Todesstrafen und Gliederstrafen.

Der Kijewer Fürst Wladimir der Große, der dem russischen Volke das Christentum gegeben, hat zum ersten Male in Russland die Todesstrafe aufgehoben.*) Einer seiner Nachfolger, Wladimir Monomach, sprach zu seinen Söhnen: „Tötet den Schuldigen nicht, das Leben des Christen ist heilig.“**) Der Großfürst Isäslaw, in der Taufe Dmitrij benannt, berief nach seiner Thronbesteigung im Jahre 1054 seine Brüder und die weisesten Männer seiner Zeit zu einer Beratschlagung und hob dann die Todesstrafe auf, indem er alle Verbrechen durch Geldbußen zu sühnen befahl.***) Genau sieben Jahrhunderte später strich Kaiserin Elisabeth abermals und endgiltig die Todesstrafe aus dem russischen Gesetzbuch. Allen diesen Ukasen eines Jahrtausends zum Trotze besteht die Todesstrafe — in Russland fort.

*) La chronique de Nestor, Append. II 25.


**) Karamsin, Geschichte des russischen Reichs. V 297,

***) Karamsin II 70.

Von Wladimir dem Großen berichten die alten Chroniken, daß er seinem eigenen Befehle entgegen zahlreiche Todesurteile vollziehen ließ.*) Vom Großfürsten Isäslaw meint der russische Historiker Karamsin, man wisse nicht, ob sein Befehl, die Todesstrafe durch Geldbußen zu ersetzen, aus Menschenliebe oder aus Liebe für den großfürstlichen Schatz erteilt wurde. Großfürst Isäslaw strafte sogar Mord bloß durch Geldbußen. Aber derselbe Fürst erklärte: einen auf frischer Tat ertappten nächtlichen Dieb zu töten steht jedem frei; wogegen es als Verbrechen galt, einen gefangenen und gebundenen Dieb zu töten. Besonders hart wurden damals Pferdediebe gestraft. Das Roß war geachtet als des Menschen treuer Diener auf dem Acker, der Reise und im Kriege. Ein Pferdedieb verlor alle bürgerlichen Rechte, sein Eigentum und seine Freiheit.

Karamsin glaubt, die Todesstrafe sei eine den Russen fremde Strafart; erst infolge des tartarischen Jochs, sagt er, hat diese Strafe in die russische Justiz Eingang gefunden; den alten Russen war Strenge unbekannt. Ein Beweis für diese Behauptung läßt sich ebenso schwer führen als ein Gegenbeweis. Tatsache ist, daß die Todesstrafe kaum in einem anderen Reiche so häufig dekretiert worden ist. Unter Elisabeth wurden im Jahre 1753, knapp vor dem Ukas über die endgiltige Aufhebung der Todesstrafe, noch schnell 3.579 Todesurteile gefällt. Und dann trat an die Stelle der Todesstrafe als Kapitalstrafe: Zwangsarbeit in den Bergwerken Sibiriens und außerdem für Jene, die keine Edelleute sind, der Knut.**) Beim Gebrauch des letzteren lag es stets in der Hand des Henkers, das Opfer durch einige wenige Hiebe zu töten; und es wurden zuweilen dreihundert Schläge zugeurteilt. Dem Gesetze zufolge war die Todesstrafe in früheren Zeiten oftmals nicht anwendbar, existiert sie namentlich seit 1756 nicht mehr. Tatsächlich aber hat sie niemals zu bestehen aufgehört, und wie sie den Ukasen zum Trotz das Volk der Russen dezimiert, haben wir alle miterlebt als Zeitgenossen der modernen Feldgerichte, die jeden Verhafteten binnen achtzehn Stunden verurteilen, binnen vierundzwanzig Stunden jeden Verurteilten zum Tode befördern.

*) Coup d’oeil sur la 1égislation russe suivi d’un léger apercu sur l’administration de ce pays. Paris 1839. p. 17.

**) Tolstoy a. a. O. 77.

Vom Juli 1906 bis Mai 1907 sind von russischen Feldgerichten tausend Personen dem Tode überliefert worden. Am 2. Mai 1907 wurde durch einen Ukas die Institution der Feldgerichte abgeschafft, aber Todesurteile werden auch seither ununterbrochen gefällt und vollzogen. Der Widerspruch wird dadurch erklärt, daß die Todesstrafe nur für gemeine Verbrechen, nicht aber für politische aufgehoben wurde. Das aber ist der echt russische Gegensatz zur übrigen Welt der Kultur: Dort, wo die Todesstrafe noch gesetzlich besteht, bedroht sie nur die gemeinen Mörder, aber nicht die politischen Verbrecher; in Russland jedoch sind nicht Raub und Mord, sondern Vaterlandsliebe und Freiheitssehnsucht der Todesstrafe würdige Verbrechen geblieben.

Die erste öffentliche Hinrichtung in Moskau veranlaßte Großfürst Dmitrij Joanowitsch im Jahre 1376. Als Verbrecher hingerichtet wurden Söhne angesehener Familien, Iwan Weljaminow und Nekomat. Die Hinrichtung wurde auf dem Kutschkowschen Felde vollzogen, auf dem man später das Sretenskische Kloster erbaute. Bald darauf, von Iwan III. angefangen, begannen die Herrscher die Verhängung der Todesstrafe als ihr besonderes souveränes Vorrecht zu betrachten. Iwan IV. beschränkte sich nicht auf simple Tötung, sondern führte ganz neue Hinrichtungsarten in Russland ein und machte selbst den Henker. Wir kennen die folgenden von ihm verhängten und vollzogenen Todesstrafen: Er stößt seinen Opfern den Dolch ins Herz; mit seinem spitzigen Stab nagelt er die Menschen an den Erdboden an; bei einer Hochzeit, schlägt er Mönche tot, indem er auf ihren Köpfen mit einer Keule den Takt des Gebetes einhält. Zu seinen Lieblingsstrafen gehören: die Ermordung von Betenden in der Kirche; das Zerfleischen der Opfer durch den Henker oder durch Hunde: das Einnähen der Verurteilten in Bärenhäute, um sie dann Hunden vorzuwerfen. Iwan verachtet zwar nicht das Erdrosseln, Hängen, Enthaupten und Ertränken, aber ist stets bemüht, in die einfachen Todesarten etwas Originelles hineinzubringen; so läßt er diejenigen, die zum Tode durch Ertrunken verurteilt sind, an Fischerhaken ins Wasser senken. Am liebsten verhängt er kombinierte Strafen, bei denen das Opfer gleichsam mehrere Tode durchzumachen hat. Einer wird auf einer Pfanne bei lebendigem Leibe geröstet, dann mit einem Beile zerhackt; die zerhackten Glieder wirft man ins Wasser. Einem anderen werden Stacheln unter die Nägel getrieben, dann überliefert man ihn dem Hungertode. Gefangene an den Ketten ermorden zu lassen bereitet dem Tyrannen Freude, wenn er zusieht, wie sie verzweifelt an den Fesseln rütteln. Scheiterhaufen und Wasserfolter erscheinen in dieser Todesstrafenschau fast als harmlose Scherze. Der Zar sucht diese unschuldigen Strafen durch einige Details interessanter zu gestalten. Man überschüttet den zum Scheiterhaufen Verurteilten mit einer glühenden Masse, oder bald mit siedend heißem, bald mit eisig kaltem Wasser: eine Variante zu letzterer Art: man legt den Verurteilten auf Eis und brennt ihm den freibleibenden Körper mit glühenden Zangen. In seinen letzten Lebensjahren erfrischt sich der müdgewordene Herrscher durch neue Erfindungen: er unterbricht sein Mittagsmahl durch Mord, um sich Appetit zu machen; ermordet er seine Lieblinge, Günstlinge, seine Verwandten, seinen Sohn. Jede Strafe muß langsam vollzogen werden; bricht der Gefolterte zusammen, so ritzt der Zar selbst mit dem Dolche die Haut des Sterbenden, um ihn zu neuen Leiden zu ermuntern.

Und doch hat Iwan das Repertoir der Todesstrafen für Russland nicht erschöpft. Boriß Godunow schwört bei seiner Thronbesteigung, er werde keine Todesstrafe vollziehen lassen; aber seinem Feinde Bjelskij läßt er durch den schottischen Chirurgen Gabriel den langen dichten Bart Haar um Haar ausrupfen, und die Anhänger der Romanows, seiner Thron-Rivalen, werden zu Tode gefoltert. Alexej Michajlowitsch, der zweite Romanowsche Zar, beschenkt das russische Gesetzbuch mit den furchtbarsten Gliederstrafen und Körperverstümmelungen; und sein Sohn Peter der Große findet noch immer Raum genug zur Einführung ganz neuer Strafen: des Räderns und des Aufhängens an den Rippen vermittelst spitziger Eisenhaken.

Sibirische Strafe: Vergraben bei lebendigem Leibe.

