Artikel 61 bis Artikel 75

Art. 61. Da aber auch der Stadt etwa die zuvor aufgenommenen Hauptgelder aufgekündigt würden, so soll der Ausschuß nebst dem Rathe dazu verdacht sein, daß an einem andern bequemen Orte solches möge aufgelehnt und zu Wege gebracht werden, bis daß es künftig nach Gelegenheit von den Einkünften der Stadt zurück gelegt werden und deswegen die Armuth mit überlästigen Zulagen zu beschweren nicht nöthig sein möge.

Art. 62. Und weil bei der Stadt einige unablösliche Summen Geldes stehen, welche mit geringen jährlichen Interessen verrentiert werden und also der Stadt zum Besten gereichen, dieselben bei sich behalten, sollen und wollen der Rath und Ausschuß sich deswegen mit einander vergleichen und entweder ein gewisses Capital und Hauptgeld, wovon erwähnte jährliche diente abgelegt werden könne, machen und verordnen, oder auf andere Wege und Mittel bedacht sein.


Art. 63. Und weil auch, den armen Pupillen zum Besten, für gut angesehen wurde, daß das Kindergeld nach wie vor beim Rathe belegt werden möge, so sollen und wollen der Rath und Ausschuß sich auch deswegen mit einander vereinigen, wie solche Gelder der Stadt zum Besten angewendet und dagegen den Pupillen ihre jährlichen Zinsen gebührend entrichtet werden mögen.

Art. 64. Es soll aber dadurch, daß die unablöslichen Hauptgelder, wie dann die Kindergelder, beim Rath bleiben sollen, obigen Artikeln, darin enthalten, daß nach abgelegten Schulden die Accise aufgehoben und die Kammerei-Einnnahme an den Rath allein hinwiederum gelangen soll, nichts benommen sein, sondern es damit, wie droben in Artikel 40 und 56 gedacht, allerdinge gehalten werden.

Art. 65. Würde auch eine gemeine Zulage aus erheischender Noth bewilligt, so sollen dazu gewisse Personen vom Stathe und dem Ausschuß deputirt und verordnet werden, und dieselbigen, was sie eingenommen, dem Rathe und Ausschuß oder ihren beiderseitigen Deputaten zuzustellen schuldig sein, damit es zu dem Ende, wozu es verordnet, gebührend angewendet werden möge.

Art. 66. Der Weinkeller soll bei dem Rathe nach wie vor, sowohl der Subministration und Bestellung, als auch der Inspection und Abnützung halber, bleiben und desselbigen der Ausschuß sich nicht anzumaßen haben.

Art. 67. Da aber Jemand unter den Bürgern Landwein oder fremdes Bier schenken wollte, so soll derselbe davon dem Rathe ein Jährliches, dessen sie sich mit einander vergleichen, zu geben schuldig sein.

Art. 68. Ferner soll eine jede Person des Raths zwei Löthe, eins wegen ihres Amtes, das andere ihres Hauses halber haben. Und sollen sonst keine mehr zu Herrn-Löthen, außerhalb eins dem Syndicus und eins dem ältesten Secretarius, ausgepflügt werden. Es sollen aber hinsür keine Thorwege, Buden, Scheunhöfe und wüste Erbe, davon keine bürgerliche Unpflicht geschieht, zu Lothe geschrieben werden.

Art. 69. Der Rath soll und will auch die Beschwerung und Verhinderung, so den Brauern, Händlern und Aemtern dieser Stadt, jetzt oder künftig an deren Nahrung zugefügt werden, nach ihrem äußersten Vermögen abzuschaffen und einen jeden bei seinen Privilegien und Rullen - Gerechtigkeit zu erhalten sich befleißen, und bei der Bierprobe die Anordnung thun, daß dieselbe ohne Parteilichkeit geschehen und ein Jeder sich billig nicht zu beklagen haben solle.

Art. 70. Wann ein Bürger auf sein stehendes Erbe oder liegende Gründe Geld nehmen, oder dieselben sonst einem andern Bürger verlassen oder verpfänden will, so soll solche Verpfändung oder Verlassung, wie von Alters, vor den Herrn Bürgermeister in der Schreiberei oder auf der Cämmerei, im Beiwesen eines Bürgermeisters und Kämmerherrn geschehen und durch den Secretär ungesäumt auf der Partheien oder Bevollmächtigten Erfordern zu Buche geschrieben, auch denen, so es belangt, daraus Copieen um die Gebühr mitgetheilt werden.

