Herzog Magnus von Mecklenburg Bischof von Schwerin.
Ein Vorkämpfer der Reformation
Autor: Stein, Fritz (?) Oberlehrer am Gymnasium Fridericianum zu Schwerin, Erscheinungsjahr: 1899
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mecklenburg, Herzog Magnus Bischof von Schwerin, Reformationszeit, Luther, Melanchthon, Joachim Slüter, Schwerin, Rostock, Papst Leo X.
Anlage zum Programm des Großherzoglichen Gymnasium Fridericianum zu Schwerin in Mecklenburg
Die evangelisch-lutherische Landeskirche Mecklenburgs feiert in diesem Jahre ihr 350jähriges Jubiläum. Da scheint es mir für das Programm einer Anstalt, die aus der Reformation erwachsen ist, eine würdige Aufgabe zu sein, das Andenken eines edlen mecklenburgischen Fürsten zu erneuern, der einst in der Reformationszeit in hervorragender Weise für die Sache des evangelischen Glaubens in unserm Heimatlande gewirkt hat. Das Programm handelt von dem Herzog Magnus von Mecklenburg, dem ersten evangelischen Bischof von Schwerin.
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Die evangelisch-lutherische Landeskirche Mecklenburgs feiert in diesem Jahre ihr 350jähriges Jubiläum. Da scheint es mir für das Programm einer Anstalt, die aus der Reformation erwachsen ist, eine würdige Aufgabe zu sein, das Andenken eines edlen mecklenburgischen Fürsten zu erneuern, der einst in der Reformationszeit in hervorragender Weise für die Sache des evangelischen Glaubens in unserm Heimatlande gewirkt hat. Das Programm handelt von dem Herzog Magnus von Mecklenburg, dem ersten evangelischen Bischof von Schwerin.
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Inhaltsverzeichnis
Wir haben zwei Einzeldarstellungen von dem Leben dieses Fürsten. Die erste stammt aus dem Jahre 1716 ,,Leben des Herzogs Magni zu Mecklenburg, Ersten Evangelischen Bischofs zu Schwerin“ von G. F. Stieber. Die zweite, die den Güstrower Professor Besser zum Verfasser hat, ist im Jahre 1819 in der Rostocker Wochenschrift ,,Vandalia“ (No. 17, 18) erschienen: „Leben des Mecklenburgischen Prinzen Magnus, ersten Protestantischen Bischofs von Schwerin.“ Seit dem Besser im Eingang seiner Abhandlung erklärte, dass er noch ebenso wie einst Stieber auf die dürftigen Nachrichten angewiesen sei, die in den Chroniken des Chyträus, Hederich, Latomus von „einem so viel bedeutenden Manne, der in einer so lebendigen Zeit und auf einem so erhabenen Posten gewirkt hat“ angewiesen sei und nur in der Beurteilung der Zeitverhältnisse durch neuere Werke (Schröder, Frank, Rudloff) gefördert sei, ist inzwischen doch über Herzog Magnus manch neues Material bekannt geworden. Hierdurch, sowie durch die mir für meine Arbeit gütigst gestattete Benutzung des Großherzoglichen Geheimen- und Haupt-Archivs war es mir möglich, wenigstens die Stellung des Herzogs Magnus zur Reformation, seine Beziehungen zu Luther und Melanchthon und seinen bedeutenden Anteil an der Reformation Mecklenburgs in eingehenderer Weise, als es meinen Vorgängern möglich war, zu schildern.
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Am 27. Mai des Jahres 1516 starb in Lübeck Petrus Walckow, der letzte römisch-katholische Bischof von Schwerin. Zu seinem Nachfolger wurde von dem Domkapitel in fünftägiger Beratung, die wenige Tage nach dem Ableben des Bischofs begann, der junge, noch nicht sieben Jahr alte Herzog Magnus (geb. am 4. Juli 1509 zu Stargard), der älteste Sohn des Herzogs Heinrich des Friedfertigen*1) und der schon am 18. Oktober 1511 gestorbenen Herzogin Ursula, der Tochter des Churfürsten Johannes Cicero von Brandenburg, in Aussicht genommen.