Peters Lieblingsmethode ist folgende: Folterung, Verstümmelung des einen Gliedes nach dem anderen, und erst, wenn das Leben nicht mehr aufzuhalten ist, soll man dem Opfer den Todesstreich geben; der Leiche muß dann der Kopf abgeschlagen und dieser auf der Spitze einer Säule aufgesteckt werden, während die übrigen Körperteile zu zerhacken und symmetrisch wie ein Schmuck zu arrangieren sind.*) Peters Gesetzen zufolge verdient man die Todesstrafe für: Absichtliche Mißachtung wiederholter Befehle; Nichterscheinen zum Dienste; Desertion; Verbergen von Deserteuren; Bestechung; falsches Zeugnis; falsches Urteil; Diebstahl mit Mord; Totschlag; Brandstiftung; Hochverrat. Aber was wird von Peter sonst noch mit dem Tode bestraft! Am 3. Juli 1703 werden die Stoljniki (Truchseße) nach Moskau berufen, damit sie Dienste bekommen; „wer den Befehl nicht befolgt, ist mit dem Tode zu bestrafen; dies gilt sowohl für die nicht erscheinenden Stoljniki als für die Wojewoden, die in solchem Falle mitschuldig sind.“ Am 25. Juni 1697 belegt ein Ukas mit Todesstrafe den Privatverkauf des in Pacht genommenen Tabaks, am 7. Februar 1704 ein anderer Ukas ebenfalls mit Todesstrafe den Privatverkauf des in Pacht gegebenen Rhabarbers. Wer Holz fällt in verbotenen Waldungen, der ist ein Kind des Todes; wer ohne Paß nach China reist, ist dem Tode geweiht. Der Tod droht dem Amtsschreiber, der eine Angelegenheit nicht in der vom Gesetze vorgeschriebenen Frist erledigt.**)

Zahllos sind die Ukase, die die Todesstrafe für militärische Vergehen anordnen. Der Tod droht dem Soldaten im Kriege, „wenn er beim Sturm wilde Schreie ausstößt,“ oder „wenn er sich aufhält, um einem Verwundeten zu helfen, und sei dies auch sein Vater.“

*) Comte de Ségur, Pierre le Grand. 325.

**) E. Sadler, Die geistige Hinterlassenschaft Peters des Großen als Grundlage für dessen Beurtheilung als Herrscher und Mensch. Leipzig und Heidelberg 1862. S. 13s — 142.

Am 27. September 1700 bestimmt ein Ukas für Deserteure Todesstrafe; am 19. Januar 1705 lautet ein Befehl: von Deserteuren soll man nach dem Lose jeden dritten Mann aufknüpfen, die übrigen zwei knuten und auf die Galeeren schicken; am 24. August 1705 aber begnügt sich Peter damit, von Deserteuren jeden zehnten aufhängen und die übrigen unbarmherzig knuten zu lassen. Die Zahl der Deserteure betrug beispielsweise im Jahre 1715 zwanzigtausend; man mußte das Leben der Eingefangenen schonen, wollte man nicht die ganze Armee dezinüeren. Auch die bürgerliche Justiz fordert in grausam vielen Fällen den Tod. Am 21. Mai 1720 wird für Bestechung und Wucher vorgeschrieben: schwere Körperstrafe, Verlust des Vermögens, Entehrung und selbst Todesstrafe. Noch 1714 wurde ein russischer Priester namens Foma, der die orthodoxe Religion beschimpft hatte, in barbarischer Weise lebendig verbrannt.*) Aber in den zwei letzten Jahren seines Lebens will Peter als ein etwas milder denkender Monarch erscheinen und er befiehlt einige Abschwächungen der Todesstrafen. Am 7. März 1721 ordnet ein Ukas an: Reuige Mörder, die sich selbst dem Gerichte stellen, sollen nicht getötet, sondern mit Spießrutenlaufen und zehn Jahren Galeerenarbeit bestraft werden. Den Falschmünzern wurde früher glühendes Erz in den Magen gegossen; am 5. Februar 1723 sagt ein Ukas, daß man, „falls die Verbrecher bei dieser Strafe nicht alsbald sterben, ihre Leiden durch Enthauptung abkürzen soll.“ Wer falsches Stempelpapier herstellt, ist gleich einem Falschmünzer mit dem Tode zu bestrafen, lautet ein Gesetz; Peter mildert es am 16. Juli 1723 ab: bloße Enthauptung, ohne Eingießen glühenden Erzes in den Magen. Es gibt aber auch Verschärfungen statt Milderungen. Ein altes Gesetz befahl, die Gattenmörderin bis an den Hals lebendig eingraben und hinsterben zu lassen; 1689 wurde diese Strafe in einfache Enthauptung umgewandelt; aber 1702 ließ Peter doch eine Gattenmörderin lebendig begraben.

*) Memoires pour servir à l’Histoire de l’Empire Russien sous le Regne de Pierre le Grand par un Ministre etranger. A la Haye 1725. p. 111.

Die Zarin Anna Iwanowna unterschrieb während ihrer zehnjährigen Herrschaft 7.002 Todesurteile; dies macht fast genau zwei Hinrichtungen per Tag. Elisabeth hatte bei ihrer Thronbesteigung geschworen die Todesstrafe abzuschaffen und einen darauf bezüglichen Ukas bereits am 30. September 1745 erlassen.*) Trotzdem wurden im Jahre 1753 noch 3.579 Todesurteile gefällt. Erst als die Zarin durch Zufall Zeugen einer Hinrichtung geworden und vor Schreck in Ohnmacht gefallen war **), erinnerte sie sich ihres Schwures. Um vor ähnlichen Unannehmlichkeiten in Zukunft ganz sicher zu sein, befahl sie die Aufhebung der Todesstrafe. Anfangs wurde diese zwar noch ausgesprochen, aber jedes Urteil mußte der Zarin zur Bestätigung vorgelegt werden; und sie verweigerte ihre Zustimmung. Später wurden Todesurteile überhaupt nicht mehr gefällt, ausgenommen in Fällen der Störung der öffentlichen Ordnung und von Verbrechen gegen die Kirche.

Ein feierliches Zeremoniell bei dem Vollzug der Todesstrafe hat es nicht gegeben. Aus dem Ende des sechzehnten Jahrhunderts wird berichtet, daß damals die zum Tode Verurteilten, wenn sie zum Richtplatz geführt wurden, in den gebundenen Händen brennende Wachslichter tragen mußten.***) Erst in späterer Zeit wurde bei Exekutionen, namentlich bei öffentlicher Züchtigung mit Knut, Pletj oder Batogen, ein großer Apparat von Feierlichkeiten gebraucht. Bei der Verurteilung zur Todesstrafe überließen Gesetz und Herrscher, die Art der Todesstrafe zu bestimmen, den Richtern und Exekutoren. Diese konnten also nach ihrem Gutdünken für dasselbe Verbrechen Hängen, Rädern, Ersäufen, Spießen oder Vierteilung anordnen. Die Tradition führte jedoch zu einigen bestimmten Gebräuchen:

Das Köpfen war die gewöhnliche Strafe für Hochverrat. Der Zarewitsch Alexej wurde von seinem Vater Peter dem Großen als Hochverräter zur Enthauptung verurteilt.

*) Tolstoy, Legislation. 58.

**) Moeurs russes. L’hermite en Russie. Par E. Dupré de St. Maure. Paris 1829. I 304.

***) Karamain IX 288.

Die Strjeljzen als Hochverräter erlitten teils die Strafe der Enthauptung, zumeist von des Zaren eigener Hand*), teils die Strafe des Galgens. Das Ausstellen der Köpfe Hingerichteter auf den Spitzen von Säulen war namentlich in der Regierungszeit Peters des Großen beliebt.**)

Das Verbrennen bei lebendigem Leibe war die Strafe für Ketzer: Man baute einen kleinen Käfig aus Holz, setzte den Verbrecher hinein, häufte um das Gitter herum Reisig und Brennmaterial, zündete es an und ließ den Verurteilten schmoren. ***) Die ersten Scheiterhaufen gab es in Russland unter Iwan III., dem Großvater Iwans IV.

*) In Marokko vollzog der berüchtigte Sultan Muley Ismael ebenfalls mit Vorliebe selbst die Köpfung seiner zum Tode verurteilten Untertanen; er soll während seiner Herrschaft zehntausend Menschen geköpft haben. Dem Marokkaner dünkt es eine Auszeichnung, von der Hand des Herrschers, der ein direkter Abkömmling Mohammeds ist, zu fallen. Sie erscheinen sich geheiligt gleich jenen, die als erste im Reiche des Islams von Mohammeds Händen umgebracht wurden. — In der Türkei war das Köpfen eine Schandstrafe, die man nur Sklaven erdulden ließ. In China ist das Köpfen eine der drei Hauptstrafen; Enthauptung ist entehrend, während die Strangulierung als Ehrenstrafe gilt. In Japan werden nur Verbrecher aus dem Volke geköpft. In Frankreich dagegen wurden von 1678 — 1790 bloß Edelleute geköpft, so daß dort das Vorurteil entstand, das Köpfen sei eine durchaus der Noblesse reservierte Strafe. Auch in England war das Köpfen eine Strafe namentlich für hohe Persönlichkeiten; geköpft wurden Johanna Gray und Anna von Bourbon, Gemahlinnen Heinrichs VIII., Maria Stuart, Karl I., viele Edelleute, viele Prälaten, unter ihnen William Land, Erzbischof von Canterbury. Im modernen Italien sahen Neapel, Rom und Venedig ihre Staatsoberhäupter unter dem Henkerbeil fallen. In Holland köpfte man gewöhnlich politische Verbrecher. In Juida in Afrika wurden beim Tode des Königs dessen Lieblingsoffiziere dem Herrscher zu Ehren am Rande seines Grabes geköpft. In Spanien enthauptete man die Leichen der Hingerichteten, um ihre Köpfe auszustellen. In Persien und auf den Sandwichinseln kannte man neben der Strafe der Enthauptung das Zerschmettern des Kopfes; auch in Japan zerschmetterte man früher den Kopf dem Fremden, der mit einer japanischen Frau überrascht wurde. In Siam, das sich durch besonders grausame Strafen auszeichnete, verbrannte man dem Verurteilten den Kopf langsam über glühenden Kohlen. (Dictionnaire de la pénalité, V 473.)

**) Der barbarische Gebrauch ist auch bei vielen Völkern in Amerika bekannt gewesen. Die Türken liebten es, die Mauern ihrer Hauptstädte mit den Köpfen der erschlagenen Feinde zu schmücken.

