Abschnitt 1

Postwesen 1701-1785-Landespost-1735-1747


III. Das Postwesen in Meklenburg - Schwerin von 1701 bis 1785.


1. Die Landespost in Meklenburg - Schwerin

c. Unter der Administration des Herzogs Christian Ludwig (1735-1747).

Wesentlich durch die Verpfändung der Aemter in seiner Machtbefugniß beschränkt, trat Herzog Christian Ludwig nun die Administration des Landes an. Aber vom Tage der Uebernahme des Amts an entfaltete er eine Reformthätigkeit zur Hebung des Landes, wie sie unter ähnlich schwierigen Verhältnissen ihres Gleichen suchen könnte. Auch der Postverwaltung ließ er die gebührende Sorgfalt angedeihen. Das bisherige Postkontor in Wittenförden wurde noch im Jahre 1735 nach Schwerin zurück verlegt. Sämmtliche Postkurse traten allmählich wieder in Gang. Aber um die zahlreich eingeschlichenen Mißstände im Postwesen zu beseitigen, bedurfte es langer Zeit, und die Regierung verhehlte sich nicht, daß sie erst für ihre Bemühungen nach Verlauf mehrerer Jahre wirkliche Erfolge auf dem verwahrlosten Gebiete würde ernten können. Dennoch ging sie thätig ans Werk und besserte, wo sie mit ihren unzureichenden Mitteln helfen konnte.

Ernste Schwierigkeiten erwuchsen zunächst aus den im Besitz Hannovers befindlichen Hypothekämtern, durch welche die wichtigen Postkurse nach Hamburg liefen. Der Oberaufseher der Aemter, von Hauß in Boizenburg, forderte, daß alle Postgefälle, die innerhalb der Hypothek erhoben wurben, zur Hypothekkasse berechnet werden müßten. Dem widersprach die herzogliche Administrationsregierung auf Anrathen des Postdirektors von Schütz, der auch unter den neuen Verhältnissen sein Amt behalten hatte, energisch, aber da die ruhige, dachgemäße Behandlung des Falles dei der ablehnenden Haltung der Hannoverschen Regierung allein vor weiterem Schaden bewahren konnte, so berief Herzog Christian Ludwig den Postdirector von Schütz und die Postmeister in Schwerin, Rostock und Güstrow zu einer Berathung nach Schwerin. Bei der am 6. August hier stattfindenden Besprechung wies von Schütz darauf hin, daß nach der kaiserlichen Verordnung vom 18. November 1734, die das Rechtsverhältniß der Hypothekämter regelte, der Krone Hannover neben sonstigen Befugnissen auch der Bezug der Postgefälle bis zur Wiedereinlösung der Aemter durch Meklenburg verbleiben sollte.

Im Weiteren legte von Schütz auch die kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1735 vor, die bezüglich der Postgefälle verfügte: "Was die Postrevenüen in ben verhypothecirten Aemtern anlangt, so lassen es Kais. Maj. bei der am 18. November 1734 hierüber ergangenen Resolution nochmals allergnädigst bewenden; in Verfolg deren diejenige Postbediente, so mit Einnahme und Berechnung der Postrevenüen zu thun haben, für den König zu verpflichten und wo ein oder ander abgehet, die Bestellung solcher Postbedienten währender Hypothek demselben überlassen bleibe, 1) hingegen sei dem Kommissario das ganze Reglement der Posten auch in diesen verhypothecirten Aemtern von Kais. Maj. alleinig commitirt. Nachdem das Postkontor zu Hamburg weder zur Specialhypothek mit verlanget, noch auch was außer den verhypothecirten Aemtern anderwärts an Revenüen sich befindet, pro hypotheca mit coustituiret worden, so ließen es Kais. Maj. hierinfalls dabei bewenden, daß das mektenburgische Postkontor zu Hamburg unter der constituirten Special-Hypothec nicht mitbegriffen sei."

