Warenzeichen und Wortzeichen.

Für manche Waren ist es von großem Werte sie durch ein besonderes Zeichen dem Publikum kenntlich zu machen. Dieses Warenzeichen kann mit der Zeit geradezu eine Empfehlung für die Ware werden, und deshalb ist es durchaus berechtigt, wenn es gesetzlich geschützt werden kann.

Warenzeichen sind Zeichen, welche die aus einer bestimmten Fabrikations- oder Betriebsstätte stammenden Waren von gleichartigen Waren anderer Herkunft unterscheiden. Das Recht an einem Zeichen wird erworben durch Eintragung in die Rolle des Patentamtes, dessen Abteilung für Warenzeichen die Prüfung vornimmt, die sich hauptsächlich darauf erstreckt, ob dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft innewohnt. Die Führung eines Warenzeichens ist nur in einem Geschäftsbetrieb zulässig. Das Zeichen kann daher auch nur mit dem Geschäftsbetrieb auf einen andern übergehen. Wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Warenzeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht fortgesetzt wird, kann Löschung des Zeichens beantragt werden.


Wortzeichen, im Gegensatz zu figürlichen Zeichen, sind erst seit dem Gesetz vom 12. Mai 1894 zur Eintragung als Warenzeichen zugelassen, doch sind davon ausgeschlossen die Warennamen (als Freizeichen, d. h. im Gemeingebrauch befindliche Zeichen, die nach Anschauung der beteiligten Verkehrskreise nur die Eigenschaften der Waren, nicht aber ihre Herkunft aus einer bestimmten Produktions- oder Verkaufsstätte charakterisieren), die ausschließlich Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über Preis-, Mengen- und Gewichtsverhältnisse der Ware enthalten. Wortzeichen werden in ihrer graphischen Darstellung, wie auch dem Klanglaut nach geschützt.

Da es für den Geschäftsmann wichtig ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen, sei hier das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 wiedergegeben.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Kaufmännische Propaganda.