Instandsetzung des Rathauses in Hohensülzen

Außergewöhnlich lag 1906 der Fall bei dem gar nicht so großen Rathaus in Hohensülzen (Taf. 53). Der aus der Mitte des 16. Jahrhunderts herrührende Bau, der aus einem massiven Erdgeschoss und einem Fachwerkoberstock besteht und durch eine verdachte Freitreppe mit anschließender offener Galerie besonders interessiert, war in seinen Holzteilen so morsch geworden, dass der Einsturz bei Sturm oder Schnee zu befürchten stand.

Da das Haus wegen seines malerischen Aufbaues und seiner gediegenen Einzelheiten der Erhaltung durchaus wert erschien, andrerseits aber an eine Ausbesserung der Mängel nicht zu denken war, so entschloss man sich, Obergeschoss und Dachsatz abzubrechen und, genau dem früheren Zustande entsprechend, mit neuem Holzwerk wieder aufzurichten.


Die Restaurierung, der eine genaue Aufnahme des Bauwerkes vorherging, muss als durchaus gelungen bezeichnet werden. Kaum zweifelhaft kann es sein, dass eine solche Erneuerung, die nicht auf Vermutung, sondern auf gewissenhafter Beobachtung beruht und nicht Rekonstruktion, sondern Kopie sein will, als erlaubt zu gelten hat und in den Fällen sogar geboten erscheint, wo ohne diese Maßregel das Denkmal zu Grunde gehen würde. Wünschenswert erscheint freilich, dass der Beschauer durch eine Inschrift nicht darüber im Unklaren gelassen wird, dass im Bauwerk nicht mehr das Original, sondern eine Nachbildung vorliegt. Berechtigt ist ferner die Forderung, dass Bauteile von künstlerischem oder geschichtlichem Wert, sofern sie beim Wiederaufbau keine Verwendung finden können, an gesicherter Stelle aufbewahrt werden.

Und als oberstes Gesetz müsste festgehalten werden, dass die ganze Gewaltkur, die der Natur das Recht auf Auflösung streitig macht, nur im Notfall anzuwenden ist.