***) La chronique de Nestor, Append. II 182. — Voyages de Corneille Le Bruyn par la Moscovie, 1732, III 133.

Die letzte gesetzliche Verbrennung eines lebenden Menschen fand unter Peter dem Großen statt, der im Jahre 1714 den Gotteslästerer Foma den Flammen überliefern ließ.*)

Die Strafe des Ertränkens wurde gewöhnlich nicht von den Richtern, sondern nur von den Herrschern gegen Staatsverbrecher und Thronanmaßer angeordnet. Michael Feodorowitsch, der erste Romanowsche Zar, ließ einen falschen Dmitrij und dessen Mutter ertränken.**)

Fälle von Steinigung infolge gerichtlichen Beschlusses sind in der russischen Geschichte nicht verzeichnet. Die Steinigung ist die orientalische Strafe für treulose Gattinnen und Ehebrecher. In Russland bestrafte man Gattenmord und eheliche Untreue durch Vergraben bei lebendigem Leibe.***) Der

*) In Berlin sah man die letzte Verbrennung eines lebenden Menschen infolge gerichtlichen Spruches im Jahre 1817! (Vgl. Heßlein, Berlins berühmte und berüchtigte Häuser. 3. Auflage, II. Bd., S. 3.)

**) Auch in anderen Ländern wurde die gleiche Todesstrafe über Staatsverbrecher und Hochverräter verhängt. In Frankreich ließ Karl VII. den Alexander von Bourbon als Empörer ertränken; Louis von Bourbon fand dasselbe Ende, weil er sein Pferd nicht anhielt, als König Karl VII. vorüberfuhr. Louis XI. verurteilte zur Strafe des Ertränkens mit besonderer Vorliebe allerlei Verbrecher. In Holland ertränkte man die Anabaptisten. Auch als Strafe für Hexen und namentlich für ungetreue Frauen wurde das Ertränken vielfach angeordnet; in Deutschland war nach der Carolina das Ertränken die Strafe für Kindesmörderinnen, für kriminellen Abortus, und schweren Diebstahl. Dict. de la pénalité IV 470.

***) Das Lebendigbegraben war eine bei den alten Völkern sehr gebräuchliche Strafe. Die Römer begruben bei lebendigem Leibe die unkeuschen Vestalinnen. Die Peruaner bestraften, ähnlich wie die Römer, die Wächterinnen des heiligen Feuers, die ihr Keuschheitsgelübde brachen. Wie bei den Russen wurde bei den Koreanern diese Strafe namentlich für Gattenmörderinnen verhängt; die Verurteilte wurde auf einer belebten Straße bis zu den Schultern eingegraben; neben die Grube legte man ein Beil, damit jeder Vorübergehende der Verbrecherin einen Schlag versetze. In Nikaragua verurteilte man den Sklaven, der ein Liebesverhältnis mit der Tochter seines Herrn angeknüpft hatte, zur Strafe des Lebendigbegraben werden. Im ganzen Morgenlande ist diese Strafe stark angewendet worden. In Persien zuerst vom achten Schach, Sefi II., der die Verurteilten in Gruben legen ließ, die mit Gips gefüllt waren. Einmal glaubte Sefi, daß man ihn in seinem Harem vergiften wollte; er ließ vierzig Frauen, darunter seine Mutter, lebendig begraben. Chardin erzählt in seinen Reiseschilderungen: Ein Arbeiter aus dem Gefolge Sefis schlief beim Aufschlagen der Zelte ein und wachte nicht einmal auf, als schon das Harem des Herrschers nahte. Die Eunuchen rollten den Schlafenden, dessen Gegenwart das Harem entweihte, in einen Teppich und begruben ihn mit diesem lebendig. Vom Schach Abbas wurde eine Frau des Sserai, die dem Kamelführer gestattet hatte, an ihrer Seite Platz zu nehmen, dazu verurteilt samt dem Kamelführer lebendig begraben zu werden. Eine persische Spezialität war es, daß man dabei den Opfern Einschnitte in den Körper machte, in die Einschnitte brennende Dochte steckte und das Fett der Verurteilten schmorte. In Frankreich und Spanien gab es ebenfalls mehrere Fälle von Lebendigbegraben als Strafe. In Deutschland setzte die Carolina diese Strafe für Kindesmörderinnen fest. Das Lebendigbegraben war aber nicht bloß Strafe, sondern auch Sitte und Gebrauch. In einigen Gegenden der Küste von Coromandel zwingen die Priester die Witwen ihren Männern ins Grab zu folgen. Man begrub ferner in Neu Granada mit den Müttern die Säuglinge. Dict. de la pénalité III 485. Auch in Grönland herrschten ähnliche Gebräuche. Erst jüngst hat der Konservator Schjetelig in Christiania nachgewiesen, daß die Wikinger Frau dem Manne in den Tod folgte. Vgl. einen ausführlichen Bericht in der Frankfurter Zeitung Nr. 108, Abendblatt vom 19. April 1907.

Reisende Le Bruyn erzählt, daß er am 19. Januar 1702 Zeuge einer solchen Exekution in Moskau war*): Eine Frau, die ihren Mann umgebracht hatte, wurde bei lebendigem Leibe bis zu den Schultern eingegraben. Um Haupt und Hals des Opfers hatte man ein weißes Tuch gebunden. Einige Soldaten blieben bei der Grube als Wache, um zu verhindern, daß die Verurteilte Nahrung erhielt. Doch durfte man ihr Geld zuwerfen, das für Heiligenkerzen und für den Sarg verwendet werden sollte. Für diese Geldspenden dankte die Eingegrabene durch ein leichtes Kopfnicken. Es kam allerdings auch vor, daß die Soldaten das Geld einsteckten und dafür dem Opfer etwas Nahrung zukommen ließen. Manche lebendig Begrabene lebten lange fort in ihrer Grube. In der Zeit der Strjeljzenrevolte hatte Peter der Große zwei Frauen auf diese Weise bestraft. Nach Gmelins Reiseberichten wurden in Sibirien die Verbrecher zuweilen lebendig begraben; Gmelin sah eine Frau, die bis zum Halse in einer Grube stak und in diesem Zustande dreizehn Tage lang lebte.

*) Le Bruyn, Voyages III 80 und 133.

Eine besonders von Iwan dem Schrecklichen mit Vorliebe verhängte Strafe war das Zerfleischen und das Zerreißen des Opfers in unzählige Stücke. Schon Voltaire hat festgestellt *), daß diese Strafe den Chinesen entlehnt ist, die verschiedene Kategorien von Verbrechern zur Zerhackung in zehntausend Stücke zu verurteilen pflegten.**)

Die Strafe des Hängens soll im alten Russland unbekannt gewesen sein. Ein Reisender des XVII. Jahrhunderts, der dies behauptet, gibt zugleich in possierlicher Weise die Gründe an, weshalb die russischen Richter früher Niemanden aufhängen lassen wollten.***) „Es ist nun vor etlichen Jahren in Russen der Gebrauch eingeführet worden / die Übelthäter aufzuhencken; Und die Russen haben sich lange Zeit Bedencken gemacht / solchen anzunehmen / in der Meynung / daß die Seele eines Menschen / der erwürget würde / genöthiget sey unten auszufahren / welches ihn pogano****) machte. Derjenige / den man henckt / legt ihm Selbsten den Strick um den Halß / und wirfft sich herab / wenn mans ihm sagt / daß ers thun solle.“ Ein historisches Ereignis war die Aufhängung des vierten der sechs Pseudo-Dmitrij, der 1610 auftauchte und in Pleskow einen Zarenhof hielt; nach der Thronbesteigung des Zaren Michael wurde er gefangen genommen und gehenkt.*****)

*) Voltaires vorzüglichste Schriften (französisch und deutsch). Histoire de l’Empire de Russie sous Pierre le Grand. Wien 1810. I 181.

**) Nach Dict. de la pénalité IV 459 und V 37 wurde diese grausame Strafe in China namentlich für Diebe und für Gattenmörderinnen angeordnet. Man streckte die Verurteilten auf ein Brett und der Henker riß mit einer glühenden Zange eine bestimmte Anzahl von Fleischstücken heraus, die er dann mit seinem Messer zerhackte. Der Henker mußte geschickt vorgehen, um das Opfer solange als möglich am Leben zu erhalten, damit es die Strenge der Strafe entsprechend fühlte. Auch die alten Perser kannten eine ähnliche Strafe für Kindesmörderinnen. In Frankreich hat man ehemals Majestätsverbrechern ebenfalls Stücke Fleisch aus dem Leibe gerissen.

***) Reise nach Norden. S. 194.

****) ... , heidnisch, unrein.

*****) Eine seltsame Todesstrafe kannten die Kalmücken: Der Verbrecher wurde zwischen zwei Kamelen gehängt. Ländlich sittlich. (Vgl. Breton, Russland oder Sitten, Gebräuche und Trachten der sämtlichen Provinzen des Kaisertums. Miniaturgemälde der Länder- und Völkerkunde. Pesth 1816. IV 53.)

