Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen. § 11

§ 11.
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche eingetragene Warenbezeichnungen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständigen Vorliegen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.