Beilage Nr. 3

Contract des Herzogs Ulrich von Meklenburg mit dem Baumeister Franz Parr über die Auferbauung des abgebrannten Schlosses zu Güstrow.

D. d. Güstrow 1558. Febr. 9.


Nach dem Originale im Großherzogl. Geh. u. Haupt-Archive zu Schwerin.

Kunt vnnd wissentlich sey, das der Durchlauchtiger Hochgeborner Furst und Her, Her Vlrich Hertzogk zu Meckelnnburgk, Furst zu Wendenn . . vnnser gnediger Furst vnnd Her, auff heute dato mit dem Bouwmeisternn Frantzenn Parren wegen wider erbauwung S. f. g. abgebrandtenn Hauses zu Gustrouw dermassenn vbereinkommen vnnd vortragen, das S. f. g. will gemeltem Frantzenn Parren inn erbauwung desselben Hauses, szo viell die schlichte mheur betrifft, jedere drei gewonnliche Gustrouwische ellen lang vnnd breit vnnd ein stein dicke zu meuren alwege sechs lubesche schilling, vnd dartzu alle wochen zwei scheffel rogkenn vnnd anderthalben scheffel gersten gebenn vnd entrichtenn, auch inen denselben meister auffm Hause alletage zu geburender maltzeit mit notturfftigem mahll vnnd seinen klepfer mit futter versorgenn, ime auch zur furderung seiner Arbeit teglich sechs hanndtreicher haltenn, vnnd alle notturfft, so er zum gebeuw ahnn stein, kalch oder sonsten bedarfft, zur Hanndt schaffenn, jedoch vonn den alten steinenn denn kalch durch S. f. g. leuthe abschlagen vnnd reinigen vnnd die grunden nach aller notturfft bereumenn lassenn, Darjegenn sich gemelter Meister Frantz Par vorpflichtet vnnd vorsprochen, solchenn gebew vnnd arbeith nach seinen hochstenn vnnd eussersten vermugenn vnnd bestenn verstande obtzusein vnd dasselbig vleissig vnnd getrewlich zu furdern, wie er solchs bei jedermenniglich zur pilligkeit soll vnnd will voranthwurtenn, auch seine meurergesellen vnnd handtreicher von dem seinen mit kost vnd besoldung die Zeit ober zu sorgenn vnnd zu unterhaltenn. Was aber die gewelbe vnd andere kunstliche arbeidt, so zu diesem furstlichen gebeuw sollen gethan werden, belangt, wollenn S. f. g. sich mit gemeltem Bawmeister alsdann, wann die angefangenn vnnd ins wergk gestellet werdenn, auch mit ime gnediglichen vorgleichenn vnnd vortragenn. Zu Vrkund sein dieser schriffte zwei gleichs lauts mit S. f. g. vnd vielgemelts Frantzen Parrenn aufgedruckten pitschiern vorsiegelt, derer einer bei S. f. g. die ander bei demselben Frantz Parren in vorwarung. Actum Gustrow Midtwochens den IX Februarii Anno . LVIII.

L. S. L. S.
des Herzogs Ulrich. des Franz Parr.