Heinrich Borwin I. und seine Söhne. Verleihung des Lübischen Rechts an die Stadt (1218).

Als der erste und eigentliche Begründer der Privilegien der Stadt und ihrer Verfassung ist Heinrich Borwin I. anzusehen, der im Jahr 1200, nachdem Nicolaus am 25. Mai bei Waschow gefallen war, das volle Erbe seines Vaters erhielt*). In diesem Sinne sind die auf Borwin I. bezüglichen Worte seines Enkels in der Urkunde vom 25. März 1252**) zu verstehen „Borwinum civitatem Rozstock primitus condidisse.“ Den Grundstein zu diesem Verfassungsbaue legte er am Johannistage des Jahres 1218 durch die Bewidmung mit dem Recht der Stadt Lübeck***). In der urkundlichen Bezeugung werden die Bewohner und Bürger der Stadt in Häusern und Eigentum, bebauten wie unbebauten Ländereien, Äckern, Wiesen, Weiden, in Handel, Aus- und Einfuhr von Waren auf dem ganzen Gebiete der landesfürstlichen Herrschaft von jedem Zolle befreit. Zugleich wird das Lübische Recht, das die Stadt schon vorher genossen, nun offiziell anerkannt****).

*) S. die Anm. zu Urk. 166.
**) Urk. 686.
***) Urk. 244. — S. Usinger, deutsch-dänische Gesch. S. 274.

****) Lubicensis ciuitatis iuris beneficio habito nunc et habendo stabilentes confirmamus; wo also wirklich wie hier Geltung des Lübischen Rechts der fürstlichen Bewidmung vorausgegangen ist, da ist es auch mit Worten anerkannt; warum sollte, wenn wirklich schon lange vor dem Jahre 1266 eine Bewidmung Wismars mit Lübischem Recht, allerdings ohne Stadtbrief stattgefunden hätte, dieses Factum nicht eben so gut seinen Ausdruck gefunden haben. Bei Rostock heißt es hier „confirmamus“ dort „conferimus“, vgl. Gesch, Wism. S. 85 und die Anmerkung 20 S. 67 bei Böhlau, Meckl. Landrecht I. —
      Man hat gezweifelt, ob diese Urkunde der erste, die Grundrechte der Stadt bestimmende Freiheitsbrief sei, und sich besonders durch die Worte
„Lubecensis juris beneficio habito nunc et habendo“ zu der Annahme berechtigt geglaubt, es sei den Rostockern schon früher, vielleicht schon von Pribislaw II. das Lübische Recht verliehen worden, so dass unsere Urkunde nur als eine Wiederholung und Bestätigung der früheren Verleihung anzusehen wäre. Einerseits fehlt zur Befestigung dieser Hypothese die urkundliche Nachricht über das Vorhandensein eines ersten Freiheitsbriefes, der sicherlich wenn er von Norwins Vorfahren erteilt, auch von ihm erwähnt worden wäre; sodann ist es gar nicht unumgänglich nötig, zur Erklärung des beneficio nunc habito die Zuflucht zu jener Annahme zu nehmen. Jedenfalls kam den Rostockern der Genuss jener Freiheiten und Rechte nicht über Nacht, so dass sie vorher gar keine oder andere genossen hätten; es handelte sich nur um die Bestätigung von Besitz- und Rechtszuständen, die sich unter den Augen der Fürsten zu derartiger Lebenskraft entwickelt hatten, dass zu ihrer vollen Rechtsbeständigkeit nur das fürstliche Siegel fehlte. Erklärt sich doch der vielfache Mangel von Stiftungsurkunden einfach dadurch, dass man erst die Lebensfähigkeit der in Angriff genommenen Grundlagen abwartete, ehe man zu Konfirmationen schritt.
      Ferner hat man Anstoß genommen an den Worten
„Rozstok oppidum delegimus astruendum“ und in dieselben den Sinn hineintragen wollen, dass Borwin I. zuerst an, die Erbauung von Rostock Hand angelegt und die Stadt als solche ihre Gründung und Erbauung eben diesem Fürsten zu verdanken habe, da im andern Falle Borwin I. doch jedenfalls seine Ahnen und Vorfahren z. B. den Pribislav II. als Gründer der Stadt aufgeführt haben würde.
      Diese Ansicht hätte eine gewisse Berechtigung, wenn im Texte der Urkunde „exstruendum“, stände und nicht „astruendum“, denn letzteres bedeutet nicht „gründen, erbauen“, sondern „weiter bauen, ausbauen“. Borwin herrschte zu Rostock bereits 18 Jahre, als er der Stadt diese Freiheiten verlieh; ist sie nun erst innerhalb dieser Zeit das geworden, was sie jetzt war, oder reicht das Wachstum in die Zeit des Nicolaus und des Pribislav zurück? Allerdings spricht Ernst von Kirchberg von der Erbauung der Stadt durch Borwin kurz nach dem Tode des Fürsten Nicolaus: Der strenge Hinrich Burwy, den grosze manheit waz y by, nach syns vettirn tode glich, begunde buwen vestiglich, eyne stadt zu Rodestog offinpar (S. 763). Dennoch hat er nicht das Werk begonnen. Als Borwin III. im Jahre 1252 der Stadt das Privilegium vom Jahr 1215 bestätigte, geschah das nicht nur unter Bezugnahme darauf „avum nostrum dominum Borvinum civitatem Rozstok primitus condidisse“, er gewährt ihnen das Lübische Recht „quam a notris progenitoribus hactenus tenuerunt, (Urk. 686);“ kann sein Vater nicht zu den „progenitores“ gerechnet werden, so ist es klar, dass sich Borwin dabei auf die Fürsten Nicolaus und Pribislav bezog. So gedenken die Fürsten Johann und Pribislav von Mecklenburg und ihre Brüder Nicolaus und Heinrich von Rostock im Jahre 1231 (Urk. 391) ihrer progenitores und machen dabei ihren „proauus Pribizlaus“ namhaft. Dieselbe Ansicht hat schon Nettelbladt ( Gerechtsame der Stadt Rostock S. 61) vertreten.
      Jedenfalls kann man nicht sagen, dass die deutsche Stadt Rostock erst am 24. Juni 1218 von Borwin I. gegründet wurde (vgl. Jahrb. Jhrg. 21, 12. — Lübke, Kunsthist. Studien S. 247: die Gründung der Altstadt fällt ins Jahr 1218 22. Juni). Und an dem Gründungstage soll es schon 10 Ratmannen und einen Priester Stephanus in Rostock gegeben haben? Das Rostock, welches Borwin I. in diesem Jahre oppidum nennt, bezeichnet sein Nachkomme Borwin in der Bestätigungsurkunde vom 25. März 1252 als civitatem. Urk. 686.


