Wohnung und Besoldung.

Die Zeit der Reorganisation 1803-1850.

Wohnung und Besoldung.


An die Herstellung eines gemeinsamen Schulhauses für die vier Klassen der reorganisierten Schule hat im Jahre 1803 noch Niemand gedacht. Als Ergebniß der früheren Zeit der Mittellosigkeit standen die beiden getrennten „Schulhäuser“, das Rektor- und das Küsterhaus, nun einmal da, welche auf Beherbergung je einer Klasse eingerichtet waren; und die Sonderstellung des vierten Lehrers, des Stadtschulhalters, welcher eigentlich „außer dem Schulwesen“ stand, brachte mit sich, daß eine räumliche Vereinigung seiner Klasse mit den andern gar nicht ins Auge gefaßt werden konnte. So geschah es, daß die Kirche sich darauf beschränkte, an das im Rektorhause befindliche Klassenzimmer ein zweites für die Klasse des Conrektors anzubauen, welches mit jenem durch eine Thür so verbunden war, daß unter Umständen beide Klassen von Einem Lehrer beaufsichtigt werden konnten. So vervollständigt bildete das Rektorhaus, welches in erster Linie Wohnhaus für den Rektor blieb, das eigentlich s. g. Schulhaus, die „Rektorschule“. Dem Conrektor blieb überlassen, sich eine Wohnung zu miethen. Die „Küsterschule“ behielt nach wie vor ihr Lokal in der Küsterei, deren Schullokal, wie oben erwähnt, 1829 erweitert werden mußte, ohne jedoch dadurch ausreichend groß zu werden. Die vierte Klasse sollte der Stadtschulhalter in der ihm vom Magistrat anzuweisenden „dazu geschickten freyen Wohnung an einem convenablen Orte in der Stadt“ unterrichten; da der erwählte Schuster Scheel ein eigenes Haus besaß, welches geeignet erschien, so blieb er gegen eine Miethsentschädigung von 10 Thlr., später 20 Thlr. aus der Cämmerei in demselben; erst seinem Nachfolger Ratfisch, dessen eigenes Haus zum Classenunterricht so völlig untauglich war, daß viele Eltern sich weigerten, ihre Kinder hinzuschicken, wurde 1822 auf Antrag des Schulinspectors Präpositus Blandow auf städtische Kosten ein Haus errichtet, welches nun als „städtisches Schulhaus“ bezeichnet wurde. Somit gab es nun drei von einander getrennte Schulhäuser, welche eigentlich auf Lehrerwohnungen, nur nebenbei auch auf Klassenzimmer eingerichtet waren. Die hiemit verbundenen Mißstände, welche mit der fortschreitenden Vermehrung der schulfähigen Jugend und mit der allmählichen Verbesserung des Schulbesuchs immer deutlicher und unerträglicher wurden, - diese waren es vornämlich, welche schließlich zu der abschließenden Reorganisation des Schulwesens von 1850 nöthigten.


Was die Besoldung betrifft, so behielt der Rektor im Wesentlichen das bisherige Einkommen. Bezüglich des Schul- und Holzgeldes wurde bestimmt, daß dasselbe, soweit es von den Kindern der beiden ersten Klassen einginge, unter die beiden ersten Lehrer zu gleichen Theilen vertheilt werden solle. Die kirchlichen Accidenzien mußte der Rektor fortan wieder wie früher vor Aufhebung des Cantorates mit seinem Collegen theilen; zur Entschädigung für den Ausfall wurde dem Rektor eine Gehaltszulage von 20 Thlr. aus den Hospitalkassen bewilligt, wofür einige kleine irrelevante Bezüge aus denselben in Wegfall kamen. Außerdem erhielt er fortan 10 Thlr. „Predigtgeld“ von den Predigern (vgl. S. 100). Das „Gnadengeschenk“ von sechs Faden Buchenholz, wovon er jedoch einen Faden an den Conrektor abgeben mußte, wurde nun der Stelle fest zugelegt. Von dem Antheil am Armenkasten (S. 86) ist fortan nicht mehr die Rede.

Die neubegründete Conrektorstelle wurde in folgender Weise dotiert: I. Stehende Einkünfte. A. baar: aus den Hospitälern 60 Thlr. N 2/3, aus der Oekonomie (Holzgeld) 7 Thlr. 24 ß. m. v., aus der Cämmerei (Speisegeld) 20 Thlr. m. v., aus dem Elendenstift (Fischgeld) 28 ß. N 2/3, Predigtgeld 10 Thr. N 2/3; B. Naturalien: 1 Faden Buchenholz, 16 Mk. Torf von der Stadt (oder 5 Thlr. N 2/3), Weidefreiheit; C. liegende Gründe: einen Garten und zwei Ackerstücke von der Kirche. II. Zufällige Einnahmen: 1) die Hälfte des Schul- und Holzgeldes, 2) die Hälfte der kirchlichen Accidenzien, 3) die Hälfte des Neujahrsgeldes.

