Heinrich Borwin III. Herr von Rostock seit 1227.

Borwin III. tritt zuerst in einer Urkunde des Jahres 1226 auf*); hier nennen sich noch die drei Brüder Johann, Nicolaus und Borwin III. „domini de Roszstoc“. In ihr erteilen dieselben den Lübeckern auf ewige Zeiten Freiheit von Abgaben und Zöllen in ihrem ganzen Lande. Danach scheint ihnen noch zu Lebzeiten ihres Vaters, wie Großvaters, das Gebiet und die Herrschaft Rostock zur selbstständigen Verwaltung und Regierung übergeben zu sein.

*) Urk. 321, der vierte Bruder Pribislav fehlt „Quoniam dilectorum burgensium de Lubeke fidelitatem et amicitiam circa parentes nostros et nos sepius experti sumus“. Es könnte diese Beurkundung aus eigener Machtvollkommenheit insofern auffällig erscheinen, als einmal Borwin II. vom Jahre 1218 an, also fast 10 Jahre, es als Mitregent seines Vaters selten unterlässt, diesem Verhältnis Ausdruck zu geben, auch in den Beurkundungen aus dem Jahre 1226 das „consensu patris nostri“ nicht fehlt, und weiter es auch Borwin II,, nach dem er seinen Söhnen Anteil an der Regierung gewährt hat, den Willen derselben nicht unbefragt lässt „necbon consensu filiorum nostrorum“ Urk. 323. Die fehlende Hinweisung wird in der obigen Urkunde aber dadurch ersetzt, dass ihr das Siegel Borwin Il. angehängt ist.


In den ersten Jahren nach dem Tode Borwin I und Borwin II. nehmen die Brüder Teilungen in der Regierung der ausgedehnten Herrschaften vor, die ihnen überkommen waren. Johann und Priebislav erscheinen im Jahre 1231 als Fürsten von Mecklenburg, Nicolaus und Heinrich als Fürsten von Rostock. Später kommt Nicolaus als dominus de Werle vor und scheint seinen Anteil an Rostock abgetreten zu haben, so dass Heinrich Borwin III. nun als alleiniger Herr von Rostock dasteht. Im Sinne seines Vaters war er auf Hebung, Bereicherung und Beschützung der geistlichen Stiftungen bedacht. So bestätigte und vermehrte er die Privilegien der Abtei Doberan*), verlieh dem Kloster neue Besitzungen und eine von der weltlichen Gerichtsbarkeit vollständig emanzipierte Stellung. Auch erhalten wir für diese Zeit einen sprechenden Beweis für das unter Borwin III. wachsende Ansehen Rostocks. Der kommunale Organismus war in dem Maße erstarkt und hatte nach außen hin sich wirksam gezeigt, dass die Rostocker Stadtverfassung und das Rostocker Recht als Norm für andere neu angelegte Städte aufgestellt wurde. So verlieh zuerst im Jahre 1234 und dann aufs Neue im Jahre 1240 der Fürst Wizlav von Rügen der neuen Stadt Stralsund das Rostocker Recht, wie es im Jahr 1218 von Borwin I. verliehen worden war. So erhielt Stralsund seinen Oberappellationsgerichtshof in Rostock, und noch im Jahre 1295 finden wir den naturgemäßen Instanzenzug über Rostock nach Lübeck. Auch in Ribnitz lebte man nach dem Rostocker Rechte. Die Ribnitzer ließen sich im Jahre 1257 den Besitz desselben vom Rostocker Rat ausdrücklich bezeugen.

*) Urkk. 463. 550. Über Gerichtsbarkeit und landesübliche Dienste. Schenkung von 3 Salzpfannen zu Sülz.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte der Stadt Rostock bis zum Jahre 1300