Diese Belehnung mit dem Lübischen Recht bildete den ersten Schritt zum Aufbau der Verfassung, diente zur Konsolidierung der jugendlich aufstrebenden Kräfte. Noch blieb Vieles zu erreichen übrig; so war z. B. die höhere Civil- und die ganze Kriminalgerichtsbarkeit noch lediglich in den Händen der Landesregierung. Erst im Jahre 1358 überließ Herzog Albrecht urkundlich dem Rate zu Rostock die höchste, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit nachdem allerdings, wie wir sehen werden, schon im Jahre 1262 die Stadt nach dieser Seite wesentliche Fortschritte zur Selbstständigkeit gemacht hatte.

Nachdem Borwin I. um das Jahr 1218 mit seinen Söhnen die Regierung geteilt hatte, scheint er denselben die Sorge für die Rostocker Herrschaft ganz und gar überlassen zu haben; wenigstens sind alle Urkunden, die Rostock betreffen, seit 1218 nur von seinen Söhnen Nicolaus und H. Borwin II. ausgestellt. Dennoch fand H. Borwin I. hinreichende Gelegenheit, seiner wohlwollenden Gesinnung und Sorge für des Landes Wohl durch viele für ganz Mecklenburg wichtige Verordnungen Ausdruck zu geben. Jedoch scheint er auch in diesem Wirkungskreise kaum etwas ohne die Hinzuziehung und den Rat seiner Söhne getan zu haben, wir finden überall die Formel: ex consensu filiorum nostrorum Heinrici et Nicolai. Wichtig, auch für Rostock, ist die Urkunde vom 2. August 1220, durch welche Borwin I. in seinen Landen die Unsitte (abhominabiles atque detestabiles consuetudines) des Strandrechtes, das Vermächtnis) des alten Heidentums, für alle Zeiten aufhebt*). Die an den mecklenburgischen Küsten Schiffbruch Leidenden sollen nicht, wie bis dahin geschehen war, ausgeplündert, beraubt und getötet, sondern gerettet oder wenigstens in keiner Weise belästigt werden. Trotz dieser Maßregel und ihrer energischen Aufrechthaltung, gelang es Borwin I. doch nicht, das Strandrecht für alle Zeiten auszurotten**).

*) Urk. 268. – Urk. d. Stadt Lübeck I. 25
**) Vgl. Urk. 686. – Bemerkenswert ist obige Urkunde noch wegen der angehängten und wohlerhaltenen Siegel. Das erste, das Borwin I., stellt auf leerem Siegelfelde einen schön modellierten schreitenden Greifen dar, das zweite, schildförmige, enthält einen in die Länge des Schildes gestellten Greifen und ist das Borwin II., endlich das dritte Siegel mit dem spezifisch mecklenburgischen Symbol des Stierkopfes ist das des Nicolaus. Den Inschriften der Siegel nach erscheinen Borwin I. als
dominus Magnipolonensis, Borwin II. als dominus in Rostoc, Nicolaus als filius Borwini.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte der Stadt Rostock bis zum Jahre 1300