Dic Gesammteinnahme belief sich für den Rektor (neben Haus und Garten) auf etwas über 200 Thlr., für den Conrektor auf kaum 200 Thlr. 1824 wird sie von Kleiminger als „sehr gering“ bezeichnet und eine Zulage von 15 Thlr. für jeden aus Hospitalmitteln beantragt, die auch bewilligt wurde. 1826 berechnete Rektor Haendke sein Einkommen auf ca. 210 Thlr., Conrektor Schmidt das seinige auf ca. 202 Thlr. (damals betrug das Schulgeld für jeden 53 Thlr. 16 ß., die kirchlichen Accidenzien 13 Thlr. 32 ß., das Neujahrsgeld 12 Thlr.). Offenbar waren sie, um eine ausreichende Existenz zu haben, auf Nebenerwerb angewiesen, wobei für den Rektor die Landtagsvermiethung zu oberst stand. Als 1828 die Landtagsferien gestrichen und damit letztgenannte Erwerbsquelle wenigstens theilweise genommen wurde, erhielt er - wieder aus Hospitalmitteln - eine Entschädigung von 20 Thlr.

Der Küster behielt im Wesentlichen sein bisheriges Einkommen. Da Rektor und Conrektor die kirchliche Gesangleitung nun wieder zum größten Theil selbst übernahmen, so fiel die private Vergütung fort, doch blieb der aus der Oekonomie gezahlte Zuschuß von 10 Thlr. und wurde noch um 9 Thlr. erhöht, ebenso wurde aus Hospitalmitteln eine Zulage von 9 Thlr. gewährt. Die Höhe des Küstereinkommens hing wesentlich von der Zahl der Schüler ab, und da dieselbe unter Biermann und Buchholz immer schwach blieb, so hörten die Klagen nicht auf. 1821 bezeichnet Kleiminger die hiesige Küsterstelle als „eine der dürftigsten im Lande“. Sie wurde um 20 Thlr. aus der Oekonomie aufgebessert. Dem Küster Krüger wurden in Rücksicht auf seine ausgezeichnete Amtsführung mehrfache Vergünstigungen aus Hospitalmitteln gewährt, so im Jahre 1834 31 Thlr. Kurkosten, 1836 auf 8 Jahre jährlich 18 Thlr. 24 ß. Beihülfe zur Wiesenpacht. 1844 übernahm der Küster wieder die sonntägliche Kirchengesangleitung, wofür wiederum 10 Thlr. bewilligt wurden. Sogar der Bürgerausschuß ließ sich wiederholt bereit finden, ihm „in Anerkennung seiner Verdienste“ einige Mille Torf zum Geschenk zu machen. Vornämlich aber vergrößerte sich Krügers Einkommen durch die enorm wachsende Zahl seiner Schüler, sowie durch die Ausbildung von Seminar-Präparanden. Es geschah, daß Krüger freiwillig das von den Kindern zu zahlende Holzgeld auf die Hälfte herabsetzte, was von der Bürgerschaft dankend erkannt wurde.

Der Stadtschulhalter endlich erhielt aus städtischen Mitteln nichts weiter als Miethsentschädigung und 12 Mille Torf („zu eigener Anfuhr“); in der Hauptsache war er auf das Schulgeld angewiesen (1 ß. wöchentlich und 4 ß. Holzgeld). Da nun aber wider Erwarten diese „städtische“ Schule, welche recht eigentlich bestimmt war, die Nebenschulen todt zu machen, noch fortwährend mit Concurrenz von Nebenschulen zu kämpfen hatte, und auch der Schulbesuch der ihm zugeschickten Kinder höchst unregelmäßig blieb, so blieb sein Einkommen weit unter der erwarteten Höhe. Im Winter 1806 klagt Scheel, daß er im letzten Sommer nur 16-20 Kinder die Woche gehabt habe: „und dafür muß ich meine Zeit und meine Wohnung opfern!“ Es wird ihm eine jährliche Zulage von 5 Thlr. N 2/3 bewilligt. Mit der Zeit wurde der Schulbesuch besser, und die Klagen verstummen.

Ueberhaupt wuchs das Einkommen sämmtlicher Lehrer ganz erheblich, seitdem, wie weiter unten näher darzulegen sein wird, im Jahre 1828 die Einrichtung endlich durchgedrungen war, daß das Schulgeld nicht wöchentlich, sondern quartaliter erhoben wurde, außerdem auch infolge stetiger Vermehrung der Bevölkerung, also auch der Schuljugend und der kirchlichen Amtshandlungen, sowie endlich durch stetige Steigerung der Ackerpacht und durch weitere Zuschüsse aus den Kassen der pia corpora, woran auch der Stadtschulhalter partizipierte.

Das Einkommen stieg bis zum Jahre 1849 bei allen fast auf das Doppelte des früheren Betrages. Aus dem genannten Jahre liegt eine Berechnung für alle vier Schulstellen vor, nach welcher der Rektor (mit Einschluß der auf 100 Thlr. berechneten Dienstwohnung und aller Naturalien) nicht weniger als fast 570 Thlr., der Conrektor ca. 450 Thlr., der Küster (excl. Haus, Gärten und Acker) ca. 330 Thlr., der vierte Lehrer (incl. Wohnung) ca. 240 Thlr. bezog. Die Einnahme aus dem Schulgelde betrug damals für den Rektor und Conrektor je ca. 180 Thlr., für den Küster ca. 200 Thlr., für den vierten Lehrer ca. 160 Thlr. Die Einkommensverhältnisse also hatten sich durchaus befriedigend gestaltet und konnten als Norm für die 1850 erfolgte Neuregulierung der Gehälter dienen.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte des Sternberger Schulwesens