Gesetze für die Mitglieder des Stadttheaters in Rostock

Autor: Heinrich Behr, Direktion, Erscheinungsjahr: 1858

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Enthaltene Themen: Rostock, Stadttheater, Gesetze, Kultur, Kunst,
Da keine Gesellschaft, die sich zu einem bestimmten Zweck vereinigt, ohne besondere Vorschriften und Verhaltensregeln bestehen kann, und Gesetze das heilige Band sind, welches im bürgerlichen Leben Ordnung und Ruhe aufrecht erhält; so muss die Notwendigkeit eines solchen Bandes bei einer öffentlichen auf Sitte und Moral influierenden Anstalt, auf welcher das richtende Auge eines ganzen Publikums ruht, um so einleuchtender sein. Wenngleich der ordnungsliebende Künstler, dem seine Kunst als das Höchste, und Alles, was in ihrer Ausübung störend hemmt, als pflichtwidrig und verabscheuungswürdig erscheint, solche Verhaltensregeln füglich entbehren könnte und selbe für ihn überflüssig scheinend: so gewähren sie ihm doch auf der andern Seite die Beruhigung, dass sie das Mittel bieten, ihn sicher zu stellen, dass er durch den Leichtsinn oder den bösen Willen Einzelner nicht in seinem schönen Streben gestört werden könne, ohne dass die notwendige Ahndung augenblicklich erfolgt.

Nur der Wunsch, das Rostocker Stadttheater auf dem Standpunkt zu erhalten, auf welchem dasselbe sich der Zufriedenheit der hohen vorgesetzten Behörden und der Achtung des Publikums würdig zeigt, bestimmte die Direktion, nachstehende Gesetze zur strengen Befolgung einzuführen, und wird sich dieselbe glücklich schätzen, wenn der Eifer für das Gute und die Ordnungsliebe jedes einzelnen Individuums sie in die angenehme Lage versetzt, nie eine der bestimmten Strafen in Anwendung bringen zu dürfen.


      Rostock, am 1. Mai 1858.
                  Die Direktion.
                        Heinrich Behr.

§. 1. Jede Übertretung der nachfolgenden Gesetze wird von den Beamteten sofort angeschrieben und werden die Strafen von dem nächstfälligen Gehalte abgezogen. Um Irrungen und Missverständnisse zu vermeiden, müssen in der Regel alle Geschäfte schriftlich abgemacht werden, während alle Bekanntmachungen und Anordnungen durch Umlaufschreiben erfolgen, die jedes Mitglied zum Beweise der Vorlegung zu unterschreiben hat; wer seine Unterschrift verweigert, zahlt 1 Thlr. Strafe.

§ 2. Wer gegen eine solche Bekanntmachung rechtmäßigen Widerspruch erheben zu können meint, muss seine Einwendung binnen 12 Stunden nach Vorlegung des Umlaufschreibens schriftlich bei der Direktion machen, im Unterlassungsfall ist der Inhalt des Umlaufschreibens bindend. Wer Bemerkungen auf dem Umlaufschreiben selbst anbringt, zahlt 1 Thlr. Strafe.

§. 3. In jedem Kontrakte zwischen der Direktion und den Bühnenmitgliedern ist im Allgemeinen für jeden Einzelnen ein Rollenfach bezeichnet; jedoch kann nichts weiter als eine ohngefähre Einteilung für Jugend und Alter, Komik und Tragik, Hauptrollen und Nebenrollen entworfen und ein genaueres Regulativ angenommen sein, die vorhandenen einzelnen Kräfte und Talente zu einem ineinandergreifenden Ganzen zu verbinden, und der sinnige Künstler wird auch grade das und nichts anderes fordern. Keine Austeilung kann daher mit Rücksicht auf die eingesandten einzelnen Rollenverzeichnisse geschehen, und sind diese nur, wo es erforderlich, von der Regie als Wiederholungen zu betrachten. Es wird demgemäß hierdurch festgesetzt, dass kein Mitglied ein ausschließliches Anrecht auf irgend eine Rolle oder Partie hat, dass es vielmehr verbunden ist, jede ihm zugeteilte Aufgabe zu exekutieren, widrigenfalls es in eine Strafe von 1 bis 10 Thlrn. verfällt, die überdies noch bei beharrlicher Widerspenstigkeit bis zur sofortigen Entlassung gesteigert werden kann.