Wenn man das damalige Verhältnis des Stifts Schwerin zum Herzogtum Mecklenburg bedenkt, so ist es begreiflich, dass es dem Kapitel nicht leicht wurde, sich zu entscheiden, als Herzog Heinrich für seinen ältesten Sohn, den Erben des Herzogtums, die bischöfliche Würde forderte. Seit im Jahre 1359 Albrecht I. von Mecklenburg die Grafschaft Schwerin für sein Haus erworben hatte, waren die mecklenburgischen Herzöge bald mehr, bald weniger schonend als die weltlichen Oberherrn des Stiftlandes aufgetreten, und diese Ansprüche hatten entsprechend dem Wachsen der politischen Einheit der mecklenburgischen Lande und der Macht ihrer Fürsten an Nachdruck gewonnen, als sich allmählich die Grenzen des Herzogtums auf allen Seiten um das kleine Stiftsland zusammenrundeten.*2) Schon 1379 nennen sich die Herzöge Heinrich und Magnus in ihrer Beschwerde gegen das Domkapitel „erer Kercken tho Schwerin und ere werlicke Overförsten“,*3) und der Ausdruck ,,unser Kercken tho Schwerin“ findet sich in den 1453 und 1505 ausgestellten Schutz- und Schirmbriefen mecklenburgischer Herzöge.*4)
*1) Herzog Heinrich regierte gemeinsam mit seinem Bruder, dem Herzog Albrecht dem Schönen. Die gemeinschaftliche Regierung, zu der sich schon Herzog Magnus II. (1477 — 1503) und sein Bruder Balthasar vereinigt hatten, wurde auch nach dem Tode des ersten fortgesetzt, in der Weise, dass von den drei Söhnen des verstorbenen Herzogs Magnus der älteste, Herzog Heinrich, im Namen der übrigen (Erich und Albrecht) mit Balthasar die Regierung führte. An den Einkünften hatten alle einen festgesetzten Anteil. Nach dem Tode Herzog Balthasars (1507) und Herzog Erichs (1508) behielt Heinrich zunächst die Regierung allein, nur in wichtigen Fällen mit Zuziehung und Einverständnis des Bruders. Indessen musste Heinrich sich im Jahre 1519 (im Wismarschen Regierungsvergleich) zu einem neuen Vertrage verstehen und seinem Bruder, der auf erbliche Landesteilung drang, die Heinrich zu vermeiden wünschte, gleichen Anteil an der Regierung wie an den Einkünften zugestehen. Da sich aber die gewählte Form der gemeinschaftlichen Regierung bei der Verschiedenheit der beiden Brüder nicht bewährte, wurde im Neubrandenburger Hausvertrag im Jahre 1520 ein Mittelding zwischen Teilung und Gemeinschaft zu stände gebracht. Danach wurden alle Schlösser und Ämter mit ihren Städten, Flecken, Dörfern, Gehölzen, Gerichten, Gerechtigkeiten genau unter die Brüder verteilt. Gemeinschaftlich blieben mit ihren Untertanenpflichten und Abgaben die Prälaten, die Lehngüter, die zwölf größeren Städte des Landes und die drei Residenzschlösser Schwerin, Güstrow und Stargard. Dieser Vertrag wurde 1534 auf 20 Jahre erneuert, nach Ablauf dieser Zeit sollte die allgemeine Landesteilung vorgenommen werden.
*2) Rudloff, Pr. Handb. II. 3 u. 4, S. 730 ff., 987 ff., III. 1, S. 34 ff. M. Jahrb. 63, S. 179 ff. Das ehemalige Verhältnis zwischen dem Herzogtum Mecklenburg und dem Bistum Schwerin.
Das Bistum Schwerin bestand (1569) aus den Städten, Schlössern und Ämtern Bützow (mit 20 Dörfern) und Warin (mit 6 Dörfern), dem Klosteramte Rühn (mit 13 Dörfern), 17 Domkapitelgütern, 25 Lehngütern, den 4 bischöflichen Tafelgütern am Schweriner See, der Schelfe bei Schwerin mit 67 Häusern und 85 Buden und dem Bischofshof mit den Domkurien in Schwerin. Rudloff, Pr. H. III. 1, S. 219. Das ehemalige Verhältnis. XII. Urkunde.
*3) Hist. Nachricht von der Verfassung des Fürstentums Schwerin. Beilage T.
*4) Hist. Nachricht. Beilage O. Schröder, Pap. M., S. 2761.
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Am 27. Mai des Jahres 1516 starb in Lübeck Petrus Walckow, der letzte römisch-katholische Bischof von Schwerin. Zu seinem Nachfolger wurde von dem Domkapitel in fünftägiger Beratung, die wenige Tage nach dem Ableben des Bischofs begann, der junge, noch nicht sieben Jahr alte Herzog Magnus (geb. am 4. Juli 1509 zu Stargard), der älteste Sohn des Herzogs Heinrich des Friedfertigen*1) und der schon am 18. Oktober 1511 gestorbenen Herzogin Ursula, der Tochter des Churfürsten Johannes Cicero von Brandenburg, in Aussicht genommen.
