Juden in Wismar von 1302-1329, Heinrich II. der Löwe

Heinrich II., ein kriegerischer Fürst und ausgezeichneter Feldherr, der wegen seines persönlichen Mutes, das Ehrenattribut „des Löwen“ sich erwarb und seiner Zeit der hervorragendste unter den norddeutschen Fürsten war, geriet durch die zahlreichen Geld nicht minder als Menschen verschlingenden Kriege in so arge Geldverlegenheit, dass er fast alle Schlösser und Vogteien den Vasallen von Adel verpfänden musste.*) In dieser finanziellen Not konnte ihm nichts erwünschter sein, als Juden zu haben, die durch Abgaben und Anlehen seinen leer gewordenen Geldkisten reiches Material zuführten. Waren doch die Juden so häufig eine Zitrone in den Händen der Fürsten damaliger Zeit, die sie unbarmherzig so lange auspressten, bis Nichts mehr da war, um sie dann der Wut des Pöbels und dem Fanatismus der Priester preiszugeben! Es lag daher im eigenen Interesse Heinrichs die Juden zu begünstigen und ihnen Quellen der Konkurrenz gegen die handelsbeflissenen, aber störrischen Wismarer zu eröffnen. Bei der Furcht, die des Fürsten kriegerische Tüchtigkeit selbst den revolutionären Wismarern einflößte, wagten sie es nicht sich der Aufnahme von ihm empfohlener und protegierter Juden zu widersetzen; ja sie mussten sich dazu verstehen, ihnen auf dessen Wunsch hin, Besitz an Grund und Boden einzuräumen. So begegnen wir im Jahre 1310 einem Nathan, der einige Häuser in der Stadt besessen. **)

Aber der Juden Schicksal in Wismar war gekettet an das von Heinrich. Sie standen und fielen mit ihm. Als daher die Stadt im Laufe des genannten Jahres Heinrich den Gehorsam aufkündigte und ihm eine tödliche Beleidigung zufügte, indem sie ihm, als er auf seinem dortigen Schloss das Hochzeitsfest seiner Tochter feiern wollte, die Tore verschloss, werden höchst wahrscheinlich Rat und Bürger auch die Juden, in welchen sie die natürlichen Verbündeten des Fürsten erblickten und Verrat witterten, vertrieben haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass, als der Fürst 1311 die Stadt belagerte und zur Übergabe zwang, er mit derselben einen Vertrag schloss, in welchem ihm bezüglich der Juden das Recht eingeräumt wird, in der Stadt sechs jüdische Familien (,,Hische“) wohnen zu lassen, mit demselben Recht und Nutzen, wie zur Zeit seiner Vorfahren und in den frühern Jahren seiner Regierung. In Bezug auf die Gerichtsbarkeit wird auch hier, wie in dem Vertrag von 1265 die Bestimmung getroffen, dass sie innerhalb der fürstlichen Interessen lediglich dem Fürsten, außerhalb derselben aber dem Rat unter Assistenz des fürstlichen Vogts, verantwortlich sein sollen.***)


Über das Besitzrecht der Juden werden hier keine Bestimmungen getroffen. Jedoch ist es sicher, dass von dieser Zeit an einigen Juden das städtische Bürgerrecht, und damit die Konfession, Häuser käuflich an sich zu bringen, ja sogar zu erbauen, erhofft wurde. So kauft im Jahre 1316 ein gewisser Salomo ein Erbe. Der Kauf wird vom Bürgermeister sanktioniert, mit der Bestimmung, dass hiermit der Jude, wie jeder andere Mitbürger, der herkömmlichen Rechte der Stadt teilhaftig werde. Freilich ist diese Sanktion noch keine definitive, und hängt von einer gewissen, nicht näher angegebenen Verständigung mit dem Bürgermeister ab, so dass, wenn eine solche nicht den von Letzterem gewünschten Erfolg haben sollte, der Jude gehalten ist, nach vorhergegangener halbjähriger Kündigung, das Erbe zu verkaufen. Es wird ihm ferner gestattet, auf dem anstoßenden Acker ein Haus zu erbauen; jedoch mit der Beschränkung, es an keinen Juden zu verkaufen oder auch nur zu vermieten, sondern nur an einen Christen.****)

*) Vgl. Boll. (Geschichte von Mecklenburg I., S. 129.
**) Schröder a. a. O.
***) Mecklenb. Urkb. B. III., Nr. 3501.
****) a. a. O. B. VI., Nr. 3796.


