Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. § 18

§ 18.
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage Von 10.000 Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.