Eine barbarische russische Strafe wird von allen älteren Reisenden erwähnt: „Die Strafe / welche man denen falschen Müntzern anthut /bestehet darinnen /daß man dergleichen Materie / die sie zu ihrer Müntze gebrauchet haben / schmeltzen / und ihnen solche verschlucken lasset.“*) Schon nach den alten russischen Gesetzen wurde Falschmünzern glühendes Erz in den Magen gegossen und später galt dieselbe Strafe für die Herstellung falscher Stempelpapiere. **)

Die Strafe des Räderns war in Russland vor Peter dem Großen unbekannt, aber dann im achtzehnten Jahrhimdert stark in Gebrauch, bis sie gleich allen anderen Todesstrafen von Elisabeth abgeschafft wurde.***) Katharina II. befahl trotzdem für den falschen Peter III., den Kosaken Jemeljan Pugatschew, als komplizierte Todesstrafe das Gliederzerbrechen bei lebendigem Leibe. Dem Offizier Mirowitsch, der als Aufrührer, Reichsverräter und Kirchenschänder ebenfalls Vierteilung oder Rad erdulden sollte, gewährte die Zarin gnadenweise simple Enthauptung.****)

Trotz ihrer vor mehr als hundertfünfzig Jahren erfolgten Abschaffung besteht die Todesstrafe in Russland noch fort bis auf den heutigen Tag. Wie Katharina II. ließ auch Paul sogenannte Staatsverbrecher öffentlich hinrichten.

*) Reise nach Norden. S. 193.

**) Diese Strafe, die auch in Frankreich für den Mörder Heinrichs IV., Ravaillac, und für Damiens, den Attentäter gegen Louis XV., angeordnet wurde, ist zweifellos orientalischen Ursprungs und hauptsächlich im Orient zur Geltung gelangt. Bei den Hebräern schüttete man den Verbrechern verschiedener Kategorien geschmolzenes Blei in den Mund. Sefi von Persien, der das Tabakrauchen verboten hatte, ließ zwei Indiern, die das Gesetz mißachteten, geschmolzenes Blei in den Mund schütten. In der Türkei traf die gleiche Strafe jene Moslems, die das Weinverbot verletzten.

***) Die häufige Anwendung dieser Strafe in europäischen Staaten darf ich als bekannt voraussetzen. Hier will ich nur bemerken, daß Peters des Großen Gegner Karl XII. dem Russen an Grausamkeit nicht nachstand; Patkul wurde auf Befehl des Schwedenkönigs ,,bei lebendigem Leibe von unten aufgerädert“ (Sugenheim, Russlands Beziehungen zu Deutschland, I 102.) Ein Bauernabgesandter, der zu Karl XII. kam, wurde auf des Letzteren Befehl und vor seinen Augen getötet. (Vgl. Voltaire a. a. O. III 69 und 79). — In Berlin fand die letzte Hinrichtung durch das Rad erst 1837 statt. (Vgl. Heßlein, Berlins berühmte und berüchtigte Häuser. 3. Auflage, II 3.)

****) Barthold, Der Ausgang des Ioanschen Zweiges der Romanow. Hist. Taschenbuch VIII 155.

Alexan der I. perhorreszierte die Todesstrafe, aber 1812 ließ er sie doch in den Kriegskodex als Kapitalstrafe für Vaterlandsverräter aufnehmen. Seither hat sich die Todesstrafe als Außnahmsstrafe in die Gesetze noch oft eingeschlichen: für Angriffe auf das Leben des Herrschers und die Sicherheit des Staates und für sogenannte politische Verbrechen; letztere hatte allerdings auch Elisabeth als des Todes würdige betrachtet und von ihrem gnädigen Ukas nicht profitieren lassen wollen.*) Wie dehnbar der Begriff der politischen Verbrechen, die mit dem Tode gestraft werden müssen, in Russland ist, haben wir in unserer Zeit häufig erfahren. Hat man doch selbst zwölf- und dreizehnjährige Knaben und Mädchen als politische Verbrecher im glorreichen Jahre des russischen Völkerfrühlings, im Jahre 1906, hinrichten dürfen **)!

Wenn es sich vielleicht auch bestreiten läßt, daß das russische Strafsystem früherer Zeiten in bezug auf die Todesstrafen grausamer war als die Systeme, die in denselben Epochen in europäischen, geschweige denn in halbzivilisierten Staaten Geltung hatten, so unterliegt es keinem Zweifel, daß für die barbarischen Gliederstrafen und Prügelstrafen Russlands in der Geschichte aller Rechtssysteme und Völker kein Vergleich gefunden werden könnte.

Das Strafgesetzbuch Nikolajs I.***) sagt: „Unter der Benennung Leibesstrafen sind zu verstehen: Die Brandmarkung, die Peitschenstrafe, das Spießrutenlaufen, Stockschläge, die Rutenstrafe, das Anlegen von Fesseln.“ Aber früher und seither haben die Körperstrafen noch bedeutendere Ausdehnung gehabt.

*) Ivan Golovine, La Russie sous Nicolas I. Paris et Leipzig 1845. p. 372.

**) Man erinnert sich des Schreibens, das der Franzose Alexandre Estrupe 1906 in der russischen Zeitung ,,Slowo“ publizierte, und das dann durch die europäische Presse seinen sensationellen Weg machte. Estrupe war in Riga an den Fenstern seiner Wohnung Augenzeuge, wie ein 13 jähriger Knabe und ein 13 jähriges Mädchen von Dragonern zur Exekution geschleppt wurden. Die beiden Kinder waren eines politischen Mordes angeklagt gewesen.

***) Russisches Strafgesetzbuch, promulgieahrert im J 1845. S. 421.

Die Gliederstrafen, dienten gleicherweise als Mittel der Abschreckung wie als polizeiliche Sicherheitsmaßregeln, als Brandmarkung des Verbrechers. Handelte es sich in erster Linie um die Abschreckung, so verstümmelte man die wichtigsten menschlichen Organe und fügte dem Verurteilten soviel Schmerz als möglich zu; nur gab man acht, ihm nicht das Leben zu nehmen; der Tod, den main angeblich g^adenhalber vermeiden wollte, würde als Erlösung von namenlosen Leiden den Abschreckungszweck vereitelt haben. Bei der Brandmarkung zu polizeilichen Zwecken wollte man den Verbrecher nur äußerlich als ein gefährliches Individuum kennzeichnen; oder man sollte auf diese Weise die Rückfälligen unter eingefangenen Flüchtlingen sofort herauszufinden vermögen. Ja, nach der Art der Verstümmelung wußte die Polizei schon auf den ersten Blick, für welches Verbrechen die Gebrandmarkten früher bestraft worden waren. Diese Brandmarkung, diese simple polizeiliche Maßregel war in ihren moralischen Wirkungen allerdings nicht minder verderblich als die schwerste Strafe. Sie bedeutete den bürgerlichen Tod, den Verlust aller Rechte, die Aufhebung aller Familienbande, die Unmöglichkeit, im Leben jemals wieder in menschenwürdige Verhältnisse zu gelangen; vor dem Gebrandmarkten blieben alle Türen verschlossen, niemand gab ihm Stellung und Brot; für seine eigene Frau, für seine eigenen Kinder war er tot. Und dabei galt die Brandmarkung, gesetzmäßig nicht als eine Strafe im eigentlichen Sinne des Wortes; sie war ja bloß verunstaltend, aber nicht beschädigend; keine physisch schmerzhaft fühlbare Abschreckungsmaßnahme, sondern eine polizeiliche Vorsichtsmaßregel.

Die erste Erwähnung einer Brandmarkung in Russland findet man in den, Mitteilungen über die Dwinskische Empörung des Jahres 1397; hier wird anbefohlen, jeden Dieb zu „stempeln“. Bis zum 17. Jahrhundert kannte man, soweit bis jetzt von russischen Forschern festgestellt werden konnte, die Brandmarkung als gesetzliche Maßregel nicht. In der Praxis wurde sie aber als eine Beigabe zur öffentlichen Züchtigung, namentlich bei Dieben und Räubern, angewendet; bald brandmarkte man auch andere Kategorien von Verbrechern. 1637 brandmarkte man Falschmünzer. Nach dem Zeugnisse Kotoschichins brandmarkte man die Teilnehmer des Aufruhrs von 1662, „damit sie für alle Ewigkeit gekennzeichnet seien.“ Seit 1691 wurden alle Verbrecher gebrandmarkt, wenn sie eine Strafe zu erdulden hatten, die ihnen gnadenhalber statt der Todesstrafe zudiktiert worden war. An dem Stempel konnte man erkennen, wie oft ein Dieb wegen Diebstahls bereits früher verurteilt worden war; ertappte man einen Dieb zum dritten Male, so verurteilte man ihn zum Tode. Ein Ukas aus dem Jahre 1691 ordnet die Brandmarkung an, „damit man den aus der Verbannung geflüchteten und in Moskau wieder erscheinenden Verbrecher erkenne.“ Die Brandmarkungszeichen mußten vor dem Verschwinden behütet werden; daher befiehlt ein Ukas von 1705, die Wunden, die der Stempel verursacht, mit Pulver einzureiben, „damit der Verbrecher die Zeichen nicht ausmerzen könne und die Brandmarkung bis zum Tode des Gezeichneten sichtbar bleibe.“ Und ein Ukas von 1746 besagt: „An der Brandmarkung soll man den Verbrecher allezeit von den guten Leuten unterscheiden können; einem entlaufenen Verbrecher wird man dann sofort die Gefahr ansehen, die von ihm droht.“ Seit dem achtzehnten Jahrhundert fügte man die Brandmarkung in Verbindung mit dem Aufschlitzen der Nasenlöcher allen Verbrechern zu, die nach Sibirien verbannt wurden. Peters Ukase von 1703 und 1704 befehlen Brandmarkung und Aufschlitzung der Nase für alle Diebe und Räuber, die keine Todesstrafe erleiden müssen; 1720 wird für Waldfrevler die Todesstrafe abgeändert in ewige Verbannung und Brandmarkung. Elisabeth verfügt bei der Aufhebung der Todesstrafe, daß alle Strafen, die fortan statt der Todesstrafe als Kapitalstrafen gelten, infehlbar die Brandmarkung im Gefolge haben. Diese Ordnung bleibt lange bestehen und wird noch im Justizreformprojekt des Jahres 1813 festgehalten. Erst die Gesetzbücher von 1833, 1842 und 1845 schränken die Brandmarkung ein auf „Verbrecher männlichen Geschlechts, die zur Zwangsarbeit verurteilt werden und von Körperstrafen nicht befreit sind.“

