I. Warenzeichen § 1 bis § 8

I. Warenzeichen.

§ 1.
Für die auf Warenzeichen bezüglichen Angelegenheiten wird in dem Patentamt eine besondere Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung: Abteilung für Warenzeichen führt.
Die Abteilung besteht aus einem rechtskundigen Mitgliede als Vorsitzenden und aus Mitgliedern, welche rechtskundig oder in einem Zweige der Technik sachverständig sind. Die Zuweisung der Mitglieder an die Abteilung erfolgt durch den Reichskanzler.
Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes kann der Präsident des Patentamts einem anderen Mitgliede der Behörde die Vertretung übertragen.



§ 2.
Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Abteilung für Warenzeichen, sowie für die Erstattung von Gutachten gemäß § 11 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 ist die Beschwerdeabteilung I des Patentamts zuständig.



§ 3.
Die Beschlußfähigkeit der Abteilung für Warenzeichen ist durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt.
Die Beschwerdeabteilung I entscheidet über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Abteilung für Warenzeichen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. Soweit es sich um die Erstattung von Gutachten handelt, genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Zu den Beratungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.



§ 4.
Der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung bedarf es
a) in der Abteilung für Warenzeichen für die Beschlußfassung über die Versagung der Eintragung eines Warenzeichens, sowie für Beschlüsse, welche die Übereinstimmung von Warenzeichen und in den Fällen des § 8 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 die Löschung von Warenzeichen gegen den Widerspruch des Inhabers betreffen;
b) in der Beschwerdeabteilung I für die Beschlußfassung auf Beschwerden gegen Beschlüsse der Abteilung für Warenzeichen.



§ 5.
Die Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen im Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.



§ 6.
Über die Eintragung eines Warenzeichens in die Zeichenrolle erhält der Inhaber eine Bescheinigung.



§ 7.
Über Modelle, Probestücke und sonstige Unterlagen einer Anmeldung trifft, insoweit deren Aufbewahrung nicht mehr für erforderlich erachtet wird, der Präsident des Patentamts im Einvernehmen mit der Abteilung für Warenzeichen Verfügung.



§ 8.
Im übrigen finden auf die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und das Verfahren vor demselben in Angelegenheiten des Schutzes der Warenzeichen die Bestimmungen in den §§ 4, 6, 8 bis 11, 13, 14, 25 bis 30 der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Juli 1891 entsprechende Anwendung.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.