Schwedischer Adel, dessen Fehden und Vorrechte

Diese große Gewalt war den Königen sehr anstößig. Lange sannen sie auf zweckmäßige Mittel solche zu vermindern, und dadurch ihre eigene Macht zu vermehren. Um dem ursprünglich zinsfreien Adel das Gleichgewicht zu halten, und sich Kreaturen zu machen, gaben sie endlich im zwölften Jahrhundert ein Gesetz, wodurch der persönliche Adel eingeführt, und dadurch die Anzahl der Schwedischen Edelleute sehr vergrößert wurde. Bis dahin war das Volk von den ältesten Zeiten her immer bewaffnet zu den Gerichts- und andern Versammlungen gekommen, da jedermann, der nicht Knecht war, ein Schwert trug. Dieser Gebrauch wurde jetzt abgeschafft, und von nun an durften nur allein die königlichen Hofleute und Waffendiener bewaffnet erscheinen. Dadurch wurde ein solcher ein Edelmann, wenn er gleich kein Eigentum hatte. Endlich ward der Adel als Belohnung für geleistete Dienste, oder auch durch Hofgunst erteilt. Anfangs war er nur persönlich; er wurde aber bald erblich, und dem ursprünglichen auf Land-Eigentum gegründeten Adel gleich gehalten. Unter den vielen Vorrechten der Edelleute hatten sie auch die Erlaubnis, mit sechs Pferden zu fahren, dahingegen alle andern nur mit zwei fahren durften.

Diese teils erteilten, teils angemaßten Vorrechte der Edelleute nährten ihren Stolz, und erzeugten einen Egoismus, der alle patriotischen Rücksichten entfernte, und die Vaterlandsliebe untergrub. So geschah es, dass der Adel hier so wie in ganz Europa sein Unwesen trieb; er war gewohnt unter sich Krieg zu führen, bei einzelnen Fehden sich selbst durch die Waffen Recht zu verschaffen, und dies hielt er für die edelste seiner Freiheiten. Vergebens suchten die Schwedischen Könige diesem Faustrecht wiederholt, nicht gerade zu, sondern durch verblümte Verordnungen zu steuern. Es wurde im 12ten, 13ten und 14ten Jahrhundert verboten in großen Rotten und Haufen über Land zu ziehen, und für jeden die Zahl der Pferde festgesetzt, die er mit sich führen durfte. Zufolge einer Verordnung im Jahre 1344, wurden einem Ritter, der Reichsrat war, zwölf, wenn er es nicht war, acht, und einem Geringern nur drei Pferde gestattet. Nichts sollte mit Gewalt, sondern alles nach Urteil und Recht geschehen. Allein diese innerlichen Kriege dauerten dennoch unablässig fort. Die Ritter gingen mit fünfzig, sechzig, auch hundert Mann Bauern ihre Gegner auf. zusuchen, fochten mit ihnen auf offenem Felde, oder bestürmten ihre Wohnsitze; daher die barbarischen Begriffe vom Gewalt-Recht, das im ganzen Mittelalter in den vornehmsten Ländern Europas die große Richtschnur aller Unternehmungen wurde; daher die vielen Schlösser, die durch ihre hohe Lage, Umfang und Festigkeit, den Landbewohnern Ehrfurcht einflößten; die runden Türme; die dicken Mauern; die engen Zugange; die Felsen-Treppen und unterirdischen Wege. Auf diese Weise sah man beständig Gewalttätigkeiten in allen Schwedischen Provinzen; nur allein ein auswärtiger Krieg, wo der ganze Adel seine Privat-Fehden aussetzte um dem König zu folgen, gab dem Lande Ruhe.


Der Edelmann in Schweden war von allen Grundsteuern frei, wenn er sich verbindlich machte in Kriegszeiten, zum Dienst der Krone, mit einer Anzahl bewaffneter Leute zu Felde zu ziehen. Diese Freiheit hieß die Frälse, und wurde solche im Jahr 780 unter dem Könige Ifwar zu einem Reichsgesetz. Sie war aber nicht allein auf den Adel beschränkt; denn ein jeder Bonde, oder freigeborner Landeseinwohner, der steuerpflichtig war, konnte auch unter diesen Bedingungen seine Güter steuerfrei machen. Die Söhne der Edelleute, sobald sie fünfzehn Jahr alt waren, mussten wählen, ob sie Frälse dienen, oder Bonde werden wollten.

Diese Vasallen aber waren nur dann unterwürfig, wenn sie es sein mussten. Das Ansehen und die Gewalt des Adels nahmen immer zu. Im fünfzehnten Jahrhundert hatte die Aristokratie in Schweden die größte Höhe erreicht. Die vornehmsten Edelleute setzten sich nun in vielen Dingen ganz dem Könige gleich; sie stützten sich dabei auf die Gesetze, und auf die gänzliche Unabhängigkeit ihrer Tribunale; denn im Calmarschen Beschluss vom Jahr 1483 waren die Worte: „Es soll ein jeder guter Mann, geistlich oder weltlich, ein König über seine unterhabenden Bauern sein.“ Es ist merkwürdig, dass man in Schweden weder Grafen, noch Freiherrn zu einer Zeit hatte, wo es deren bereits in ganz Europa gab. Erst nach Gustav Vasas Tode, bei der Krönung Erich XIV. wurden drei Reichsräte zu Grafen, so wie neun zu Freiherrn gemacht, und dabei drei und dreißig Ritter geschlagen.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte Gustavs Wasa Königs von Schweden. Band 1