Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. § 5

§ 5.
Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Warenzeichen mit einem anderen für dieselben oder auf gleichartige Waren auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mitteilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so ist das Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen.
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mitteilung erwächst ein Ersatzanspruch nicht.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.