§. 4. Da einzelne Fächer häufig doppelt besetzt sind, steht es der Direktion frei, nach Gutbefinden und Billigkeit mit Rollen und Partien alternieren zu lassen; zugleich schließt die Abnahme einer gespielten oder gesungenen Partie das betreffende Mitglied nicht von der Verpflichtung aus, eine andere in derselben Vorstellung zu übernehmen. Eine in diesen beiden Fällen vorkommende Weigerung wird nach § 3. geahndet. Der oberste Zweck ist hier die möglichst vollendetste Darstellung, wozu ein Jeder, als dienendes Mitglied, nach Maßgabe der Umstände und seiner Talente, mitzuwirken verpflichtet ist.

§. 5. Glaubt ein Mitglied statthafte Gründe zu haben, die Darstellung einer Rolle von sich abzulehnen, so muss es dieselben innerhalb 24 Stunden der Direktion schriftlich anzeigen; wird binnen gleicher Frist die Rolle nicht abgefordert, so sind die Gründe nicht hinreichend befunden worden, und es hat bei der geschehenen Austeilung sein unabänderliches Bewenden. Eigenmächtige Rücksendung einer zugeteilten Rolle oder Singpartie wird mit einer Viertel-Monatsgage bestraft; wer sich gegen den Überbringer achtungswidrige Äußerungen gegen die Direktion oder Regie erlaubt, zahlt die nämliche Strafe. Sollte ein Mitglied sogar über aufzuführende Stücke und deren Besetzung, sowie über seine Kollegen sich bei dem Publikum missliebig äußern, über Theaterangelegenheiten in öffentliche Blätter schreiben, die Handlungsweise der Direktion zu verdächtigen trachten oder Parteien im Publikum gegen Direktion und Mitglieder bilden, so wird es mit einer Strafe von 5 bis 10 Thaler belegt, was bis zur sofortigen Entlassung gesteigert werden kann.

§ 6. Mit Ausnahme der Regisseure ist von der Übernahme stummer Rollen und Statisten Niemand frei; wo indes eine geringere Anzahl erforderlich ist, werden der Billigkeit gemäß die Vertreter der ersten Rollenfächer, welche der Erholung mehr als andere bedürfen, in dieser Rücksicht von der Regie nach Möglichkeit verschont bleiben. Wer zu einer stummen Rolle aufgefordert, sich in den Proben oder Vorstellungen versäumt, Störungen veranlasst, sich in der Kleidung vernachlässigt, im Spiele unnütz vordrängt oder zurückzieht, überhaupt durch Worte und Mienen den bösen Willen kund gibt, der Vorstellung zu schaden, zahlt 10 Sgr. Strafe, welche nach Umständen bis zu 5 Thlr. gesteigert werden kann.

§. 7. Jedes Mitglied, welches eine Rolle zu einer Darstellung bekommen hat, muss die angesetzten Proben besuchen. Wer spätestens 5 Minuten nach der hierzu anberaumten Zeit nicht da ist, zahlt 5 Sgr. Wer eine Viertelstunde nach dem Glockenschlage nicht da ist, zahlt 10 Sgr., eine halbe Stunde 20 Sgr., eine Stunde 1 Thlr. Wer eine ganze Probe versäumt, wird mit dem Verlust einer Viertel-Monatsgage bestraft. Findet der Regisseur es für gut, die Probe auch ohne das fehlende Mitglied zu beginnen, so wird dadurch das Letztere keineswegs von der Strafe befreit.

§ 8. Sämtliche Proben werden an Vorstellungsabenden im letzten Zwischenakt für jeden folgenden Tag an eine im Theater befindliche schwarze Tafel, nach Anordnung des Regisseurs, vom Inspizienten angeschrieben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an dieser Tafel nachzusehen oder nachsehen zu lassen, widrigenfalls es für versäumte oder verspätete Proben einzustehen hat. Abänderungen in Proben oder Vorstellungen werden durch ein Zirkular oder auch mündlich durch den Theaterdiener bekannt gemacht.

§. 9. Bei allen Proben muss die größte Ruhe, Ordnung und Aufmerksamkeit herrschen; - wer durch Lachen, Plaudern, polterndes Auftreten usw. Störung hervorruft, zahlt 2/2 Sgr., bei den Vorstellungen 5 Sgr.; unpassende Nebenbeschäftigungen, wie Stricken u. dergl., das Probieren in Mänteln ist nicht gestattet, mit Stöcken oder Regenschirmen wird mit 5 Sgr. bestraft. Wer auf sein Stichwort nicht pünktlich auftritt, zahlt 2/2 Sgr., wer zur Scene gerufen wird, 2/2 Sgr., wer sogar außerhalb des Theaters gesucht werden muss – 5 Sgr.; bei den Vorstellungen werden letztere Strafen, je nachdem die Störung war, verdreifacht, selbst verfünffacht.

