Abschnitt 1

Einrichtung von Postanlagen-Eigene-Mecklenburg-Güstrow


II. Einrichtung eigener und fremder Postanlagen
in Mecklenburg. (Von 1645 bis 1701.)


1. Eigene herrschaftliche Posten.

b. Postanlagen im Herzogtum Mecklenburg-Güstrow.

Die Einrichtung der Posten im Herzogthum Güstrow erfolgte zwar später aber bei Weitem planmäßiger als im Schwerinschen Gebiet. Die erste Nachricht giebt eine Verordnung des Herzogs Gustav Adolf vom 26. November 1661. Damals wurde seitens der Güstrower Regierung noch die Hamburger Botenanlage in Rostock benutzt; zwischen Rostock und Güstrow verkehrten wöchentlich zwei "ordinari Post(Fuß)boten." Die vorbezeichnete Verordnung bestimmte nun für die Zukunft:

"Fügen allen und jeden Untertanen, sonderlich denen, die sich des Fuhrwerks gebrauchen, hiemit zu wissen:

Demnach Wir der Posten halber zwischen hier und Rostock die Verordnung gemachet, das der ordinari Postwagen von hier nach Rostock alle Woche zweimahl als des Mitwochs und Sonnabends und dann von Rostock biß hieher des Montags und Freytags abgehen und der reisende Mann umb ein billigs mit übergenommen werden soll, alß befehlen wir allen und jeden Vnserer Unterthanen insonderheit aber den Fuhrleuten, das sie an obenerwehnten Tagen keine Persohnen von hier nacher Rostock oder von Rostock bis hieher, es sey umb was für einen Preiß es wolle, bei Vermeidung Sechs Rthlr. Strafe für jede Person, so oft sie dawider handeln, halb in Unser Kammer, vndt halb dem, der die Posten bestellet, zu erlegen, überfahren sollen, es wehre den, das der ordinari Postwagen seine völlige Ladung hette; gestalt den unser Stadtvoigt wie auch Burgermeister und Rath alhier mit allem Ernst darüber zu halten undt die Delinquenten obbesagter Maßen abzustraffen hiemit befehliget sein sollen."

In Güstrow besorgte Hieronymus Dohnstein als herzoglicher Postmeister die Abfertigung der Post. Die vorher ausgesprochene Warnung an alle Fuhrleute war nicht ohne Ursache geschehen, denn schon bald nach Eröffnung der Post nach Rostock sah Dohnstein sich genöthigt, beim Herzoge über die Unterschleife, welche Rostocker und Hamburger Fuhrleute und Frachtfahrer gegen sein Privileg durch Mitnehmen von Reisenden u. s. w. verübten, Klage zu führen, und seinen fortgesetzten Bemühungen gelang es, im Jahre 1663 zwei herzogliche Verordnungen zu erwirken, Kraft deren die Fuhrleute bei Zuwiderhandtungen gegen Dohnsteins Privileg durch den Stadtvogt in die verordnete Strafe genommen werden sollten. Aber die "gravamina" seiner "beschwerlichen Postverwaltung" wurden, schreibt Dohnstein, auch hierdurch nicht verringert, sodaß der Herzog nunmehr Bürgermeister und Rath der Stadt Rostock bei 200 Rthlr. Strafe untersagte, Hamburger Frachtfahrer in Rostock einzulassen. Ob die Verordnung, die den Interessen Rostocks zum Besten einer Person empfindlichen Schaden zufügte und sicher auch Repressalien seitens Hamburgs befürchten lassen mußte, Erfolg gehabt hat, muß bei dem damaligen ungünstigen Verhältniß zwischen den meklenburgischen Herzögen und ihrer erbunterthänigen Stadt Rostock bezweifelt werden. Um so mehr war Dohnstein aber auf seinen Vortheil bedacht. Zu Anfang des Jahres 1664 veranlaßte er sogar die Festnahme eines Rostocker Frachtfahrers, welcher am Posttage Personen nach Güstrow befördert hatte, sodaß der Dohnsteinsche Postwagen hatte leer fahren müssen. Die herzogliche Kammer in Güstrow hieß das Verfahren Dohnsteins gut und legte dem Rostocker Frachtfahrer die verordnete Strafe von 18 Rthlr. (für 3 heimlich mitgenommene Personen) auf.

