Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. § 6

§ 6.
Wird durch den Beschluß (§ 5 Absatz 1) die Übereinstimmung der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen.
Wird durch den Beschluß die Übereinstimmung der Zeichen festgestellt, so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen will, daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgestellten Übereinstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er diesen Anspruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. Die Eintragung auf Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.