Dritter Abschnitt Von den öfteren Veränderungen der Oberherrschaft dieser Stadt und Bestätigungen derselben ursprünglichen Gerechtsamen bis ans Jahr 1358.

§. 10. Sie kam zwölf Jahre nach ihrer Stiftung mit Beibehalt ihrer Gerechtsame unter Dänische Oberherrschaft.
§. 11. Nachher erhielt sie in der Landesteilung Fürst Borwin zu ihren Oberherrn und empfing von demselben 1218 die erste schriftliche Bestätigung ihrer ursprünglichen Verfassung.
§. 12. Sie blieb auch unter den Herrn von Rostock bei ihrer alten Verfassung.
§. 13. Und ward nach aufgehobener dänischer Oberherrschaft gleichfalls in derselben geruhigen Besitz gelassen.
§. 14. Erhielt hiernächst von dem Herrn Borwin zu Rostock im Jahr 1252 die Versicherung, dass ihr alle seit ihrer Erbauung gehabten Gerechtsame gelassen werden sollen.
§. 15. Wie Herr Nicolaus zu Rostock sich unter dänischen Schutz begab, kam diese Stadt abermls mit Beibehaltung ihrer ursprünglichen Verfassung unter dänische Oberherrschaft.
§. 16. Sie musste nachher Fürst Heinrich zu Mecklenburg huldigen, und dies geschah unter ausdrücklicher Versicherung sie bei ihrer alten vollkommenen Freiheit zu schützen.
§. 17. Eben dieses versprachen auch die mecklenburgischen Fürsten Albrecht und Johann wie sie zu Herzögen von Mecklenburg erhoben wurden.
§. 18. Dieser Stadt war also bei jederzeitiger Veränderung ihrer Oberherrschaft die Aufrechterhaltung ihrer Freiheiten, welch sie von ihrer ersten Erbauung an gehabt, ausdrücklich versprochen und befand sich im Jahr 1358 in derselben völligem Besitz.