Die Zeichen der Brandmarkung wechselten oft im Laufe von zwei Jahrhunderten. Die erste bekannte Form ist der in einem Ukas von 1637 erwähnte Aufdruck: (Wor) Dieb; hier ist das Wort ganz ausgeschrieben. Die Teilnehmer des Aufruhrs von 1662 werden mit dem Buchstaben B gezeichnet; das ist der erste Buchstabe des Wortes (Buntowschtschik), Empörer. 1691 befiehlt man, einen eisernen Buchstaben zu gießen: B (das russische W) den ersten Buchstaben von Bopij. 1698 ergeht der Befehl, die nach Sibirien Verbannten mit sibirischen städtischen Stempeln zu brandmarken. Peter der Große reformiert auch auf diesem Gebiete. Er stiftet für die Zwecke der Brandmarkung eine Abbildung des Adlers und läßt damit die nicht zum Tode verurteilten Strjeljzen stempeln. Auch der Name der Stempelung wird gewechselt. Bis zum achtzehnten Jahrhundert kennt man für den Stempel den Ausdruck (pjätno); Peter der Große schafft das Wort (saorlenije), Aufadlerung. 1702 befiehlt der Zar, den Popen Nikita wegen Verleitung eines Beichtkindes zu falschem Zeugnis: „unbarmherzig mit dem Knut zu schlagen und mit geadlerter Backe nach Asow zu verschicken.“ Aber der Adler erhält sich nicht lange, und schon 1704 ist die Rede von neuen Brandmarkungsstempeln. 1705 werden zweierlei Kategorien von Gebrandmarkten unterschieden: Schwere Verbrecher, die zu ewiger Katorga (Zwangsarbeit) verurteilt sind; und Verbrecher, die wegen geringerer Übeltaten nur auf begrenzte Zeit verbannt sind. Die Art der Brandmarkung der ersten Kategorie wird nicht präzisiert: für die letztere wird wieder der Buchstabe B (Dieb) vorgeschrieben. 1746 erscheinen neue Stempel mit dem ganzen Worte Bopij, das aber in einzelnen Buchstaben aufgestempelt wird. Von 1753 bis 1845 druckt man nur die ersten drei Buchstaben auf. 1762 wird der Assignaten-Fälscher Ssergej Puschkin mit dem Buchstaben B auf der Stirn gebrandmarkt. 1780 wird der Mörder Grigorjew auf der Stirn mit Y, dem ersten Buchstaben des Wortes (Ubyza, Mörder) gestempelt. 1782 befiehlt ein Urteil, dem Registrator Schazkij nach vollzogener Gliederstrafe unter dem Galgen die rechte Hand mit dem Buchstaben JI, als dem ersten Buchstaben des Wortes (Lügner), zu stempeln. 1794 brandmarkt man in Petersburg die Offiziere Feinberg und Baron Gumprecht wegen Assignatenfälschung unter dem Galgen öffentlich; man druckt ihnen auf beide Hände die Anfangsbuchstaben der Worte: Dieb und Verfertiger falscher Assignaten. Nikolaj I. verordnet abermals neue Zeichen: K. A. T., für die zu Zwangsarbeit Verurteilten; B, den ersten Buchstaben von (brodjäga, Landstreicher), für eingefangene Flüchtlinge; ferner C. K., die beiden ersten Buchstaben der Worte zur Zwangsarbeit Verbannter, und die beiden ersten Buchstaben der Worte, zur Ansiedlung Verbannter.

Wir haben schon gesehen, daß die Brandmarkung gewöhnlich öffentlich unter dem Galgen vollzogen wurde. Sie war also nicht bloß eine polizeiliche Maßregel, sondern gleichzeitig eine schimpfliche Zugabe zur Gliederstrafe, Prügelstrafe und Verbannung. Der Palatsch, der Henker drückte schweren Verbrechern den Stempel auf das Antlitz auf, zumeist auf die Stirn. Die in Sibirien von den Behörden vorgenommenen Brandmarkungszeichen wurden auf dem Rücken des Verbrechers angebracht. Ein Ukas von 1637 befiehlt die eisernen Buchstaben für den Gebrauch durch Feuer zu erhitzen. Ein Ukas von 1691 schrieb vor: Wenn ein Verbrecher zum ersten Male gebrandmarkt wird, so drücke der Henker den Stempel auf die linke Backe; beim zweiten Male auf die rechte Backe. Von 1753 ab, da drei Buchstaben aufgedrückt werden mußten, stempelte der Henker das B (W) auf die Stirn, das auf die rechte, das P (R) auf die linke Wange. Genau so ging der Henker später mit den drei neuen Zeichen K. A. T. um, die Nikolaj I. anbefohlen hatte: K kam auf die Stirn, A auf die rechte und T auf die linke Wange. Nikolaj I. befahl 1846 die Brandmarkung nur noch bei schweren Verbrechern öffentlich vorzunehmen. Landstreicher und Flüchtlinge wurden fortan auf dem Polizeibureau in aller Stille ohne besondere Zeremonie auf der Schulter oder auf dem Rücken gestempelt. Die Zeichen wurden sofort nach dem Aufdruck mit einem Pulver eingerieben, zubereitet nach Vorschrift des medizinischen Departements; letzteres verfaßte auch für die Henker praktische Ratschläge bezüglich der Anwendung der Brandmarkung; in dieser ärztlichen Verordnung wurde empfohlen, die für Landstreicher von dem Polizeiamt als Erkennungszeichen angeordneten Stempel auf der Hand, wenn möglich auf dem fleischigen Teile, anzubringen. Die Brandmarkung wurde erst im Jahre 1863 von Alexander II. abgeschafft, geschieht aber trotzdem noch gegenwärtig auf Anordnung der Gouverneure und Polizeimeister.

Gleich der Brahdmarkung waren auch die Gliederstrafen teilweise zu polizeilichen Zwecken bestimmt; man sollte den Verbrecher an der Verstümmelung und die Art seines Verbrechens an der Art seiner Verstümmelung erkennen. Die Gliederverstümmelung wurde deshalb gewöhnlich nicht als selbständige Strafe angeordnet, sie war eine Zugabe zu anderen Strafen. Gleichzeitig mit dem polizeilichen Zwecke wurde auch erreicht, daß die Verstümmelung zur Abschreckung diente.

Die Blendung, die härteste aller Verstümmelungsstrafen, ist in Russland von Richtern zweifellos äußerst selten angeordnet worden. In dem Gesetzbuche des Zaren Alexej 1649 wird das Ausstechen der Augen neben dem Abhacken der Hände, der Füße, der Nase, der Ohren und der Lippen wohl erwähnt, aber man hat vorläufig noch kein Dokument aufgefunden, welches bezeugen könnte, daß die Blendung als Strafe für bürgerliche Verbrechen von bürgerlichen Richtern jemals vorgeschrieben worden ist. Dagegen ist aus dem siebzehnten Jahrhundert bekannt, daß Schujskij den Staatsverbrechern Bolotnikow und Genossen vor dem Vollzug der Todesstrafe die Augen ausreißen ließ. Auch der englische Arzt Collins, Leibarzt des Zaren Alexej, erzählt: es sei allgemeiner Gebrauch gewesen, den Aufrührern die Augen auszureißen, bevor man sie verbannte. In noch früheren Jahrhunderten sind in Russland Fälle von Blendung zwar oft vorgekommen, doch erfolgten sie fast immer aus politischen Gründen. Sie waren Sicherheitsmaßregeln oder Racheakte des Herrschers gegen seinen Rivalen, des Siegers gegen den Besiegten, wie dies schon im Kapitel, das die Grausamkeit der Herrschenden in Russland behandelt, erwähnt wurde. Hier noch einige Beispiele: Als Fürst Mstislaw Isjäslawitsch 1068 aus der Verbannung nach Kijew zurückkehrte, ließ er viele seiner Gegner blenden; 1098 wurde Fürst Wassilko geblendet; 1177 rissen die Wladimirzen dem in ihre Gefangenschaft geratenen Fürsten von Rjäsan die Augen aus. Die Bojaren des Großfürsten Wßewolod verlangten im zwölften Jahrhundert die Blendung der gefangenen Ssusdalzen und Rostowzen. 1446 ließ Wassilij der Finstere, den seine Feinde des Augenlichts beraubt hatten, zwei ihm feindliche Fürsten, die in seine Hände gefallen waren, blenden.*)

