Über die körperliche Erziehung der schulentlassenen Jugend

Über die körperliche Erziehung der schulentlassenen Jugend schreibt B. Neumann in der „Pädag. Reform“ (Nr. 48): Soll die Fortbildungsschule ihren Namen mit Recht führen, so darf sie nimmermehr die in der Schule begonnene körperliche Erziehung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres abschließen. An der körperlichen Entwicklung der schulentlassenen Jugend hat der Staat ein so großes Interesse, dass ganz allgemein für beide Geschlechter die Forderung aufgestellt werden muss, die leibliche Erziehung der schulentlassenen Jugend nicht aus den Augen zu verlieren und nicht aus den Händen zu geben. Gelegenheit zu körperlicher Betätigung bieten allerdings unzählige Vereine. Aber einmal ist die Teilnahme bei denselben mit Geldausgaben verbunden, die manchen, der wohl den guten Willen hat, zurückschrecken. Andererseits ist auch die Leitung dieser Vereine, wenigstens in Rücksicht auf den hier allein in Frage kommenden Zweck, nicht immer einwandfrei. Auch sind dieselben durch Rücksichten auf ältere Mitglieder in mancher Beziehung gebunden und können daher nicht so segensreich wirken, wie es der Staat tun könnte, wenn er die Sache zu der seinigen machte.

Wie der Staat durch Errichtung von öffentlichen Schulen die Möglichkeit gibt, dem Schulzwang gerecht zu werden, sollte er schon um der Wehrfähigkeit willen Einrichtungen treffen, die es ermöglichen, dass die körperliche Ausbildung mindestens bis zum Eintritt der Wehrfähigkeit planmäßig fortgesetzt wird.


Der Umfang der zu betreibenden Übungen ist bestimmt durch alles, was unter den Begriff Turnen fällt. Es gehören dazu also Freiübungen und Übungen mit Handgeräten (Stab, Hantel, Keule), Geräteturnen und Spiel, Baden und Eislauf, Wanderungen und Turnmärsche, Rudern usw.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Gesundheit und Erziehung 1908