Nach dieser Verordnung flossen allerdings die Revenüen aus den Posten innerhalb der Hypothekämter zur Hypothekkasse, aber der Zwang, alle Postgefälle ungeschmälert dahin abzuführen, war nicht in der Verordnung ausgesprochen, denn diese hatte augenscheinlich nur die Nettoaufkunft der Posten im Auge; wenn Hannover also an den Erträgen der Posten Theil haben wollte, so mußte es auch die Betriebskosten tragen helfen. In der That gab die hannoversche Regierung vor dem Gewicht dieser Argumente nach; die Differenz wurde im Jahre 1736 durch eine Konvention in der Art beigelegt, daß die auf den beiden meklenburgischen Postkursen nach Hamburg in Boizenburg, Wittenburg, Rehna und Gadebusch erzielten Einnahmen, welche auf rund 1700 Rthlr. geschätzt wurden, ganz der Hypothekkasse zufließen, hingegen die Ausgaben, welche die Hamburger Postkurse innerhalb des Gebiets der Hypothek verursachten, zum Betrage von rund 1300 Rthlr. von den vorbezeichneten Postkontoren als Unterhaltungsbeitrag für die Posten an die meklenburgische Postverwaltung vergütet werden sollten. Die Jahresaufkunft aus den Postgefällen in den Hypothelämtern belief sich demnach auf etwa 400 Rthlr., sie war aber später erheblich höher, da unter der Administration des Herzogs Christian Ludwig Handel und Verkehr wieder aufzublühen begannen.

Hinsichtlich der an Preußen verpfändeten Aemter kamen Differenzen auf postalischem Gebiete nicht vor, da auf dem Gebiet dieser Aemter wichtigere Postkurse nicht bestanden.

Nach Beilegung des Zwistes mit Hannover nahm Herzog Christian Ludwig die Reform im Postwesen wieder auf. Von Werth waren ihm dabei die Anregungen, welche der Postdirektor von Schütz 1735 in längerem Memorial eingereicht hatte. Dieser hatte den Zeitpunkt, der ihm eine neue vorgesetzte Behörde brachte, für günstig gehalten, in dem Bericht an erster Stelle die Erfolge seiner zehnjährigen Thätigkeit im Postwesen aufzuzählen und seine Verdienste in grellen Farben zu beleuchten. Von Schütz hatte allerdings in schwerer Zeit sich bemüht, die Ordnung im Postwesen aufrecht zu erhalten und in seinem Ressort bessere Zustände zu schaffen, aber seine Thätigkeit hatte sich seit 1730 eigentlich ganz auf minderwichtige Dinge des lokalen Postdienstes beschränkt, während Sachen von Bedeutung der unmittelbaren Behandlung und Erledigung der Regierung bezw. Administration unterlegen hatten. So hatte er zuletzt überhaupt keine Gelegenheit gehabt, wirkliche Verdienste sich zu erwerben.

Die Kammer, der sein Bericht zur Begutachtung zuging, führte seine angeblichen Verdienste denn auch auf ihr richtiges Maß zurück und fällte überdies noch über seine Person eine herbe, absprechende Kritik.

Außer seinen früheren Vorschlägen, die er auch jetzt wiederholte, hatte von Schütz der besonderen Fürsorge der Regierung empfohlen, die eingerissenen Portofreiheiten einzuschränken, den Wege- und Straßenbau zu betreiben, Wegweiser aufzustellen, das Verhalten der Postmeister mehr zu beaufsichtigen, Kontroleure zur Revision des Postbetriebes zu bestellen, u. dergl. mehr, endlich noch die viel angefochtene Autorität des Postdirektors gegen die unteren Postorgane zu befestigen.




1) Eine kaiserliche Resolution vom 2. Mai 1735 hatte die Stellung der Postbeamten in einer weniger präcisen Weise dahin festgestellt, daß "die Bestellung und Absetzung der Postbedienten, folglich alle Untersuchungen, sofern sie sothaner Bedienten officium und conduite betreffen und die Strafe nicht infamiret, der Kammer nach wie vor gelassen werden sollen."

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte des Landes-Postwesens