*) In bezug auf diese Barbarei steht Russland hinter anderen Ländern zurück. Man sehe nachfolgende Vergleiche (Diction. de la pénalité, Yeux): Die Hebräer blendeten selten, wurden aber häufig von ihren Feinden geblendet, wie Simson von den Philistern. Das Blenden war in Byzanz zu einer förmlichen Sitte geworden. Als Instrument bediente man sich eines glühenden Spießes; später gebrauchte man siedenden Essig. Im Königreich Aschem wurde das Blenden als eine milde Strafe betrachtet. Auf den Sandwichinseln hatte der beleidigte Ehemann das Recht, dem Ehebrecher die Augen auszureißen. Stark verbreitet war das Blenden in den orientalischen Ländern, in Kaukasien, Indien und namentlich im modernen Persien. Beim Regierungswechsel wurden früher in Persien alle möglichen Thronrivalen des neuen Herrschers: Brüder, Onkel, Neffen, kurz alle männlichen Verwandten, geblendet. Man schleppte die Verurteilten vor das Tor des Sserai, ließ sie hier von Eunuchen festhalten und durch speziell zu diesem Zwecke angestellte Offiziere blenden. Der grausame Schach Sefi ließ derartige Blendungen in barbarischer Art in seiner Gegenwart vollziehen; als er bemerkte, daß einer seiner Pagenlieblinge entsetzt zusammenfuhr, sagte er: „Da dein Auge so zart ist, brauchst du es nicht“. Und ließ dem Pagen auf der Stelle die Augen ausstechen. Dieser Schach Sefi befahl eines Tages in seinem Zorn, auch seinen Sohn und Erben Abbas des Augenlichts zu berauben. Auf dem Sterbebette bedauerte er aber, diesen Befehl gegeben zu haben. Da erklärte ein Eunuch, er könne den Prinzen sehend machen, und vollführte auf der Stelle das Wunder: Dieser Eunuch, der früher den schrecklichen Auftrag erhalten gehabt, den Prinzen zu blenden, hatte Mitleid empfunden und das Furchtbare nicht vollführt.; aber um den Schach zu täuschen, spielte Abbas bis zur Sterbestunde des Vaters den Blinden. Nadir Schach ließ 1729 den Usurpator Airaf blenden; aber nachdem er selbst als Usurpator sich des Thrones bemächtigt hatte, befahl er, um sich vor gleichem Schicksal sicher zu stellen, die Blendung aller, die ihm den Thron streitig machen konnten. In Venedig waren die Blendungen der Dogen durch ihre Rivalen an der Tagesordnung. In Deutschland ließ Heinrich VI. dem Tankred die Augen ausstechen; Friedrich II. bereitete dasselbe Los seinem Kanzler Peter Desvignes, der ihm 30 Jahre gedient hatte. In England ließ man für Jagdvergehen als Strafe die Blendung verhängen. In Frankreich befahl im sechsten Jahrhundert Chilperic: „Wenn sich Jemand meinen Verordnungen widersetzt, so soll man ihm die Augen ausstechen;“ im achten Jahrhundert ließen die französischen Abbés ihren Mönchen zur Strafe für kleine Vergehen die Hände, Füße und Ohren abhacken und die Augen ausstechen; im elften Jahrhundert blendeten die Grafen Coucy und Namur, die miteinander Krieg führten, weil des letzteren Frau zum ersteren sich geflüchtet hatte, ihre beiderseitigen Gefangenen. Das Merkwürdigste wäre aus Spanien zu berichten. Hier machten die Räte Kastiliens in der Afrancesados-Affäre dem König Ferdinand VII. den Vorschlag, statt einer Amnestie den Befehl zu geben, daß einem uralten Gesetze gemäß die Verräter geblendet werden sollten. Dies rieten spanische Minister am 22. November 1824!

Wie die Blendung wurde auch das Herausreißen der Zunge, weniger für bürgerliche, als für politische und kirchliche Verbrechen angeordnet. Hierfür findet man in den Dokumenten der Vergangenheit zahlreiche Belege. Schon in früheren Jahrhunderten wurde „für unanständige Worte“ gegen den Herrscher diese Strafe angedroht. Iwan III. wollte dem Tatischtschew, der eine freie Rede selbst dem Großfürsten gegenüber zu führen liebte, die Zunge herausreißen lassen. 1545 wurde dem Afanassij Buturlin „wegen ungeschliffener Rede“ die Zunge herausgerissen. Ähnliche Fälle kamen im 17. Jahrhundert vor. Das achtzehnte Jahrhundert beginnt, im Jahre 1700, mit dem ersten Falle, daß einer Frau öffentlich vom Henker die Zunge herausgerissen wird; diese Frau hatte die Nachricht verbreitet, daß in einer Kirche eine Generalsfrau vom Zaren erschlagen worden wäre — Peter der Große bestraft die Verleumdung durch die Ordre, die Verleumderin für immer der Sprache zu berauben. In den nächsten Jahrzehnten, während des Frauenregiments, wiederholt sich das Schauspiel oft genug; die Zarinnen strafen ihr Geschlecht für Schwatzhaftigkeit mit Vorliebe auf solche Weise, und 1743 läßt Elisabeth der schönsten Frau am Hofe, Natalia Lopuchin, die Zunge herausreißen, die über die Kaiserin zu spotten gewagt hatte. Als Strafe für Ketzer wird das Herausreißen der Zunge 1505 erwähnt: Einem Anhänger der sogenannten jüdischen Häresie, dem Nekraß Rukanow, wird vor seiner Verbrennung noch die Zunge herausgerissen. Im siebzehnten Jahrhundert wird den Raßkoljniki wegen Verspottung der heiligen Kirche die Zunge herausgerissen. Im Gesetzbuch des Zaren Alexej (1649) wird bemerkt, daß nach einer alten Verordnung für falsches Zeugnis die Zunge herausgerissen werden sollte; der milde Zar Alexej aber befahl bloß „strenge Strafe“, Knut. Die Prozedur des Herausreißens der Zunge beschreibt Timofejew also: Der Verurteilte sitzt auf einem Schemel und der Henker reißt mit einer Zange die Zunge ganz heraus oder zwickt, was gewöhnlich der Fall war, bloß die Hälfte ab, so daß der Bestrafte doch noch immer reden kann. Wir wissen, daß der Bestuschew im Jahre 1743 dank ihrem Geschenk an den Henker nur die Spitze ihrer Zunge abgezwickt wurde, während die unglückliche Lopuchin ihre halbe Zunge verlor. In der Zeit Peters des Großen wurde statt des Herausreißens der Zunge häufig das Verbrennen der Zunge durch ein glühendes Eisen anbefohlen; diese Art Strafe erfolgte bei Verbrechen der Gotteslästerung und der Korruption (Lichoimstwo).*)

*) Im afrikanischen Königreich Benin durchbohrte man die Zunge nicht zur Strafe, sondern zur Prüfung: Der Angeklagte wurde vor den Priester geführt, der ihm eine spitze Hahnenfeder durch die Zunge stieß; drang die Feder leicht durch, so war dies ein Beweis für die Unschuld des Verdächtigten; blieb die Feder stecken, so galt dies als böses Zeichen. Im alten Ägypten durchbohrte man jenen, die dem Feinde Staatsgeheimnisse verrieten, die Zunge. Im christlichen Konstantinopel ließ Konstantin, Sohn des Heraklius und der Eudona, als er den Thron zurückerobert hatte, seinen Stiefbruder, den Usurpator, ins Exil senden, seiner Stiefmutter Martina aber die Zunge ausschneiden, „damit sie nicht das Volk aufwiegele“. In Europa war die Zungenstrafe namentlich in den katholischen Landern üblich. Louis IX. ließ Gotteslästerern die Zunge durchbohren; Louis XII. befahl, denjemgen, die achtmal Gott gelästert, die Zunge ganz herauszureißen. Francois I. erfand für die Protestanten eine neue Strafe: er ließ ihnen, bevor er sie auf den Scheiterhaufen schickte, die Zunge durchbohren und mit einem Nagel an der Wange befestigen. Doch wurde in Frankreich auch die Zunge einfach abgeschnitten oder, wie im Russland Peters des Großen, mit dem heißen Eisen gestrichen. In England bestand bis zur Zeit der Königin Elisabeth das Abschneiden der Zunge für Meineidige.

Die erste Erwähnung der Strafe des Abhackens der Hände, findet man in Annalen des Jahres 1462, aus der Zeit des Fürsten Wassilij Jaroslawitsch; der Annalist bemerkt dabei: „Der Großfürst befahl eine nicht bekannte Strafart“, nämlich eine bis dahin nicht bekannte, wenigstens nicht angewendete. Diese Strafart sollte aber bald in Russland große Bedeutung erlangen. 1533 wurde sie in Moskau für Geldverderber, Fälscher und Münzenbeschneider, angeordnet. Im sechzehnten Jahrhundert straft man Räuber und Diebe durch Abhacken einer Hand. Einen breiten Raum nimmt diese Strafe im Gesetzbuch des Zaren Alexej ein; sie wird angedroht: für Krawalle am Herrscherhofe; für das Herausziehen des Schwertes in Gegenwart des Herrschers; für Versuche, das Leben des Herrschers zu bedrohen; für Betrug; dritten Diebstahl; für lügenhafte Denunziation; für Pferdediebstahl im Dienste; und noch zahlreiche andere Fälle. Spätere Ukase dehnen die Strafe aus: auf Leute, die unbefugte Schankwirtschaft treiben; auf Teilnehmer an Gelddiebstählen; endlich auf Teilnehmer an Empörungen. Peters des Großen Kriegsreglement befiehlt, jenen die Hände abzuhacken, welche „dem Herrn oder seinem auf der Wache befindlichen Haussoldaten Wunden beibringen, sei es mit einem Stock oder einer Waffe.“ Peters Kriegsreglement entlehnte den westlichen Gebräuchen eine in Russland bisher unbekannte Strafe: „Demjenigen, der mit den Waffen in der Hand bei einer Schlägerei ergriffen wird, soll man die Hand für eine Stunde am Galgen annageln.“ Die Zarin Elisabeth befahl statt der Todesstrafe oft die Strafe des Abhackens der Hand. Diese Strafe kommt noch in den Urteilen aus dem ersten Drittel des neunzehnten Jahrhunderts vor; sie wurde zuletzt allerdings nur dem Buchstaben der alten Gesetze entsprechend angeordnet, aber nicht mehr ausgeführt. *)

