Herzog Heinrich und Sohn Magnus

Wenn angesichts der Bestrebungen der mecklenburgischen Herzöge gegen die Hoheit des Bistums dem Domkapitel der Wunsch Herzog Heinrichs, für seinen Sohn Magnus das Bistum zu gewinnen, für die Freiheit desselben gefährlich erscheinen musste lagen doch andererseits sehr gewichtige Gründe vor, die dazu rieten, dem Herzog zu willen zu sein. Für das Ansehen des Bistums und für die Beseitigung mancher schweren Übelstände konnte es nur von Vorteil sein, wenn einmal wieder ein Sohn des mecklenburgischen Fürstenhauses die bischöfliche Würde inne hatte,*1) und auch für die freundnachbarlichen Beziehungen des Stifts zu dem Herzogtum, auf dessen guten „Willen man sich nun doch einmal angewiesen sah, konnte man sich von solcher Wahl Gutes versprechen. (Vergl. die Wahlkapitulation*2) „ex certis causis animos nostros ad hoc moventes“, „cum ipsa — die Wahl des Herzogs Magnus — „sit facta ad complacendum gratiae suae“ — nämlich des Herzogs Heinrich. Wenn indessen das Kapitel hoffte, dass der fürstliche Bischof dereinst die Selbständigkeit des Stifts beschützen würde, so musste es sich notwendig darin täuschen. Die Tradition des herzoglichen Hauses, nach der das Stift ein steuerpflichtiger Teil des Landes Mecklenburg war, war bereits so alt und so kräftig, dass Magnus sich schwerlich hätte ihrem Einflusse entziehen können, auch wenn die Reformation mit ihrem auflösenden Einfluss auf die kirchlichen Gewalten Mecklenburg fern geblieben wäre. In Wirklichkeit sah Magnus sich später nur als den ersten Prälaten des Landes an;*3) er nahm nicht an den Reichstagen teil, obgleich er dazu berufen wurde,*4) der Kanzler seines Vaters wurde auch von ihm in Stiftsangelegenheiten in Anspruch genommen,*5) er selbst vertrat seinen Vater in Regierungsgeschäften.*6) Gegen den Widerspruch des Reiches suchten die Herzöge das Stift von allen Reichslasten zu eximieren („ins Auszugsregister zu bringen“), so dass endlich im Jahre 1548 der Reichsfiskal Herzog Heinrich und Herzog Magnus bei dem Reichskammergericht wegen eigenmächtiger Entziehung eines steuerbaren Reichsstandes anklagte, worauf im Jahre 1561 das Reichskammergericht entschied, dass das Stift unter die unmittelbaren Glieder des Reiches zu rechnen sei.*7)

*1) Darauf weist das Empfehlungsschreiben des Kaisers Maximilian an den Papst hin (vom 14. August 1516 aus Innsbruck), in dem es heißt, dass die Domherren in Schwerin Herzog Magnus gewählt hätten „confidentes indole et ingenii sui dexteritate aliisque virtutibus, quas prae se fert et abunde pollicetur, ecclesiam illani, quae variis periculis et adversitatibus penitus extenuata est, in pristinum decorem et dignitatem facile restituendam“. Großherz. Haupt-Archiv zu Schwerin.
*2) Schröder, P. M., S. 2850 ff.
*3) Werbung des Herzogs Magnus an Luther, 1539. Abgedruckt b. Burkhardt, Dr. Mart. Luthers Briefwechsel, S. 314 ff.
*4) Brief des Herzogs Magnus, Sonnabend nach Lätare 1530. Abschritt im Großherz. Haupt-Archiv zu Schwerin.
*5) So erhielt Schönaich von Magnus am 10. November 1536 den Auftrag, die Stiftsmannen zum 25. November nach Bützow zu berufen, das Kapitel zu benachrichtigen und selbst am genannten Tage in Bützow zu sein. Großherz. Haupt-Archiv.
*6) S. z. B. Hegel, Geschichte d. mecklenb. Landstände, S. 198. Schirrmacher, Johann Albrecht I., S. 24.
*7) Das ehemal. Verh., S. 61 ff.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Herzog Magnus von Mecklenburg Bischof von Schwerin.