Geschichte des Niedersächsischen Volks von dessen erstem Hervortreten auf deutschen Boden an bis zum Jahre 1180.

Eine von der Societät der Wissenschaften zu Göttingen bei der hundertjährigen Jubelfeier der Universität am 18. Sept. 1837 gekrönte Preisschrift.
Autor: Adolph Friedrich Heinrich Schaumann (1809-1882), Erscheinungsjahr: 1839

Exemplar in der Bibliothek ansehen/leihen
Themenbereiche
Inhaltsverzeichnis
    Vorrede.
    1. Abschnitt. 1
    2. Abschnitt. 2
    3. Abschnitt. 3
    4. Abschnitt. 4
    5. Abschnitt. 5
    6. Abschnitt. 6
    Erster Zeitraum. Vom ersten Erscheinen der Sachsen auf deutschem Boden bis zur Vollendung der fränkischen Eroberung unter Karl dem Grossen 804 n. Chr. Geb.
    Erstes Kapitel. Kurze äussere Geschichte der Sachsen in Deutschland.
  1. §. 1. Einleitung.
  2. §. 2. Erste Wohnsitze.
  3. §. 3. Widerlegung einiger Zweifel.
  4. §. 4. Sächsische Auswanderung.
  5. §. 5. Sachsen in Deutschland. Westphalen.
  6. §. 6. Engern und Ostphalen.
  7. §. 7. Über die Eroberung Englands.
  8. §. 8. Schluss.
  9. Zweites Kapitel. Gränzen Sachsens.
  10. §. 9. Äussere Granzen.
  11. §. 10. Gränzen einzelner Stämme im Innern.
  12. Drittes Kapitel. Älteste Verfassung in Sachsen.
  13. §. 11. Über Gefolgewesen.
  14. §. 12. Markverfassung und Gesammtbürgschaft.
  15. §. 13. Kriegsverfassung.
  16. §. 14. Sachsenbund. — Allgemeine Volksversammlungen.
  17. Viertes Kapitel. Stände des Volks.
  18. §. 15. Edhelingi — Frilingi.
  19. S. 16. Unfreie. Laten. Knechte.
  20. §. 17. Von den Libertis.
  21. §. 18. Verhältniss der einzelnen Stände zu einander.
  22. Fünftes Kapitel. Altsächsische Religion.
  23. §. 19. Einleitung.
  24. §. 20. Sächsische Götter.
  25. §. 21. Art der’Gottesverehrung. Priesterstand. Heilige Orte. Aberglauben.
  26. Sechstes Kapitel. Zustand der Kultur.
  27. §. 22. Lebensart, Sitten und Gebräuche u.s. w.
  28. S. 23. Fortsetzung und Schluss.
  29. Siebentes Kapitel. Ausbildung des bürgerlichen Rechts.
  30. §. 24. Verletzungen und Wunden.
  31. §. 25. Familienrecht.— Ehe.— Vormundschaft.— Erbfolge.
  32. §. 26. Gerichtswesen.
  33. Zweiter Zeitraum. Von der Karolingischen Eroberung bis zur vollkommenen Aufhebung des Ducatus Saxoniae 804 — 1180 n. Chr. Geb.
    Erstes Kapitel. Kurze äussere Geschichte der Sachsen.
  34. §. 1. Sachsen unter Karolingischen Kaisern.
  35. §. 2. Sachsen unter Kaisern aus sächsischem Hause. Billinger.
  36. §. 3. Sachsen unter den Saliern.
  37. §. 4. Lothar yon Supplinburg. Guelphen in Niedersachsen.
  38. Zweites Kapitel. Gränzen Sachsens.
  39. §. 5. Nord-, West- und Südgränze.
  40. §. 6. Ostgränze.— Allgemeine Bemerkungen. — Innere Gränzen der einzelnen Stämme gegen einander.
  41. Drittes Kapitel. Weltliche Eintheilung Sachsens seit Karl dem Grossen.
  42. §. 7. Gauverfassung.
  43. Viertes Kapitel. Verfassung.
  44. §. 8. Stellung des Kaisers gegen Staat und Volke.
  45. §. 9. Domanium des Kaisers.
  46. §. 10. Stellung des sächsischen Volks zur kaiserlichen Regierung.
  47. §. 11. Grafen.
  48. §. 12. Kaiserliche Missi.
  49. §. 13. Herzöge in Sachsen.
  50. §. 14. Kriegsverfassung.
  51. §. 15. Markverfassung.
  52. Fünftes Kapitel. Stände des Volks.
  53. §. 16. Freie.