*) Die Strafe des Abhackens der Hände war in allen Ländern der Welt bekannt. Die chinesische Kaiserin Wu-Hen ließ 683 den von ihr verstoßenen Frauen die Hände abhacken, bevor man sie des Lebens beraubte. In Indien hieb man den Verbrechern, die man zum Hungertode verurteilt hatte, vor ihrer Aussetzung die Hände ab. In Persien riskierte man beim geringsten Vergehen den Verlust der Hände. Schach Sefi ließ im 17. Jahrhundert Offizieren, die bei Gesang und Mahl den Dienst vernachlässigt hatten, sowie dem Dichter, der den Pflichtvergessenen seine Lieder vorgesungen, Nase, Ohren, Zunge, Füße und Hände abschneiden. Noch im 19. Jahrhundert hieb man in Persien allen zum Tode Verurteilten vor dem Vollzug der Todesstrafe die Hände ab. In der Türkei hieb man den Majestätsbeleidigem die rechte Hand herunter. In Ägypten beraubte man Falschmünzer der Hände. Im alten Arabien verlor der Dieb, der in flagranti ertappt worden war, die rechte Hand. In Marokko wurde der Sohn Muley Ismaels als Revolutionär von seinem eigenen Vater zum Verlust der rechten Hand und des rechten Fußes verurteilt; die abgehackten Glieder warf man in einen mit kochendem Teer gefüllten Kessel. In Marokko strafte man noch in der neuesten Zeit Straßenräuber durch Abhauen von Hand und Fuß. In Algier hieb man dem in flagranti ertappten Dieb die rechte Hand herunter; das abgehackte Stück hing man dem Verbrecher um den Hals, und den so Geschmückten setzte man rücklings auf einen Esel und führte ihn durch den Ort. Auch in europäischen Staaten machte man von der barbarischen Strafe häufigen Gebrauch. In Frankreich ließen die ersten Könige den Leibeigenen für die leichtesten Vergehen Ohren, Nase, Füße oder Hände abhacken. Fredegonde sandte einen Boten zu Brunhilde, um sie zu ermorden. Der Attentäter wurde erwischt, durchgepeitscht und heimgesandt; die erzürnte Fredegonde ließ dem Ungeschickten einen Fuß und eine Hand abschneiden. Ein anderes Mal sandte Fredegonde zwei Männer ab, um Childebert zu töten. Auch diese zwei wurden ergriffen, man begnügte sich aber nicht damit, sie zu peitschen, sondern schnitt ihnen die Ohren, Nasen und Hände ab. Charlemagne befahl, den Meineidigen die rechte Hand abzuhacken. Bis 1824 wurden in Frankreich den zum Tode verurteilten Elternmördern vor dem Vollzug der Todesstrafe die rechte Hand oder einzelne Finger der rechten Hand abgeschnitten. In Korsika (vor der Vereinigung der Insel mit Frankreich) wurde den Münzenbeschneidern beim ersten Male die eine Hand, beim zweiten Male die andere Hand abgehackt; ein drittes Verbrechen derselben Art hatte die Todesstrafe im Gefolge. In Aragonien wurde einem betrügerischen Bankier die Hand abgehackt, und das abgehackte Stück nagelte man an die Tür seines Kontors. Papst Siztus V. ließ dem Pasquino die Hände abschneiden und die Zunge durchbohren, um ihn am Schreiben wie am Reden zu verhindern. Die Carolina setzte für Falscheid die Amputation der Hand oder der Finger fest. Die sächsischen Gesetze befahlen für Kircheaschändung und Gotteslästerung das Abhacken der Hände. In England war man bei den verschiedensten Vergehen in Gefahr die Hand zu verlieren; dies drohte einem bei dem kleinsten Diebstahl, im 12. Jahrhundert bei den geringsten Jagdvergehen; Heinrich VIII. ließ denjenigen, die im Palast oder im Gerichtshof den Degen zu ziehen wagten, die rechte Hand abhacken; Königin Elisabeth verordnete für den Export von Leinen oder Schafen außer Güterkomfiskation und einjährigem Gefängnis Abhacken der linken Hand und deren Ausstellung auf dem Marktplatz. Noch im 18. Jahrhundert war solche Strafe in England üblich. Außer dem Abhacken der Hände kannte man in verschiedenen Ländern auch; das Annageln der Hände (in England nagelte man dem Verurteilten die rechte Hand an einen Tisch und legte auf diesen ein Messer; der Mann mußte sich mit Hülfe der linken Hand selbst die rechte abhacken oder Hungers sterben; bei dem Autodafé in Valladolid im Jahre 1636 wurden den Verurteilten die Hände an ein Kreuz genagelt, und in dieser Situation mußten sie die Verlesung des Urteils anhören; Muley Ismael von Marokko nagelte zwei Hehler mit den Händen an das Stadttor an und ließ die Angenagelten Hungers sterben); das Verbrennen der Hände (besonders in Frankreich und Holland für Königsmörder), das allerdings vielfach, so bei exotischen Völkern, nicht als Strafe, sondern als Schuld- oder Unschuldsprobe vollzogen wurde. Überall, wo man die Strafe des Abhackens der Hände kannte, existierte auch die Strafe des Abhackens der Füße.

Als eine Milderung der Strafe des Abhackens der Hand war die Strafe des Abhackens der Finger, angesehen. Sie wird zum ersten Male in Ukasen des Jahres 1653 für ersten Diebstahl und ersten Raub, statt der Todesstrafe, vorgeschrieben: „Den Verbrechern dieser Art soll man vor ihrer Verbannung nach Sibirien die Finger der linken Hand abhauen.“ 1661 befiehlt der Zar: „Den Teilnehmern an Münzfälschungen zwei Finger abhauen.“ Dasselbe 1682 wieder für ersten Diebstahl und ersten Raub. Peters Kriegsreglement setzt diese Strafe für Meineid fest. Die Praxis wendet sie aber auch auf andere Fälle an. So wurden, nach dem Berichte Kotoschichins, die Teilnehmer an der Empörung von 1662 und 1687 auf solche Weise bestraft. Betrügerischen Kanzleischreibern wurden ebenfalls zwei Finger der rechten Hand abgehackt. Nach Bolotows, Erzählungen aus der Zeit des siebenjährigen Krieges kann man annehmen, daß die Russen diese Strafe auch an hinterlistigen Feinden vollzogen; elf preußischen Bauern, die aus einem Hinterhalt auf russische Soldaten geschossen hatten, wurden die Finger abgehackt. Im allgemeinen schnitt man die Finger der linken Hand ab, um dem Bestraften nicht die Arbeitsmöglichkeit zu rauben. Olearius erzählt, daß einmal ein Verbrecher aus dem Bauernstande verurteilt worden war, drei Finger der rechten Hand zu verlieren; aber auf Intervention des Patriarchen, der vorstellte, daß ein Bauer bei seiner Beschäftigung die rechte Hand nicht entbehren könnte, bewilligte das Gericht dem Verurteilten die Umwandlung der Strafe: es wurden ihm nicht die Finger der rechten, sondern die der linken Hand abgehackt. Stets wurden aber die Finger der rechten Hand abgehauen, wenn wegen Meineid die Verurteilung zu dieser Strafe erfolgte; die Idee der Ahndung dieses Verbrechens erforderte die Bestrafung des Verbrechers an jenen Fingern, die er zum falschen Schwur erhoben hatte. Peter der Große befahl jedoch am 23. Februar 1720: für Meineid soll man fortan nicht mehr die Finger, sondern die Nase abschneiden.

An diese Stelle gehört wohl die Bemerkung, daß man in Russland, was schon von Paulus Jovius und Herberstein erzählt wurde, auch das Eintreiben von hölzernen Stiften unter die Nägel ins Fleisch kannte. „Eine fürchterliche Gewohnheit,“ nannte Karamsin dies (VII 163), und er meint: „sie war den Russen von dem Joche der Tartaren zugleich mit der Knute, und allen übrigen qualvollen Strafen zurückgeblieben.“ Karamsin war von einem Vorurteil befangen. Die meisten grausamen Strafen hatten die Russen schon vor dem Tartarenjoche gekannt und geübt. Das Eintreiben von Stiften unter die Nägel wurde übrigens niemals als Strafe für sich verhängt, sondern war gewöhnlich ein Mittel der Tortur.

Schon früher ist bei der Aufzählung der Fälle von Abhackung der Hände mehrmals auch das Abhacken der Füße, erwähnt worden. Statt der Todesstrafe wurde dem Verbrecher oft der Verlust einer Hand und eines Fußes zudiktiert; und diese Gnade hieß in den Ukasen „Strafe mit Erbarmen“. Daß sich diese erbarmungsvolle Strafe gewöhnlich zu einer solchen gestaltete, welcher der Tod vorzuziehen gewesen wäre, geht aus einem Berichte des Wojewoden von Solikamsk aus dem siebzehnten Jahrhundert hervor: „Am Räuber Rodjka wurde die ihm zudiktierte „Strafe mit Erbarmen“ vollzogen: man hieb ihm die linke Hand bis zum Arm, den rechten Fuß bis zum Knöchel ab; und nach dem Vollzug der Strafe starb dieser Rodjka schnell.“ Seit dem 17. Jahrhundert verurteilte man oft zu einer kombinierten Strafe, nämlich zum Verlust einer Hand und eines Fußes, oder einer Hand und beider Füße; diese kombinierte Strafe drohte Falschmünzern, Räubern, Dieben, Kirchendieben und auch Mördern, die man nicht zum Tode verurteilen wollte. In der Epoche vor Peter dem Großen wurden einem deutschen Ingenieur in russischen Diensten, der die Absicht geäußert hatte, nach seiner Heimat zurückzukehren, zur Strafe für solchen Wunsch Arme und Beine zerbrochen und die linke Hand abgehauen.

