Einleitung
„Was durch Naturgrenze geschieden und was durch Volksgrenzen, soll der Erdbeschreiber zusammen schildern; was dagegen die Staatshäupter nach den Zeitumständen anordnen, reicht hin, auch nur im Wesentlichen zu bezeichnen.“
Strabo.
Strabo.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte von Rügen und Pommern. Band 1 und 2