Art. 71. Die Verwaltung der Gottes-, Armen- und Werkhäuser soll vom Rathe und Ausschuß vier wohlbegüterten, getreuen und fleißigen Personen anbefohlen und von ihnen jährliche beständige Rechnung genommen werden.

Art. 72. Und sollen solche Personen folgender Gestalt erwählt werden, als nämlich, E. E. Rath soll eine Person aus der Gemeine und dann gleichfalls der Ausschuß eine Person aus ihrer Mitte und die andere Person aus der Gemeine eligiren.

Art. 73. So sollen auch erwählte vier Personen, desselbigen ihres Amts und Verwaltung halber, in einen besonderen Eid, darüber der Rath mit dem Ausschuß sich wird zu vergleichen wissen, genommen werden.

Art. 74. Und weil sich befunden, daß wegen einer Lade und darin enthaltenen alten Briefen Streit vorgefallen, ist bewilligt, daß solche Lade und Briefe abgeschafft und durch diesen Vertrag und Beliebung ganz und gar cassirt und hinfür, Kraft derselbigen Briefe, wider diesen Vertrag nicht das Geringste vorgenommen noch gehandelt werden solle.

Art. 75. Und da sich, über Hoffnung, künftig begeben und zutragen sollte, daß zwischen dem Rath und dem Ausschuß, dieses Vertrages halber, Mißverständnisse einfallen würden, so soll solches an ursern gnädigen Fürsten und Herrn und folgends an die zur Zeit regierenden Landesfürsten gebracht und J. F. G. um gnädige rechtmäßige Erkenntniß untertänigst ersucht werden.

Dieses alles sammt und sonderlich stets und unverbrüchlich zu halten, versprechen, reden und geloben Wir Bürgermeister und der ganze Rath der Stadt Wismar, für Uns und Unsere Nachkommen und Successoren, bei Unsern wahren Worten, an Eidesstatt und bei straffälliger Poen Fünf Tausend Thaler, halb dem Fiscus, halb gemeiner Stadt zu verfallen, so oft Wir dawider wissentlich handeln werden.

Desgleichen geloben Wir sämmtliche Bürger und vier Gewerke und die ganze Stadt Wismar, für Uns und Unsere Sucessoren, beim Worte der Wahrheit an Eidesstatt, auch bei Poen obgedachter fünf tausend Thaler, halb Fiscus, halb gemeiner Stadt zu verfallen. Wie dann endlich eine jede einzelne Person des Raths und der Gemeine für sich besonders, bei Strafe von Gefängniß oder anderer willkürlicher Poen, so oft dagegen von Uns wissentlich gehandelt wird, dafür gleichwohl Wir Uns sämmtlich mit göttlicher Hülfe, besten Vermögens und Fleißes hüten wollen.

Zu mehrerer Urkund ist dieser Vertrag gleichlautend zweimal auf Pergament geschrieben und ingrossirt und von Unserm gnädigen Fürsten und Herrn, Herrn Ulrich, Herzogen zu Mecklenburg, Fürsten zu Wenden, Grafen zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herrn und Ihrer F. G. Land- und Hofräthen, Johann Crammon zu Wustrin, Jakob Bording, Kanzlern, Ernest Cothman, Doktor der Rechten, Andreas Metern, Rentmeister; wie auch vier Bürgermeistern: Heinrich Schabbelt, D. Georg Platen, Caspar Schwarzkopf und Gregor Julen; vier Rathspersonen: Daniel Sandowen, Jochim Reimars, Thomas Trendlenburg und Heinrich Temptzen; vier Bürgern: Jochim Levenowen, Worthaltern, Claus Brun, Hans Hardern und Andres Reimars, mit eigenen Händen unterschrieben, auch mit I. F. G. und der Stadt Wismar, und der vier Gewerke daselbst anhangenden fürstlichen großen und gewöhnlichen Siegeln bekräftigt. Gegeben zu Wismar, den neunzehnten März nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburt im sechszehnhundertsten Jahre.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kurze Beschreibung der Stadt und Herrschaft Wismar