Strafen gegen den, welcher einen andern infiziert

In Norwegen kann derjenige, welcher jemanden venerisch infiziert, zur Unterhaltung desselben während seiner Krankheit gezwungen werden.

Noch strenger ist das dänische Gesetz vom 10. Februar 1866 (§ 181): „Jede Person, welche, wissend oder vermutend, dass sie venerisch krank sei, mit einer anderen geschlechtlichen Verkehr hat, erhält Gefängnisstrafe oder, bei erschwerenden Umständen Einschluss in ein Korrektionshaus.“ Weiter sagt das dänische Sanitätsgesetz vom 10. April 1874 (§ 2) : „Jede Person, welche schuldig ist, ihre Krankheit übertragen zu haben, ist nicht nur gehalten, den angesteckten Personen die für ihre Heilung nötigen Kosten zu ersetzen, sondern auch ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadenersatz zu leisten.“


Der Vorschlag, gegen denjenigen, welcher eine venerische Krankheit überträgt, eine Strafe von 1 Jahr Gefängnis oder 1.000 Mark festzusetzen, ist in Deutschland nicht angenommen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Gesundheit 26. Jahrgang 1901