Fünfter Abschnitt. Von denen Rechten der Durchl. Landes Herrn über die Stadt seit ihrer ersten Stiftung bis ans Jahr 1358.

§ 32. Die Herrn des Landes hatten über die Stadt weiter keine Gerechtsame als welche aus derselben Lage in Ihrem Lande entsprungen, und das Schutzrecht nebst, der Gerichts-Vogtei wirkten.
§ 33. Sie empfingen von der Stadt, nach vorher erteilter Versicherung dieselbe bei ihren alten Freiheiten, Gerechtsamen und Gewohnheiten zu schützen die Huldigung.
§ 34. Erhielten jährlich die so genannte Orbör oder das ursprüngl. Grund-Geld gegen Leistung ihres Schutz und Schirms.
§ 35. Und hatten einen Voigt in der Stadt welcher auf gewisse Maße die peinliche Gerichtsbarkeit mit ausübte.
§ 36. Welche Fürstl. Vogtei die Stadt im Jahr 1358. an sich kaufte und das durch die völlige Gerichtsbarkeit erhielt.