Vierter Abschnitt Beweis dass die Stadt Rostock seit ihrer Erbauung bis ans Jahr 1358. wirkliche territorial Gerechtsame ausgeübt.

§ 19. Sie hatte von ihrer Erbauung an ein eigen Stadtgebiet, worüber sie frei nach eigenen Willen schalten und walten konnte.
§ 20. Sie übte das Recht sich zu befestigen, ihre eigne Besatzung zu halten, Krieg und Frieden auch Bündnisse zu machen aus
§ 21. Genoss das Zoll- und Besteuerungs-Recht in ihren Mauren und Gebiete.
§ 22. Verordnete wegen des Handels und Wandels, des Gewichtes, Ellen und andrer Masse, bestimmte Wochen- und Jahr-Märkte, und übte in ihrem Hafen und Gebiete das Strand-Recht aus
§. 23. Sie hatte das Recht Münzen zu schlagen und hielt ihre eigene Münzmeister wie auch Wechselbänke
§ 24. Verrichtete in ihrem Gebiete die Jagd und Fischerei-Gerechtigkeit.
§ 25. Das Regiment der Stadt führte ein durch eigene Wahl niedergesetzter Rat.
§ 26. Welcher nach freier Willkür in und außerhalb der Stadt die Gerichtsbarkeit in polizei- und gerichtlichen Sachen ausübte; die Orte zur Haltung der Gerichte und der Ratsversammlung bestimmte, auch die übrige Stadtbediente bestellte.
§ 27. Imgleichen die der Stadt nützliche und nötige Ordnungen und Gesetze machte, solche nach Befinden wieder aufhob und die zuerkannte Strafen erließ.
§. 28. Ferner allerlei Handwerkszünfte einrichtete, und denselben das Recht der Innung und Gilden gab.
§ 29. Die Juden nach Gefallen in der Stadt aufnahm und wieder ausschaffte.
§ 30. Die Geleits-Herrlichkeit frei ausübte.
§. 31. Und das Bürgerrecht erteilte, welche in bürgerlichen Sachen unter dessen alleinigen Gerichtsbarkeit stunden, in peinlichen aber mit Zuziehung des Fürstlichen Voigtes gerichtet wurden, und von beschwerlichen Aussprüchen nach Lübeck appellierten.