Wenn man das damalige Verhältnis des Stifts Schwerin zum Herzogtum Mecklenburg bedenkt, so ist es begreiflich, dass es dem Kapitel nicht leicht wurde, sich zu entscheiden, als Herzog Heinrich für seinen ältesten Sohn, den Erben des Herzogtums, die bischöfliche Würde forderte. Seit im Jahre 1359 Albrecht I. von Mecklenburg die Grafschaft Schwerin für sein Haus erworben hatte, waren die mecklenburgischen Herzöge bald mehr, bald weniger schonend als die weltlichen Oberherrn des Stiftlandes aufgetreten, und diese Ansprüche hatten entsprechend dem Wachsen der politischen Einheit der mecklenburgischen Lande und der Macht ihrer Fürsten an Nachdruck gewonnen, als sich allmählich die Grenzen des Herzogtums auf allen Seiten um das kleine Stiftsland zusammenrundeten.*2) Schon 1379 nennen sich die Herzöge Heinrich und Magnus in ihrer Beschwerde gegen das Domkapitel „erer Kercken tho Schwerin und ere werlicke Overförsten“,*3) und der Ausdruck ,,unser Kercken tho Schwerin“ findet sich in den 1453 und 1505 ausgestellten Schutz- und Schirmbriefen mecklenburgischer Herzöge.*4)
*1) Herzog Heinrich regierte gemeinsam mit seinem Bruder, dem Herzog Albrecht dem Schönen. Die gemeinschaftliche Regierung, zu der sich schon Herzog Magnus II. (1477 — 1503) und sein Bruder Balthasar vereinigt hatten, wurde auch nach dem Tode des ersten fortgesetzt, in der Weise, dass von den drei Söhnen des verstorbenen Herzogs Magnus der älteste, Herzog Heinrich, im Namen der übrigen (Erich und Albrecht) mit Balthasar die Regierung führte. An den Einkünften hatten alle einen festgesetzten Anteil. Nach dem Tode Herzog Balthasars (1507) und Herzog Erichs (1508) behielt Heinrich zunächst die Regierung allein, nur in wichtigen Fällen mit Zuziehung und Einverständnis des Bruders. Indessen musste Heinrich sich im Jahre 1519 (im Wismarschen Regierungsvergleich) zu einem neuen Vertrage verstehen und seinem Bruder, der auf erbliche Landesteilung drang, die Heinrich zu vermeiden wünschte, gleichen Anteil an der Regierung wie an den Einkünften zugestehen. Da sich aber die gewählte Form der gemeinschaftlichen Regierung bei der Verschiedenheit der beiden Brüder nicht bewährte, wurde im Neubrandenburger Hausvertrag im Jahre 1520 ein Mittelding zwischen Teilung und Gemeinschaft zu stände gebracht. Danach wurden alle Schlösser und Ämter mit ihren Städten, Flecken, Dörfern, Gehölzen, Gerichten, Gerechtigkeiten genau unter die Brüder verteilt. Gemeinschaftlich blieben mit ihren Untertanenpflichten und Abgaben die Prälaten, die Lehngüter, die zwölf größeren Städte des Landes und die drei Residenzschlösser Schwerin, Güstrow und Stargard. Dieser Vertrag wurde 1534 auf 20 Jahre erneuert, nach Ablauf dieser Zeit sollte die allgemeine Landesteilung vorgenommen werden.
*2) Rudloff, Pr. Handb. II. 3 u. 4, S. 730 ff., 987 ff., III. 1, S. 34 ff. M. Jahrb. 63, S. 179 ff. Das ehemalige Verhältnis zwischen dem Herzogtum Mecklenburg und dem Bistum Schwerin.
Das Bistum Schwerin bestand (1569) aus den Städten, Schlössern und Ämtern Bützow (mit 20 Dörfern) und Warin (mit 6 Dörfern), dem Klosteramte Rühn (mit 13 Dörfern), 17 Domkapitelgütern, 25 Lehngütern, den 4 bischöflichen Tafelgütern am Schweriner See, der Schelfe bei Schwerin mit 67 Häusern und 85 Buden und dem Bischofshof mit den Domkurien in Schwerin. Rudloff, Pr. H. III. 1, S. 219. Das ehemalige Verhältnis. XII. Urkunde.
*3) Hist. Nachricht von der Verfassung des Fürstentums Schwerin. Beilage T.
*4) Hist. Nachricht. Beilage O. Schröder, Pap. M., S. 2761.