§. 10. Jeder laute und heftige Widerspruch gegen Anordnungen der Direktion, der Regie, des Musikdirektors und der Inspektion während der Proben und Vorstellungen ist streng untersagt, wer dagegen fehlt, zahlt 1 Thlr. Artet ein solcher Streit in offenbare Widersetzlichkeit gegen einen Vorgesetzten oder Bühnenbeamten aus, so wird die Strafe noch verstärkt und kann im äußerten Falle augenblickliche Entlassung daraus hervorgehen. Jeder Zank und Streit im Theatergebäude wird überhaupt bei jedem Beteiligten mit 1 bis 5 Thalern bestraft.

§ 11. Wer in der Leseprobe seine Rolle nicht laut und mit Ausdruck liest oder auf der Theaterprobe nicht streng im Charakter probiert, wer ferner das Theater verlässt, ohne sich vorher beim Regisseur erkundigt zu haben, ob noch eine Scene nachprobiert wird, endlich wer sich nachlässiges Memorieren seiner Rolle oder Singpartie zu Schulden kommen lässt, wird mit 10 Sgr., im Wiederholungsfalle mit 20 Sgr. bis 1 Thlr. bestraft.

§. 12. Niemand, außer den handelnden Personen und den dirigierenden Beamten, darf bei 2/2 Sgr. Strafe die Szene betreten; dieselbe Strafe trifft auch denjenigen, welcher ins Proszenium oder in die vordersten Kulissen rechts und links vom Souffleur tritt.

§. 13. Für den Chor ist es eine bleibende Einrichtung, dass derselbe jeden Morgen um 9 Uhr und jeden Nachmittag um 3 Uhr ohne besondere Einladung sich in dem gewöhnlichen Lokale für Proben einfindet. Personen, welche gleichzeitig in einer Schauspielprobe beschäftigt wären, werden zu den sie betreffenden Szenen abgerufen.

§ 14. Jedes Mitglied, welches in einer Vorstellung zu tun hat, findet sich so früh im Theater ein, dass es zur bestimmten Zeit auftreten kann; wer zu spät kommt und mit seinem Anzuge nicht fertig wird, so dass der Anfang oder Fortgang des Stückes dadurch aufgehalten wird, zahlt 1, nach Umständen 2 Sgr. von jedem Thaler seiner Monatsgage. Wer eine Scene ganz versäumt, zu früh, zu spät oder von der unrechten Seite auftritt, eine wichtige Requisite vergisst u. s. w., zahlt, nach Verhältnis der vom Publikum bemerkten Störungen, von 5 Sgr. bis 1 Thlr. Strafe. Wer eine Vorstellung ganz versäumen sollte, hat den Verlust einer halben Monatsgage oder augenblickliche Entlassung zu gewärtigen.

§ 15. Die Zwischenakte sollen in der Regel nicht über zehn Minuten dauern und ist ein Jeder, der sich umzukleiden hat, verpflichtet, dies dem Inspizienten auf der Probe anzuzeigen; wer es unterlässt und dadurch Unordnung veranlasst, zahlt 15 Sgr. Strafe.

§ 16. Hinsichts des Kostüms hat jedes Mitglied sich den Anordnungen der Direktion oder Regie zu fügen und werden willkürliche Änderungen mit 5 bis 20 Sgr. bestraft. Die Garderobestücke müssen nach dem Gebrauch stets ordentlich auf die Rechen gehängt und vor Beschmutzung in Acht genommen werden, bei 5 Sgr. Strafe; auch darf Niemand ein Kostüm u. dergl. mit nach Hause nehmen. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, vom Inspizienten seine Requisiten zu fordern und nach der Vorstellung diese selbst zurückzuliefern; wer ein Requisit oder Garderobestück verdirbt, beschmutzt oder durch Nachlässigkeit abhanden kommen lässt, hat den Schaden nach seinem Wert zu ersetzen.

§. 17. Wer, ohne vorher mit der Direktion und Regie Rücksprache genommen und deren Zustimmung erhalten zu haben, Reden oder Musik aus einer Rolle weglässt, oder eigene Zusätze macht, ohne Bewilligung des Musikdirektors fremde Kompositionen (welche vielleicht dem Charakter der aufzuführenden Musik zuwider sind) einlegt, zahlt 1 Thlr. Strafe für jeden einzelnen Fall, und ist außerdem für jedes Extemporieren den Polizeigesetzen verfallen.

