß nichts zu schaffen haben. Jedoch soll auch der Rath jährlich zweimal durch qualifizirte Personen ihres Mittels und sonsten zu jeder Zeit durch ihren Physicus die Apotheke visitiren lassen und besonders Acht geben, daß die Apotheke mit guten Materialien versehen und die Bürger vom dem Inhaber der Apotheke nicht überschätzt werden.

Da auch der Ausschuß bei der Apotheke einigen Mangel befinden würde, so soll ihm unbenommen sein, solches den Bürgermeistern anzuzeigen.

Sollte es sich auch begeben, daß künftig der Stadt Beste erforderte, daß die Apotheke um jährliche Pension ferner nicht ausgethan, sondern durch Bürgermeister und Rath selbst gehalten würde; auf solchen Fall soll es alsdann damit nach Inhalt des Art. 43, welcher sich dahin allein referirt, gehalten und observirt werden.
4. Es ist dem Ausschuß in dem aufgerichteten Vertrage erlaubt, einige Personen ihres Mittels, der Rechnung, so von wegen Bürgermeister und Rath jährlich geschehen muß, zuzuordnen, in deren Beisein richtige und Poßel- oder Special-Rechnung gehalten werden soll, dabei es dann S. F. G. nochmals bewenden lassen.

Und ob nun wohl der Ausschuß vorgibt, daß sie, zu mehrerer und gründlicher Erwägung derselbigen Rechnung von den Registern Abschrift und Bedenkzeit haben müssen.

Weil aber Bürgermeistern und Rath alle Gelber mit Wissen des Ausschusses zugestellt werden und also dem Ausschuß, wie viel der Rath an Gelb empfangen, allerdinge bekannt ist, und dann die aus ihrem Mittel zu der Rechnung Deputirte, wann dieselbe Poßehl- oder Special-Rechnung geschieht, leicht anmerken können, wie es um die Ausgaben bewandt: so achtens Ihre F. G. dafür, daß es nur zu weitläufiger Disputation gereichen würde, wann dem Ausschuß Abschrift der Rechnung mitgetheilt werden sollte. Jedoch sollen diejenigen, welche Rechnung zu thun schuldig, solche Rechtschaffenheit bei ihren Eiden und Pflichten, damit sie gemeiner Stadt verwandt, einzubringen und zu thun verpflichtet sein. Es soll auch denen aus dem Ausschuß der Rechnung zugeordneten, unverboten sein, zu der Zeit wann Rechnung geschieht, die Register zu besehen, zu lesen, zu erwägen, und da sie bei dem einen oder andern Posten etwas Beständiges zu erinnern hätten, solche Posten aufzuzeichnen und daraus mit dem ganzen Ausschuß in Geheim zu reden und da einige Mängel dabei gefunden würden, dem Bürgermeister und Rathe zu entdecken, darauf dann der Rath ein gebürliches Einsehen zu thun, und daß alles richtig zugehen möge, zu beschaffen schuldig sein soll.

5. Weil dem Rathe und besonders den Bügermeistern, die ganze Bürde der Regierung aufliegt, und ihnen deswegen einige jährliche geringe Gefälle und unter andern einem jeden Bürgermeister, Syndicus, Kämmerherrn und Secretär, zweiunddreißig, und einem jeden Rathsverwandten sechszehn Stübchen Wein von je heraus zugeeignet und gegeben worden, und aber jetzt Zweifel vofällt, ob solches von den Kämmerei-Einkünften abzulegen, oder vom Weinkeller abzutragen sei: als erklären Ihre F. G. sich dahin, daß benannten Stübchen Wein von der Kämmerei-Einnahme abgetragen werde sollen.

6. Der Provisoren Eid betreffend, ob wohl darin zu Anfangs, da der Alienation der Güter gedacht wird, auch des Ausschusses billig zu erwähnen ist, so soll doch zu Ende desselbigen Eides, daß nämlich die Provisoren schuldig sein sollen, die Mängel und Unrichtigkeit, so sie bei den geistlichen Gütern befinden, anzuzeigen, des Raths allein und des Ausschusses nicht gedacht werden, weil solches zur Regierung gehörig.

7. Obwohl dem Ausschuß in dem Art. 65 nachgegeben, daß die gemeinen Zulagen mit einigen aus ihren Mitteln dazu verordneten Personen Beratschlagung, Wissen und Willen, geschehen sollen, so ist doch der Ausschuß daher sich auch des Juris mulctarum, damit etwa diejenigen, welche wider die gemachten Ordnungen und Statuten gehandelt, belegt werden, sich anzumaßen nicht befugt, sondern es wird solches als pars und fructus jurisdictionis Bürgermeistern und Rath billig überlassen, welche gleichwohl davon durch die Wetteherrn, im Beisein des Ausschusses, vierzehn Tage vor Himmelfahrt, richtige Rechnung zu thun schuldig sein sollen.

8. Den Bürgereid, Bürgergeld und Abschoß betreffend, bleibt alles billig bei Bürgermeistern und Rath, weil es zur Regierung unbezweifelt gehört. Jedoch sollen diejenigen, welche von wegen des Raths das Bürgergeld oder Abschoß einnehmen, solches bei erster Gelegenheit den Einnehmern zustellen, damit es zu der gemeinen Einnahme gebracht und zu der Stadt Besten angewendet werde.

9. Und sollen die Kämmerherrn die Strafgelder, welche sie täglich einnehmen, ehe dann zu befugter gewöhnlicher Zeit, als nämlich 14 Tage vor Himmelfahrt, einzubringen und davon Rechnung zu geben nicht schuldig sein.

Und zu mehrerer und fester Haltung haben Ihre F. G. diese Erklärung mit I. F. G. Handzeichen und Petschaft nicht allein bestätigt, sondern es wollen auch Ihre F. G. die Poen, welche in dem Original-Vertrage enthalten und specificirt ist, wider die Verbrecher dieser Erklärung und Abscheids anhero erwiedern. Actum Güstrow, den 28. Januar 1602.
Ulrich, Herzog zu Mecklenburg etc. manu propria.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar