Henker – Scharfrichter – Schinder – Henkersgeld – Henkersmahl

Autor: Gmelin, Christian Gottlieb Dr. (1749-1818) Prof. Rechtswissenschaftler, Erscheinungsjahr: 1790
Themenbereiche
Enthaltene Themen: Mittelalter, Gerichtsbarkeit, Henker – Scharfrichter – Schinder – Henkersgeld – Henkersmahl
Aus: Deutsche Encyclopädie oder Allgemeines Real-Wörterbuch aller Künste und Wissenschaften von einer Gesellschaft Gelehrten. Von Ludwig Julius Friedrich Höpfner. 15 Band. Heil – Holz. 1790

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Henker, wird hier und da im gemeinen Leben, und auch öfters von Rechtsgelehrten für gleichbedeutend mit den Worten Scharfrichter und Schinder genommen; allein im genaueren Sinn sind sie sehr von einander unterschieden. Die Arbeiten, welche von diesen Leuten, und von keinen anderen verrichtet zu werden pflegen, teilt man in stinkende oder schmutzige, und in grausame ein. Zu jenen gehören z. B. die . Reinigung der Kloaken und heimlichen Gemächer, die Abdeckung des verreckten Viehs, die Einscharrung des an der Viehseuche gefallenen Viehs, das Totschlagen der mit Zeichen nicht versehenen Hunde, die Lieferung des Luders auf den Schindanger und an die Jägerei zu den Wolfs, und Luchshütten, die Wegbringung des geschlachteten untüchtigen Viehs, die Besorgung des Schindangers, auch hier und da, kraft besonderer Verträge, die Aufziehung einiger Jagd-Hunde für die Herrschaft, Säuberung der Gefängnisse von Wust und Unflat u. dgl. Dieses sind die Arbeiten derjenigen, welche unter dem Namen der Schinder, Abdecker, Kleemeister, Wasenmeister, Caviller, Halbmeister, Racker, Abschälner, Feldmeister u. s. w. bekannt sind. Die grausame Arbeiten aber bestehen teils in der Angreifung des Missetäters, z. B. in dem Angriff und Auskleiden zur Folter, teils in der Peinigung selbst, und in Vollstreckung der peinlichen Strafen; dahin werden gerechnet das Köpfen, Henken, Ausstäupen, Abschneiden der Ohren und Nasen, Ausschneiden der Zunge, Abhauen der Hand oder Finger, Brandmarken, das Zwicken mit glühenden Zangen, Wippen, Ersaufen, Rädern, Schleifen, Vierteilen, Verbrennen, das schimpfliche Zerbrechen der Wappen, Helme und Schilde, die Exekution am Bildnis, die Anschlagung des Namens am Galgen, Zerbrechung des Degens, Erklärung und Wegjagung eines Schelmen, das Vergraben unter dem Galgen, der Widerruf in eines andern Namen, das Schwören der Urphede in eines andern Seele, das Verbrennen der Pasquillen und anderer ärgerlicher Schriften u. s. f. Zu diesen Arbeiten hat man andere Personen, welche den Verbrecher nie berühren, sondern nur das Köpfen verrichten, bei der Folter aber und Vollziehung anderer Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen allein die Anordnung machen, und sie durch andere verrichten lassen; und diese haben die Namen: Scharfrichter, Nachrichter, Freymann und Frohnbote, und sollen niemals Henker oder Schinder genannt werden. Die übrigen aber, welche mit Ausnahme des Köpfens unter Anordnung des Scharfrichters alle Leibes- und Lebensstrafen, die Peinigung, und andere grausame Arbeiten verrichten, werden Meister oder Henker genannt. Wenn von der Obrigkeit außer dem Scharfrichter kein Henker bestellt ist: so hält sich jener außer zum Köpfen, welches er selbst verrichtet, seine eigenen Leute, durch welche er die Peinigung und übrigen grausamen Arbeiten unter seiner Anordnung verrichten lässt; an manchen Orten versieht auch der Scharfrichter die Arbeiten des Henkers, und sogar des Abdeckers; er verliert aber alsdann die Vorzugsrechte des Scharfrichters, und wird in die Klasse der Henker oder Schinder herabgesetzt; und dies ist die Ursache, warum an vielen Orten diese so sehr verschiedenen Benennungen mit einander verwechselt werden. Wenn daher die Rechtswohltaten oder nachteiligen Rechtsverfügungen dieser Leute bestimmt werden sollen; so ist nicht auf ihren Namen , sondern allein auf die Art ihrer Verrichtungen Rücksicht zu nehmen; und ein Verbrecher, der ohne Verlust seiner Ehre mit dem Schwert hingerichtet werden soll, muss damit gehört werden, wenn er sich einen Scharfrichter, der zugleich Henker ist, verbittet, und einen solchen verlangt, der weder Henkers- noch Abdeckerarbeiten verrichtet. Einem bloßen Henker ist es auch nicht erlaubt, eine Arbeit des Scharfrichters zu verrichten, und ein bloßer Abdecker kann nicht anders, als auf den Notfall zu Henkersarbeiten gebraucht werden. Den Henker hat nach der Regel derjenige zu bestellen, welchem die peinliche Gerichtsbarkeit zusieht, und also auch derjenige, welcher die patrimonialpeinliche Gerichtsbarkeit hat; wo aber dem Scharfrichter zugleich die Besorgung des Henkeramts aufgetragen wird, da versteht es sich von selbst, dass die Bestellung der zur Henkersarbeit nötigen Leute von ihm abhänge. Der Henker muss die zu seinem Amt erforderliche Gaben besitzen, und also von allen denjenigen Gebrechen des Leibes und der Seele frei sein, welche ihn an der Ausübung seiner Amtsverrichtungen hindern; er muss vornehmlich sein Amt in jeden, Falle nach der vom Richter erhaltenen Vorschrift, nach den Gesetzen und dem Herkommen verrichten, und wird, wenn er gelinder oder grausamer verfährt, als die Urteil vorschreibt, billig gestraft; bei der Annahme zum Amt wird er von der Obrigkeit beeidigt, getreulich zu dienen, die Vorschriften des Richters genau zu befolgen, was er bei der peinlichen Frage hört, oder ihm sonst geheim zu halten befohlen wird, niemand zu eröffnen u. s. f. Es kann ihm niemals die Wahl der Strafen, der Folterwerkzeuge oder der Art, jene zu vollziehen, oder diese anzulegen, wie es ehemals durch Missbrauch öfters geschehen ist, überlassen werden, und der Richter muss in allen solchen Fällen genaue Aufsicht auf ihn haben. Der Henker wird insgemein mehr als der Scharfrichter für unehrlich gehalten; daher ihm z. B. in der Kirche ein eigener Stand angewiesen, und er bei Versammlungen ehrlicher Bürger, z. B. in Wirtshäusern, bei Hochzeiten, nicht zugelassen, in keine Zunft, und zu keinem Ehrenamt aufgenommen wird, und ein brüderliches Testament, in welchem derselbe einem Bruder des Testirers vorgezogen worden, als pflichtwidrig angefochten werden kann.

