§ 1 bis § 6

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 werden die folgenden Bestimmungen über die Anmeldung von Warenzeichen erlassen:



§ 1.
Die Anmeldung eines Warenzeichens ist in der Form eines schriftlichen Gesuchs einzureichen, welchem die sonst erforderlichen Stücke als Anlagen beizufügen sind.
Für jedes angemeldete Zeichen ist ein besonderes Gesuch erforderlich.
Das Gesuch muss enthalten:
a) die Angabe des Namens, der Berufsstellung, des Wohnorts oder der Niederlassung des Anmelders;
b) den Antrag, daß das Warenzeichen in die Zeichenrolle eingetragen werde;
c) die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs, in welchem das Zeichen verwendet werden soll;
d) ein Verzeichnis der Waren, für welche es bestimmt ist;
e) die Erklärung, daß die gesetzliche Gebühr von 30 Mark an die Kasse des Patentamts - Berlin NW., Luisenstraße 33/34 — eingezahlt sei oder gleichzeitig mit der Anmeldung eingehen werde, sofern die Eintragung nicht unentgeltlich zu erfolgen hat (§ 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1894;)
f) die Aufführung der Anlagen des Gesuchs unter Angabe ihrer Nummer und ihres Inhalts;
g) die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters.



§ 2.
Das Gesuch ist in 2 Ausfertigungen einzureichen. Zu dem Gesuch sowie zu allen sonstigen Schriftstücken sind ganze Bogen in der Größe von 33 zu 21 cm zu verwenden. Die Schriftstücke müssen leserlich geschrieben oder gedruckt sein.



§ 3.
Dem Gesuch ist eine Darstellung des Zeichens in vier gleichen Ausfertigungen beizufügen, von denen zwei Je auf einen mit Heftrand versehenen halben Bogen zu kleben sind. Übersteigt die Darstellung die Größe von 33 zu 21 cm, so ist zu derselben Zeichenleinwand zu verwenden. Die Darstellung muss sauber und dauerhaft ausgeführt sein und die wesentlichen Bestandteile de Zeichens deutlich erkennen lassen.



§ 4.
Erachtet der Anmelder eine Beschreibung des Zeichens für erforderlich, so ist dieselbe in zwei Ausfertigungen einzureichen. Dasselbe gilt für Modelle und Probestücke der mit dem Zeichen versehenen Ware.



Die Anlagen und Nachträge des Gesuchs, einschließlich der Darstellungen, Probestücke usw., müssen mit einer Aufschrift versehen sein, welche sie als Bestandteile der Anmeldung kennzeichnet.



§ 5.
Hat die Prüfung der Anmeldung ergeben, daß die Eintragung des Zeichens in die Rolle erfolgen kann, so hat der Anmelder einen für die Vervielfältigung des Zeichens bestimmten Druckstock einzureichen.
Der Druckstock muss ein Holzschnitt, eine Zinkätzung oder ein Galvano sein. Behufs seiner Verwendbarkeit in der Buchdruckpresse muss er eine Schrifthöhe von 2,4 cm besitzen. Seine Größe soll 6,5 cm in Höhe und Breite nicht übersteigen; in Ausnahmefällen kann, falls die Deutlichkeit es erfordert, eine größere Ausführung zugelassen werden.
Der Druckstock muss derart beschaffen sein, daß er das angemeldete Zeichen in allen wesentlichen Teilen deutlich wiedergibt. Ein mittels desselben gefertigter Abdruck des Zeichens ist in zwei Ausführungen beizufügen.
Auf Antrag des Anmelders kann auf Kosten desselben die Anfertigung des Druckstocks durch das Patentamt veranlaßt werden.



§ 6.
Handelt es sich um die Anmeldung eines in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 eingetragenen Warenzeichens (§ 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1894), so ist mit der Anmeldung eine beglaubigte Abschrift der in dem bisherigen Register enthaltenen Eintragungen vorzulegen. War das Zeichen auf Grund eines älteren landesgesetzlichen Schutzes eingetragen, so ist darüber eine Bescheinigung der Registerbehörde beizubringen.
Berlin, den 21. Juli 1894.
Kaiserliches Patentamt.
von Koenen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.