Eine seltener kombinierte Strafe war das Abhacken von Ohren und Nase auf einmal. Peters Kriegsreglement droht solche Strafe, und dies als bloße Zugabe der Verbannung zur Zwangsarbeit, für einen Diebstahl im Felde oder auf dem Marsche an, wenn der Wert des Gestohlenen zwanzig Rubel übersteigt! Im allgemeinen war das Abhacken von Nase und Ohren keine Strafe, sondern eine polizeiliche Maßregel, eine Brandmarkung wie die Stempelung, aber sicherer und unverwischbarer als diese. Die polizeiliche Bedeutung des Abreißens der Ohren, ist zu erkennen aus dem Gesetzbuch Alexejs (1649., XXI. 19; Struwens Landrecht S. 209), wo es heißt: „so sich etwa mit abgeschnittenen Ohren sehen lassen würden, und keine Schrift diesfalls vorzuzeigen hätten, soll man sie festnehmen und zu dem Wojewoden bringen und im Gefängnis festhalten bis zur Aufklärung.“ 1683 befiehlt ein Ukas die Umwandlung der Strafe des Abhackens der Finger in die Strafe des Abreißens der Ohren; dies geschah offenbar, um dem Bestraften die Arbeitsmöglichkeit zu erhalten. Ein Ohr oder beide Ohren werden den Dieben und Räubern abgerissen. 1657 befiehlt ein Urteil, die Ohren einem Manne abzureißen, der einen Todschlag in der Trunkenheit und im Handgemenge begangen hat. Peters Kriegsreglement behält das Abreißen der Ohren als Erkennungsmaßnahme bei. Außer Dieben wurden fortan auch Falschmünzern und Räubern die Ohren abgerissen, und dies kommt, wenn auch immer seltener, noch bis zu Ende des 18. Jahrhunderts vor. So schreibt Graf Panin am 1. Oktober 1774, als er während des Pugatschewschen Aufruhrs ein im Aufstand befindliches Dorf des Grafen Schuwalow besetzen muß, an den Letztgenannten: „Graf Schuwalow möge nicht zürnen, daß ich dem Popen den Kopf abgeschnitten und einigen anderen die Ohren gestutzt habe.“ Das ist eins der letzten Dokumente dieser Maßregel.*)

*) Das Abschneiden von Ohren und Nase war bei den meisten Völkern als Strafe für verschiedene Vergehen in Gebrauch, so bei den alten Chinesen. Von Aktisanes, dem Eroberer von Ägypten und König von Äthiopien, wird berichtet, daß er allen Dieben die Nase abschneiden und die Verstümmelten in eine eigens für sie erbaute Stadt verbannen ließ. Im Königreich Aschem schnitt man für die leichtesten Vergehen Ohren, Nase und Oberlippe ab; man mußte dem Henker Trinkgeld geben, damit er die Prozedur schnell vollführte. In der Türkei wurden die Händler für falsches Gewicht mit den Ohren an die Tür ihrer Bude genagelt. In Persien strafte man besonders die kleinen Diebe durch Abschneiden der Ohren und der Nase. Schach Sefi, der seinen Großwesir mit eigener Hand getötet hatte, ließ einen Dichter, der fälschlich angeklagt war, diese Grausamkeit des Herrschers öffentlich in Versen geschildert zu haben, auf den Marktplatz führen und vor allen Volke der Zunge, der Hände, der Füße, schließlich der Nase und der Ohren berauben. Im Frankreich alter Zeit wurde den Leibeigenen für das leichteste Vergehen die Nase abgeschnitten; der Gebrauch erhielt sich dann in den französischen Kolonien noch bis 1820! Louis IX. ließ einem Bürger von Paris, der falsch geschworen hatte, die Nase abschneiden und sie kochen. 1525 wurde einem Manne, der heilige Statuen in Paris umgestürzt hatte, die Nase abgerissen und das abgeschnittene Stück verbrannt. Die französischen Äbte straften auf ähnliche Weise ihre Mönche. Den merkwürdigsten Anlaß für diese Art Strafe nahm Chilperic I.: er ließ zwei Schulmeistern, die sich der vom König vorgeschlagenen Orthographie nicht anbequemen wollten, die Ohren abschneiden. Auch Päpste bedienten sich solcher Strafmittel: Johann XII. ließ allen, die zu seiner Absetzung beitragen wollten, die Nase abschneiden. Für politische Verbrechen war dies auch schon in Mazedonien, in Rom und Byzanz in Gebrauch gewesen, wogegen einige wilde Völker auf diese Weise weibliche Untreue ahndeten. In England wurde für Insubordination dem Widerspenstigen die Nase abgeschnitten. Friedrich Wilhelm, Vater Friedrichs des Großen, bestrafte Deserteure durch Abschneiden von Nase und Ohren. Die Carolina befahl, den Kupplerinnen, welche verheiratete Frauen zu schlechtem Lebenswandel verleiteten, die Ohren abzureißen. Saint-Edme erzählt in seinem Dictionnaire de la pénalité (IV 467) von einem unzivilisierten Volke, das zum Feste des Götzen abgeschnittene Nasen bringt, um sie im Tempel an einer Schnur aufzuhängen. In Spanien verbrannte man 1781 eine Frau wegen ihrer Verbindung mit dem Teufel. Damit die Schöne auf dem Gang zum Scheiterhaufen nicht die Leute bezauberte, schnitt man ihr die Nase ab.

Das Verstümmeln der Nase, dauerte länger an. Man begegnet dieser Grausamkeit in Russland schon in frühen Jahrhunderten. Alexander Newskij ließ im dreizehnten Jahrhundert den Genossen seines aufrührerischen Sohnes die Nasen abschneiden. Die Praxis, Staatsverbrecher auf diese Weise zu kennzeichnen, erhielt sich bis zum 17. Jahrhundert. Nach den Mitteilungen Herbersteins schnitt man im 16. Jahrhundert auch den Dieben ein Stück der Nase ab; das Gesetzbuch Alexejs droht das Abschneiden der Nase denjenigen an, die zum dritten Male beim Tabakverkauf ertappt werden. Die größte Bedeutung erlangte das Verstümmeln der Nase in der Zeit Peters des Großen. Dieser Herrscher befahl 1705: „Gefangene aller Grade, Leute, die für Staatsverbrechen, Diebstähle, Ränke, Todschlag und Unruhestiftung verhaftet, aber nicht zur Todesstrafe verurteilt worden sind, sind vor ihrer Verbannung zu ewiger Zwangsarbeit mit dem Stempel zu brandmarken und durch das Ausschneiden der Nasenlöcher kenntlich zu machen, damit ihnen die Flucht aus der Verbannung erschwert werde. Letzteres war der Hauptzweck; also eine polizeiliche Maßregel wie die Stempelung, nur schmerzhaft und arg verunstaltend. Peters Ukas von 1724 befiehlt: „Die Nasenlöcher bis auf die Knochen ausschneiden.“ Von 1757 ab wird diese Verunstaltung nur noch Männern zugefügt, Frauen sollen ihr nicht mehr unterzogen werden, weil „nicht zu befürchten, daß Frauen aus so entfernten Gegenden entfliehen.“ Noch das Reformprojekt vom Jahre 1813 behielt diese Maßregel bei, als das beste Mittel, den Verbannten an den Ort seiner Verbannung zu fesseln. Die Verwaltung unterschied zwischen gefährlichen und weniger gefährlichen Verbrechern unter den Verbannten; nur die gefährlichen sollten so furchtbar gezeichnet werden. Die russische Auffassung von besonderer Gefährlichkeit ist allerdings überaus dehnbar: 1727 werden dem Soldaten Zigassow, der eines Totschlags beschuldigt wird, die Nasenlöcher aufgeschlitzt. 1737 verurteilt man den Offizier Wosnizyn für Mordtat zum Knut und zur Brandmarkung durch Aufschlitzen der Nase. 1753 wird der Raßkoljnik Jakowlew wegen Kirchenlästerung mit aufgeschlitzter Nase nach dem Ssolowezkischen Kloster verbannt. 1759 wird dem Bauer Stepanow, der ein minderjähriges Mädchen geschändet hat, die Nase aufgeschlitzt. 1762 erläßt die philanthropische Kaiserin Katharina II. folgenden Befehl: „Dem Kasaken Terechow soll man wegen lügenhafter Anklage und unnütze Bemühung Ihrer Majestät die Nasenlöcher aufschlitzen.“ Der berühmte Detektiv Wanjka Kain, von dem im vorigen Kapitel erzählt wurde, erhielt beim Beginn seiner Karriere, die er bekanntlich als Dieb anfing, statt der Todesstrafe den Knut und als Zugabe: die Nasenlöcher aufgeschlitzt. 1771 wurden den Hauptanstiftern der Bauernunruhen die Nasenlöcher geschlitzt. Das gleiche geschah 1773 den Teilnehmern des Pugatschewschen Aufstandes. 1794 verurteilte man zwei Assignatenfälscher zur Nasenzerreißung. 1796 ließ Paul zwei Betrügern die Nase aufschlitzen. Seit Aufhebung der Todesstrafe wurde allen, die statt der Todesstrafe Verbannung und Zwangsarbeit zugeurteilt erhielten, die Nase aufgeschnitten. Der Henker vollzog die Aufschlitzung mit einer besonderen Schere, mit der er das Fleisch bis zu den Knochen ausriß. Nach Beschreibung von Augenzeugen solcher Exekutionen ähnelte die Schere einer Haarschneideschere; der Henker stieß die eine Hälfte der Schere in das Nasenloch, drückte die andere von außen an und arbeitete gemächlich, bis er sein Werk vollführt hatte. Doch konnte man ihn bestechen, um eine Abkürzung der qualvollen Prozedur zu erlangen.