Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. § 2

§ 2.
Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die Anmeldung eines Warenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu erfolgen. Jeder Anmeldung muss die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren, für welche es bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und soweit erforderlich, eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein.

Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.


Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von 30 Mark, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von 10 Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr 20 Mark erstattet.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.