§. 18. Wenn Jemand durch Krankheit gehindert wird, die Probe zu besuchen oder in einem angesetzten Stück zu spielen, so muss dies augenblicklich der Direktion angezeigt und durch ein Attest des Theaterarztes belegt werden. Atteste von andern Ärzten sind hier nicht Maßgabe. Wer, ohne dies zu beobachten, bei einer Probe oder Vorstellung ausbleibt, bezahlt ohne Widerrede die bei Proben und Vorstellungen für Versäumnisse angesetzten Strafen. Bei langwierigen Krankheiten wird die Direktion zwar alle billigen Rücksichten nehmen, und vorzüglich bei wirklich Hilfsbedürftigen die Pflichten der Menschenliebe obwalten lassen, aber es ist ihr nicht zuzumuten, die volle Gage länger als vier Wochen (vom Beginn der Krankheit an gerechnet) verabfolgen zu lassen.

§. 19. Wer sich aus seiner Wohnung entfernt, muss von seinem Aufenthalte so genaue Auskunft zurücklassen, dass er nötigenfalls jeden Augenblick gerufen werden kann. Wer dagegen fehlt, zahlt 10 Sgr. Strafe und bleibt für die möglicherweise versäumte Probe oder Vorstellung verantwortlich, wie §. 14 besagt.

§. 20. Wer in einer Vorstellung beschäftigt ist, darf weder vor dem Beginn, noch nach Beendigung einer Rolle, während der Dauer der ganzen Vorstellung im Zuschauerraum erscheinen; wer dagegen fehlt, zahlt 1 Thlr. Strafe. Der Besuch der Bühne, Probezimmer und Garderoben ist Fremden durchaus untersagt. Die nicht beschäftigten Mitglieder dürfen ebenfalls nur in den Zwischenakten (um nach den angeschriebenen Proben zu sehen) die Bühne betreten. Wer gegen diese Bestimmung fehlt, zahlt 5 Sgr. Strafe.

§ 21. Das Rauchen im Theatergebäude wird mit 1 Thlr. bestraft, Trunkenheit bei der Probe mit Viertel-, während der Vorstellung mit halber Monatsgage. Unanständiges Betragen gegen die Direktion und deren Stellvertreter, tätliche Injurien gegen dieselbe, sowie grelle Unsittlichkeit können mit augenblicklicher Entlassung bestraft werden, wobei der Schuldige noch der öffentlichen Behörde zur Ahndung anheimfallen würde.

§ 22. Niemand darf, bei Verlust einer halben Monatsgage, ohne Erlaubnis der Direktion in einem Konzert oder Deklamatorium (gleichviel ob in einer öffentlichen Produktion oder geschlossenen Gesellschaft) mitwirken; dagegen ist jedes Mitglied verbunden, ohne besondere Entschädigung in den Konzerten, welche auf Anordnung der Direktion im Theater gegeben werden, mitzuwirken.

§ 23. Das technische wie Dienstpersonal ist den Darstellern zu allen Dienstleistungen, die Stellung und Instruktion vorschreiben, sowie zu einem höflichen Betragen verpflichtet. Anständige Behandlung ist aber auch gegen das Dienstpersonal Pflicht; wer dagegen fehlt und sich grobe, unziemliche Äußerungen, Schimpfworte etc. erlaubt, zahlt 1 Thlr. Strafe.

§. 24. Alle Fehlenden haben sich außer der Strafe noch eine ernste Zurechtweisung vom Direktor, Regisseur Musikdirigenten gefallen zu lassen; denn Niemand möge glauben, dass der Fehler hinlänglich durch die Strafe gedeckt sei.

§ 25. Mit Ausnahme der Regisseure sind zur Mitwirkung im Chor, Statistereien und Tableaux alle Mitglieder, welche nicht geradezu kontraktlich davon freigesprochen sind, verpflichtet.

§. 26. Die kontrahierende Gage wird den Mitgliedern am 1. und 16 eines jeden Monats nach Abzug des Strafgeldes, dessen sie sich schuldig gemacht haben sollten, ausgezahlt. Vorschüsse auf die Gage werden in der Regel nicht geleistet.

