Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. § 25

§ 25.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts, sowie über das Verfahren vor demselben werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats getroffen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.