Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. § 26

§ 26. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1894 in Kraft. Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Warenzeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr angenommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Mai 1894.
Wilhelm,
von Boetticher.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.