Höchst bemerkenswert ist eine aus dieser Zeit (1316) im Wismar’schen Stadtbuch datierte Notiz über das Formular des Judeneides. Diese lautet: „Die einen Eid ablegenden Juden schwören beim Herrn des Himmels und der Erde und bei dem Gesetz Mosis, von ihm gegeben auf dem Berg Sinai.“*) Es wird uns auch aus eben derselben Zeit ein Faktum berichtet, wo ein solcher Eid zur Ausführung kam. „Der Streit unter den Juden, nämlich zwischen Morrygit und seinem Schwager Isaak einerseits und Jacob und seinen Söhnen andererseits. ist freundschaftlich beigelegt und ausgeglichen worden, so dass derselbe Jacob und seine Söhne dem Bürgermeister eine Versicherung, — welche deutsch orveyde (Urfehde) heißt - mit einem Eidschwur auf das Buch Mosis, in dem ihr Gesetz enthalten ist, abgegeben.“ **)

*) a. a. O. Nr. 3795, in der Note.
**) a. a. O. mit der Bemerkung, es sei ungewiss, ob diese Juden in Wismar gewohnt.


Es geht seltsamer Weise daraus hervor, dass der Wismarer Gesetzeskodex des 14. Jahrhunderts, im Punkt des Judeneides more Judaico, weit erhaben steht über den desfallsigen Bestimmungen der vaterländischen Legislation unseres aufgeklärten Jahrhunderts. Denn das angeführte Formular ist nicht nur frei von der Legion schauderhafter Flüche, wo der Donner kracht, der Blitz einschlägt, Seuche und Pest ihren Todeshauch ausatmen, Schlangen und Skorpionen zischen, kurz, der Beeidigte auf sein armes Haupt alles herabbeschwört, was nur an Grässlichem, Schrecklichem, Schimpflichem und Ehrlosem die schwärzeste Phantasie auszumalen vermag, da die ehrsamen Ratmannen zu Wismar zu wenig Theologen waren, um auf Grund von Talmud und „Kol Nidre“, wie die Pfefferkorn, Wagenseil und Schunt u. a. m. bis auf Bamberger (1817) herauszuklügeln, dass nur ein solcher Eid dem Juden, gegenüber dem Christen, Respekt einzuflößen vermag, — sondern es ist auch nicht da die Rede von einer Schaustellung in synagogalen Requisiten, Talith. Tefilin und pergamentener Thora-Rolle, wie dies noch in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts in unserem Vaterland zu Recht bestand; auch nicht ein besonderer Nationalgott „Adonai der Gott Israels“ betont; auch kein Rabbi zur obligaten Eidesverwarnung requiriert, was noch jetzt in den Mecklenburgischen Landen Sitte und Brauch ist. Hätten nicht die Wismarer Rechtslehrer des 14. Säculums, die ja sonst nicht die Juden zu sprechen waren, bei denen des 19. in die Schule gehen können, um noch etwas in Bezug auf den Judeneid zuzulernen?

Standen die Juden unter den beiden Heinrich, Vater und Sohn, unter fürstlicher Jurisdiktion die ihnen einerseits durch den gewährten Schutz der landesherrlichen Autorität zum Vorteil gereichte, anderseits aber dadurch, dass sie als ein von den unpopulären Fürsten aufgedrängtes fremdes Element erschienen, ihnen nachteilig war, - so änderte sich dieses Verhältnis, als auf Heinrich den Löwen, sein nicht minder kraftvoller Sohn Albrecht II., der Große, der seinem Hause die Herzogskrone errang, in der Regierung folgte.