061. Die verbotene Magie

Zu der verbotenen Magie gehören vorzüglich drei Klassen, wovon die erste Klasse die Todesstrafe, die zweite die Geißelung erleidet; die dritte aber nur als etwas Unrechtes verpönt ist.



So streng das Gesetz über Alles, was die Tumah betrifft, war, so verfährt es doch ebenso gegen die verschiedenen Arten der Magie. Nach der Bibel, dem Talmud und der Kabbalah, zerfallen alle magischen Gegenstände in drei Klassen, von denen die erste als absolute Greuel gleich der Abgötterei bei Todesstrafe verpönt; die zweite gleichfalls verboten, aber nicht mit dem Tode, sondern mit der Geißelung bestraft; die dritte Klasse endlich zwar mit keiner äußerlich richterlichen Strafe belegt, doch aber als etwas der wahren Anhänglichkeit und dem Vertrauen auf Gott Zuwiderlaufendes, für Unrecht erklärt wird. Zu der ersten Klasse gehören alle bösen Zaubereien und magische Verfluchungen; die Beschwörungen der finsteren Geister, sowie das Hervorrufen der Verstorbenen durch Hilfe der bösen Dämonen. Des Todes schuldig ist jedoch nur der Totenbeschwörer, derjenige aber, der durch den Beschwörer den Toten befragen läßt, unterliegt der Geißelung. Auch ist es nach Moses 5. B. 18, 9. blos verboten, die Künste der Zauberei auszuüben, nicht aber dieselben zu kennen und zu lernen, wie denn die Mitglieder des Sanhedrins (Molitor S. 328) Kenntnisse von der Zauberei haben mußten, um in vorkommenden Fällen die Sachen beurteilen zu können.


Die zweite durch die Geißelung verpönte Klasse begreift jenen allgemeinen Naturmagismus, der zwar nicht durch die satanischen Wesen, wohl aber durch die unteren trüben Naturgeister gewirkt wird, wodurch der Mensch nicht nur häufig betrogen wird, sondern auch Gefahr läuft, immer tiefer in die dunkle Natur zu versinken. Der Geißelung unterliegt aber blos, der solche Sachen ausübt; wer sich aber bei dergleichen Magiern befragt oder sie zu ihren Künsten veranlaßt, bekommt eine leichte Korrektion mit Geißelstreichen, z. B. ein solcher, der durch äußere Mittel mit der inneren Welt sich in Rapport setzen will, und sich dadurch fixiert und Allerlei sieht und erfährt; denn diese Art gehört eigentlich nicht zur Zauberei im engen, Sinne. Zweitens gehört dahin das Lauschen auf Vorbedeutungen auch bei den Erscheinungen der Tierwelt, also das ganze Augurienwesen. Dinge hingegen, die in einem erkennbaren Kausalnexus stehen und aus denen der Mensch ein Prognostikon [Anzeichen, das etwas über den voraussichtlichen Verlauf einer zukünftigen Entwicklung aussagt] vernünftigerweise fassen kann, sind nicht verboten, — doch dürfe man sich nicht fest darauf verlassen. Ferner gehört dahin das Tätowieren, — das Eingraben der Schrift auf die Haut. Ebenso ist das Binden und Bannen mit der Geißelung verpönt, wenn z. B. Jemand einen Schlüssel usw. in die Hand nimmt, allerlei Bewegungen macht und gewisse Formeln ausspricht, daß er von Tieren nicht beschädigt werde. Wenn aber Jemand von einem Tiere beschädigt wird, so ist ein solches Metall usw. als Heilmittel erlaubt. Allgemein ist es aber erlaubt durch die heiligen Namen schädliche Tiere zu bannen und überhaupt alles Schadhafte und Krankhafte an Menschen und Tieren zu heilen (Benediktie Exorzismus), welche Art magischer Heilungen heute noch bei den Juden im Brauche sind. So wird z. B. bei Kopfschmerzen der Kopf Wissen; kranke Kinder, die man durch das böse Auge als berufen ansieht, und andere Kranke werden dreimal angehaucht — und dreimal über sie ein Spruch gesagt. — Das Verblenden der Augen gehört auch dahin, welches auf der natürlichen Magie beruht. — Als Heilmittel ist aber die natürliche Magie erlaubt, denn man kann sich auch der geheimen Naturkräfte bedienen, welcher jedoch sich die gottseligen Frommen nicht bedienen, sondern lieber in der Kraft der heiligen Namen ihre Hilfe suchen.




Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte der Magie, Buch 1