Henkersgeld. Der Scharfrichter oder Henker bekommt entweder ein jährliches Gehalt, oder es wird ihm statt dessen die Abdeckerei, welche mit manchen Vorteilen verbunden ist, verliehen, wovon er sogar der Herrschaft öfters etwas Gewisses entrichten muss. Nebst dem aber wird ihm meistens noch jede Arbeit besonders belohnt, und diese Bezahlung wird Henkersgeld genannt. Dieses Henkersgeld ist weder der Ankläger, noch der Angeklagte oder Inquisit, sondern der peinliche Gerichtsherr zu tragen schuldig, weil es zu der Bestellung der peinlichen Gerichte, welche ihm obliegt, gehört; jedoch ist an einigen Orten die Gewohnheit, dass die Untertanen zu Bestreitung des Henkersgelds bald nach den Häusern, bald nach den Hufen ihrer Ländereien beitragen müssen; allein der Gerichtsherr, welcher eine solche Gewohnheit behauptet, hat die Vermutung wider sich, und muss sie also beweisen. Die Scharfrichter und Henker trieben ehemals die Erhöhung ihres Lohns bis zur größten Ausschweifung, da sie z. B. die Verrichtungen, welche zu einer Handlung gekörten, ohne Not vermehrten, und für jede besonders bezahlt zu werden verlangten, da sie für begnadigte Verbrecher das Henkersgeld forderten, für sich und ihre Leute Zehrungskosten verlangten, wenn gleich die Exekution in der Stadt oder nahe am Tor geschähe, und überhaupt große Belohnungen nach Willkür forderten. Die meisten Landesherren sahen sich dadurch bewogen , den Scharfrichtern gewisse Taxen vorzuschreiben, und in denselben den Lohn für jede Arbeit genau zu bestimmen, und die üblich gewesene Missbräuche, dass sie sich z. B. für jede zu einer Exekution erforderliche besondere Handlungen, als für die erste Besteigung eines neuen Galgens, für die Führung des Schinderkarrens an den Ort, wo der Leichnam eines Selbstmörders sich befindet, für die bei der Exekution gebräuchlichen Gerätschaften forderten, besonders bezahlen ließen, abschafften. Die Scharfrichter und Henker pflegten auch ehemals sich die Pferde und den Wagen, auf welchem der Selbstmörder von einem Dritten nach Haus gebracht worden, und alles dasjenige zuzueignen, was an dem Ort, wo der Leichnam des Selbstmörders war, sich befand, und von ihnen, wenn sie bei dem Leichnam stunden, mit der Spitze des Schwerts erreicht werden konnte; allein auch diese Gewohnheit ist in den meisten Orten abgeschafft worden, oder in Vergessenheit gekommen.

Henkersknechte, heißen, wenn dem Scharfrichter zugleich das Amt eines Henkers aufgetragen worden, die Leute, durch welche er die Henkersarbeiten verrichten lasst; oder bei dem Henker oder dem Scharfrichter, welcher zugleich Henkersarbeiten versieht, die Leute, welche er sich, dass sie ihm bei solchen Arbeiten helfen, zu halten pflegt. Ihre Annahme hängt nach der Regel allein von dem Scharfrichter oder Henker ab, welcher aber über sie genaue Aufsicht zu führen hat, damit sie nicht wider die Vorschrift des Richters einen Verbrecher zu hart oder zu gelind behandeln; sie sind von den Schindersknechten in genauerem Sinn immer noch unterschieden, indem letztere eigentlich nur die stinkenden und schmutzigen Arbeiten zu verrichten haben.

Henkersmahl. Wenn einem Verbrecher die Todesurteil eröffnet ist: so pflegt man ihm von dieser Zeit an besser Essen und Trinken zukommen zu lassen; besonders aber wurde ihm an vielen Orten am Tage der Exekution ein in des Henkers oder Scharfrichters Gesellschaft einzunehmendes gutes Mittagsmahl zubereitet, welches man das Henkersmahl zu nennen pflegt, und von Hippolitus a Marsiliis das Jammer-Kreuz - und Unglücksmahl genannt wird. Anderswo hat der Verurteilte die Wahl, angenehme Speisen zu begehren; an andern Orten wird ihm bei der Ausführung ein Trunk vom besten Wein gegeben, damit er Kräfte bekomme, und sein Gemüt aufrichte. In allen Fällen hat sich der Richter vorzusehen, dass der Verurteilte im Essen oder Trinken keine Übermaß begehe.

Gmelin, Christian Gottlieb Dr. (1749-1818) Prof. Rechtswissenschaftler

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