Damit hatte Herzog Gustav Adolf sich ganz auf den Boden der Kreistagsbeschlüsse von 1661, 62 und 64 gestellt und aus der Theorie, das Postwesen sei durch den westfälischen Frieden landesherrliches Regal geworden, nur die praktische Folgerung gezogen.

Von irgend einer Seite wurden den Bestrebungen Gustav Adolfs Hindernisse zunächst nicht in den Weg gelegt, vielmehr wurde auch im Lande selbst in gewissem Umfange das Hoheitsrecht als solches respectirt; denn als im Jahre 1662 die Stadt Neubrandenburg um die Erlaubniß zur Haltung eines Postboten nach Güstrow nachsuchte, genehmigte Gustav Adolf zwar den Antrag, aber mit der Einschränkung, daß die Haltung des Boten nur so lange gestattet werden könnte, bis der Post halber eine andere Verordnung erlassen werde.

Im Jahre 1663 kursirte schon eine Fahrpost von Güstrow nach Neubrandenburg und schloß hier an den Kurs nach Stettin an. Gustav Adolf verfügte wegen der Post: "Wann dazu solch' nötige und nützliche Werke, wovon die ohnentbehrliche Korrespondenz samt Wiederherstellung der Commerzien hengen, einige Kosten erfordern, soll Bürgermeister Krauthoff in Neubrandenburg sich mit der Ritterschaft und den Städten wegen Aufbringung der Kosten verstandigen." Schon damals plante Gustav Adolf, sofort bei günstiger Gelegenheit den Kurs bis Stettin auf eigene Rechnung fortzusetzen.

Die Güstrower Rentereirechnung vom Jahre 1664 berichtet von einer herzoglichen Post von Güstrow nach Neukloster und Wismar, welche gleichfalls von Dohnstein gehalten wurde. Mit dieser Post gelangte die herzogliche Korrespondenz ins Reich nach Lübeck und Hamburg zur Beförderung. Dohnstein hatte für diese sowie für die Rostocker Post eine jährliche Rekognition an die Rentkammer zu zahlen, anfänglich von 100 Rthlr. für die Rostocker und von 60 Rthtr. für die Wismarsche Post. Dohnstein wußte sich aber bald von dieser Verpflichtung frei zu machen, indem er Viehsterben und sein Unvermögen überhaupt vorschützte. Die Rekognition wurde demnächst für die Rostocker Post auf 50 Rthlr. ermäßigt; die Abgabe für den Wismarschen Kurs kam 1669 in Fortfall, da Dohnstein durch Zeugen nachwies, daß diese Post meist leer fuhr und gewöhnlich nur die herzoglichen Sachen beförderte, weit die Fuhrleute ihm fortgesetzt Konkurrenz machten.

Die Rekognition von 50 Rthlr, blieb aber bei Bestand, "welche er dann bishero (1673) der fürstlichen Kammer bahr oder durch Hergebung der zur Hofstath benöthigten Seife allemahl richtig abgetragen." Dohnsteins Verhältnisse waren aber nicht die besten, obgleich er auch die Niederlage der Seifenfabrik in Wismar hatte, von der der Seifenmonopol-Besitzer für das Herzogthum Güstrow Abraham von der Walle in Dargun seine Seife bezog; denn als er bald darauf, wie hier vorweg bemerkt werden mag, an Porto für die Beförderung fürstlicher Sachen 70 Rthlr. zu fordern hatte, reichte er ein Bittgesuch nach dem andern wegen Zahlung des Betrages ein, endlich auch an die Herzogin Sibylle; schließlich drohte er sogar, daß er bis zur Zahlungsleistung keine Seife mehr liefern werde. Dohnstein hielt sich unter diesen Umständen nur noch einige Jahre in seinem Amte; sein Nachfolger war 1678 Daniel le Plat.

Dohnstein hatte schon am 1. August 1667 eine Ordonnanz für die Postfahrten nach Wismar und Rostock von der Regierung erhalten. In derselben war ihm vorgeschrieben, auf jedem Kurse wöchentlich zwei Fahrten auszuführen. Er mußte sofort nach seiner Ankunft in Wismar und Rostock bz. Güstrow die Briefcharte, d. h. das Verzeichniß seiner Ladung in seinem Quartier aushängen. Sonst enthielt die Ordonnanz Taxbestimmungen, ferner Straffestsetzungen gegen Fuhrleute, welche an Posttagen Personen beförderten.

Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte des Landes-Postwesens