§. 27. Sollten die Leistungen eines Mitgliedes dem Publikum oder dem Direktor nicht genügend erscheinen, so steht es dem Direktor frei, den geschlossenen Vertrag zu lösen, und zwar ohne weitere Entschädigung als die betreffende Gage bis zum Tage der Entlassung. In gleichem Falle stände ein Mitglied, das sich auf der Probe als unfähig erwiese, und kann solches nicht darauf bestehen, erst dem Publikum vorgeführt zu werden. Vielmehr gilt nur das Urteil des Direktors, und hat nur er in dieser Beziehung zu entscheiden.

§ 28. Sollte ein Mitglied einem zweiten bei Kontraktbruch oder bei Verletzung der gesetzlichen Ordnung behilflich sein, so verfällt es in eine Strafe von 10 Thlr. bis zu einer Monatsgage und kann auch sofort aus dem Engagement gewiesen werden.

§. 29. Da die Benefize nur für die Wirksamkeit der Mitglieder während der ganzen Kontraktdauer gegeben werden, so hört bei allen Arten von früheren Entlassungen aus dem Engagement jede Verbindlichkeit des Direktors gegen das betreffende Mitglied an Gage-Zahlung, Benefize oder sonstige Entschädigung mit dem Tage der Entlassung auf.

§ 30. Das Memorieren der Rollen u. dergl. kann im Allgemeinen nicht erzwungen werden und bleibt dem Ehrgefühl und Fleiß der Mitglieder überlassen. Damit jedoch der Direktor durch Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit eines oder mehrerer Mitglieder im Repertoir nicht behindert werde, wird hierdurch zur Norm gemacht, dass jedes Mitglied verpflichtet sei, in einer unbekannten Rolle täglich 1 Bogen gewöhnliche Rollenschrift, oder 1/2 Bogen Noten neben der gewöhnlichen Beschäftigung zu memorieren. Sollten Piècen wegen Nichteinhaltens dieses reglementarischen Memorierens verschoben werden müssen, so steht es dem Direktor zu, solches an dem fehlenden Mitgliede mit 1 bis 10 Thlr. Strafe zu ahnden. Müsste eine bereits durch Zeitung oder Theater-Zettel öffentlich angekündigte Vorstellung wegen ungenügenden Memorierens abbestellt werden, so kann dies mit einer Monatsgage Strafe belegt werden.

§. 31. Fortdauerndes schlechtes Memorieren kann bis zur Auflösung des Kontraktes führen.

§ 33. Jedes Mitglied hat den Empfang der ihm zugeteilten Rollen, Stimmen u. dergl. zu bescheinigen und sie in gutem Zustande zu erhalten. Beschädigte, so wie die etwa verloren gegangenen Rollen u. s. w. müssen von den Betreffenden nach dem vollen Wert ersetzt werden.

§. 33. Die Regisseure, der Kapellmeister und Inspizient sind verpflichtet, jeden in ihrem Bereich vorkommenden Straffall zu notieren, und halbmonatlich einen Tag vor Auszahlung der Gagen dem Direktor vorzulegen. – Im Unterlassungsfalle zahlen sie für das fehlende Mitglied den Betrag der Strafe. In Ausübung ihrer Berufspflichten sind sie übrigens denselben Gesetzen unterworfen.

§. 34. Fehler, die bei der Vorstellung auf der Scene vorfallen und die der Regisseur oder Inspizient nicht beobachten kann, hat der Souffleur aufzuzeichnen und nach der Vorstellung denselben zu übergeben. Im Unterlassungsfalle fällt die Strafe auf ihn selbst zurück.

§. 35. Dem Direktor steht es frei, bei vorkommenden Straffällen nach seiner Einsicht die Strafe zu mildern oder aufzuheben.

§. 36. Für Fälle, die hier nicht angegeben sind, die aber dennoch gegen die Ordnung verstoßen, wird die zu verhängende Strafe dem Ermessen des Direktors anheim gestellt, so wie sich derselbe das Recht vorbehält, diese Gesetze abzuändern und durch andere Verfügungen noch zu vermehren.

Alle Gesetze, welche gute Ordnung bezwecken, liegen schon an sich in den Empfindungen der Leute von Ehre. Über allen Ordnungen und Gesetzen steht zuletzt aber noch der gute Wille! Wo er stattfindet und gedeiht, da kann viel Schönes sich vollenden. Möge er allein das feste Band zwischen den Mitgliedern und der Direktion dieser Bühne sein und bleiben.

Stadttheater Rostock 1895

Stadttheater Rostock 1895

Gesetze für die Mitglieder des Stadttheaters zu Rostock

Gesetze für die Mitglieder des Stadttheaters zu Rostock

Die Direktion des Stadttheaters Rostock

Die Direktion des Stadttheaters Rostock