Herzöge, Domkapitel, Bischöfe, Domherren

1453 und 1505 ausgestellten Schutz- und Schirmbriefen mecklenburgischer Herzöge.*1) Durch die Klugheit der Bischöfe und Domherrn, die meistens geborene Mecklenburger waren und oft zu den Räten der Herzöge gehörten, sowie durch die kirchliche Gesinnung und Mäßigung der Fürsten waren ernste Konflikte zwischen der landesherrlichen Gewalt und dem Bistum vermieden, aber wie wenig das Domkapitel gesonnen war, die Selbständigkeit des Stifts aufzugeben, hatte es doch wiederholt zum Ausdruck gebracht. So musste der im Jahre 1504 zum Bischof gewählte Johann Thun, bis dahin Domdechant in Güstrow, ein Mecklenburger vom Adel, der in enger Beziehung zum mecklenburgischen Herzogshause stand und vor wie nach seiner Wahl das Amt eines herzoglichen Rats bekleidete, sich in der Wahlkapitulation, durch die sich seit 1429 das Kapitel sicherte,*2) verpflichten, „die Stiftsgüter mit neuen ungewöhnlichen Beden und Auflagen weder zu beschweren noch beschweren zu lassen, die Kirche zu Schwerin nicht zinsbar zu machen, in den Kirchengütern keine „Abläger“ aus irgend einer Zuneigung oder Vergünstigung zu gestatten und überhaupt das ganze Kirchengebiet bei seiner Freiheit zu erhalten.“*3) In gleicher Weise sicherte sich im Jahre 1508 das Domkapitel in der von Bischof Petrus Walckow, der gleichfalls zu den Fürsten viele Beziehungen hatte,*4) beschworenen Wahlkapitulation.*5) Als dann aber doch dieser Bischof sich im Jahre 1513 den seit 1508 erhobenen Forderungen der Herzöge, eine Landsteuer an sie zu entrichten, in einem Vergleiche fügte, nach dem er, ohne dass damit eine Entscheidung über die Steuerfreiheit oder die Steuerpflichtigkeit des Stifts getroffen werden sollte, sich verpflichtete, ,,Zeit seines Lebens den Herzögen, so oft ihnen durch die Stände ihres Fürstentums eine gemeine Landsteuer einträchtiglich bewilligt wird, von wegen seines Stifts Schwerin 500 Lübeckische Mark zu einem Erkenntnis und Schutzgelde jedesmal unweigerlich zu entrichten,“*6) da war für das Kapitel diese Abmachung seines Bischofs ein Anlass, sich für die Zukunft gegen weitergehende Ansprüche nach Möglichkeit zu sichern. Das Domkapitel erwirkte nämlich im Jahre 1516 bei dem Kaiser Maximilian eine neue Bestätigung der Freiheiten des Bistums.*7) Als aber Bischof Petrus am 27. Mai des Jahres 1516 in Lübeck gestorben war, wurde er zwar im Dom zu Schwerin beigesetzt, aber weder Leichenstein noch Grabschrift wurden dem Andenken des Mannes zu teil, der zu den hervorragendsten gehört, die die bischöfliche Inful in Schwerin getragen haben.*8)

*1) Hist. Nachricht. Beilage O. Schröder, Pap. M., S. 2761.
*2) Das ehemal. Verh. III. Urkunde.
*3) Schröder, Pap. M., S. 2716.
*4) M. Jahrb. 1, S. 21.
*5) Hederich, Verzeichnis der Bischöfe von Schwerin, b. Gerdes, Nützliche Sammlung, S. 474.
*6) Rudloff, Pr. H. III. 1, S. 35 u. 36. Das ehemal. Verhältnis, S. 55 ff. IV. Urkunde.
*7) Hederich, Verzeichnis der Bischöfe von Schwerin, bei Gerdes, S. 474. Schröder, Pap. M., S. 2786.
*8) Über Bischof Petrus s. Hederich, Verz., bei Gerdes, Nützliche Sammlung, S. 470. Latomus, Histor. Episc. Megap. Westphalen Inedita IV.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Herzog Magnus von Mecklenburg Bischof von Schwerin.