Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. § 20

§ 20.
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben werden, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.