  54. §. 17. Ministeriales. — Milites.
  55. §. 18. Liberti.
  56. §. 19. Unfreie. Liti und Servi. — Bäuerliche Verhältnisse.
  57. §.19a. Fortsetzung und Schluss.
  58. Sechstes Capitel. Christliche Kirche in Sachsen.
  59. §. 20. Einleitung. Grössere Diöcesen in Sachsen.
  60. §. 21. Kloster- und Kirchenwesen innerhalb der grossen Diöcesen.
  61. §. 22. Vom Advocatus ecclesiae.
  62. §. 23. Fraternitates ecclesiarum.
  63. §. 24. Verhältniss der sächsischen Kirche zum deutschen Staate im Allgemeinen.
  64. §. 25. Fortsetzung. Die Kirche als geistlicher Staat im Staate.
  65. §. 26. Schluss. Die Kirche als weltlicher Staat im Staate.
  66. Siebentes Kapitel. Vom Zehnten.
  67. §. 27. Ursprüngliche Natur dieses Instituts in Sachsen.
  68. §. 28. Weitere Ausbildung bis 1180.
  69. §. 29. Von einigen niedersächsischen Zehntgewohnheiten.
  70. Achtes Kapitel. Zustand der Kultur.
  71. §. 80. Ökonomie.
  72. §. 31. Gewerbe und Künste.
  73. §. 82. Handel.
  74. §. 33. Münze Maass und Gewicht.
  75. §. 34. Zustand der wissenschaftlichen Kultur und Bildung in Sachsen.
  76. §. 35. Sprache.
  77. Neuntes Kapitel. Ausbildung des bürgerlichen Rechts.
  78. §. 36. Einleitung. Quellen.
  79. §. 37. Jus personarum.
  80. §. 38. Dingliche Rechte. Eigenthum.
  81. §. 39. Vom Heergewäte und Gerade.
  82. §. 40. Erbrecht.
  83. §. 41. Obligationen.
  84. §. 42. Gerichtsverfassung, Gerichtsverfahren.
  85. Zehntes Kapitel. Lehnrecht.
  86. §. 43. Eigenthümlich sächsische Verhältnisse.
  87. §. 44. Ausbildung derselben durch Einfluss fremder Institute.
  88. Anhang. Vom Sachsenspiegel.
  89. §. 45. Zeit der Abfassung.
  90. §. 46. Ort der Abfassung. Sprache.
  91. §. 47. Quellen.
  92. §. 47a. Erste Gestalt, — Ausdehnung des Sachsenspiegels.
  93. Elfes Kapitel. Städtewesen.
  94. §. 48. Äusserer Anfang und Wachsthum.
  95. §. 49. Ausbildung der innern Verfassung. Allgemeine Bemerkungen.
  96. §. 50. Rechtsverhältnisse der städtischen Einwohner.
  97. §. 51. Welchen Einfluss hatte Immunität auf städtische Verfassung, und über Stadt-Immunitäten überhaupt.
  98. §. 52. Wann ist eine Stadt in juristischer Bedeutung vorhanden, wann kann von Stadt-Recht die Rede seyn? Weichbild und Weichbild-Recht.
  99. §. 53. Praktischer Beleg einiger Einzelnheiten aus den Verfassungen der Städte Soest und Rühden.
Aus dem Vorwort....Ich habe mich demnach darauf beschränkt, nur solche Data abzuhandeln, welche ganz speciell Niedersachsen angehn. — Wo es unvermeidlich war, an der allgemeinen deutschen Geschichte etwas näher herzustreifen, habe ich mich nur da verführen lassen, auf deren Gebiet überzutreten, wo ich eine andere Ansicht der Ereignisse und Begebenheiten habe, als diejenige, welche im Allgemeinen im Schwunge ist. — Dahingegen habe ich selbst von der sächsischen Geschichte aus meiner Darstellung da alles fortgelassen, wo ich den Resultaten, welche unsre bewährtesten Geschichtsforscher gefunden, nichts Neues hinzuzusetzen wusste. — Ich durfte dies thun, da es mir fern lag, ein systematisches Hand- oder Lehrbuch zu liefern, wie ich schon oben bemerkte. — So z. B. hielt ich es überflüssig, viel über Cerocensualen zu sagen, einmal, weil sich solche mehr einem allgemeinen Institut, der Kirche, anschliessen, und dann, weil das, was Sachsen dieserhalb Eigenes zu liefern hat, schon von der westphälischen Schule, der ältern so wie der neuern, zur Genüge und auf’s Schönste in’s Licht gestellt ist. Ähnlich ist mit andern Instituten verfahren....