Jarls oder Fürsten, deren Hofhaltung und Macht; Hersen

Gegen Ende eben dieses achten Jahrhunderts wurde in Schweden das Lehnrecht geordnet. So wie es in andern Ländern Herzogtümer und Fürstentümer gab, so hatte man hier Jarltümer. Diese Fürsten wurden mit vielen Zeremonien installiert. Der König nahm den Jarl bei der Hand und führte ihn zu seinem Fürsten-Sitz; sodann gürtete er ihm selbst das Schwert um, legte ihm einen Schild um den Hals, und setzte ihm einen Helm aufs Haupt; dabei gab er ihm eine Fahne in die Hand. Eine jede dieser Gaben war von Denksprüchen begleitet. Hierauf erfolgte die feierliche Eidesleistung des Installierten.

Diese Jarls hatten auch ihre Leibwache, besaßen die Gewalt über Leben und Tod, konnten das Volk versammeln, Kriegsrüstungen machen, und überhaupt alles tun, wie der Monarch selbst; sie taten dies jedoch Anfangs in seinem Namen, bis sie, so wie in andern Ländern, ihre eigne Macht so fest gründeten, dass die Länder wie ihr Eigentum betrachtet wurden. Wenn ein Jarl reiste, ward seine Fahne vor ihm hergetragen. Er hatte immer vier Hersen in seinem Dienst. Dies waren Herren kleiner Bezirke. Ihre Einsetzung geschätzt auch mit Hofgebräuchen und Gepränge. Sie waren zugleich Zivil-Richter und Kriegs-Obersten; auch hatten sie das Recht immer eine Fahne vor sich hertragen zu lassen. Nach der oben erwähnten Veränderung behielten die Jarlen so wie auch die Hersen ihre Erbgüter als Lehen, wurden aber von jetzt an bloß Beamte des Königs.


Die Macht der Jarlen nahm nach und nach zu. Im elften Jahrhundert hatte sie ihren höchsten Grad erreicht. Nur allein den offenbaren Nachteil ihres Lehnsherrn durften sie nicht aus der Acht lassen, sonst hatten sie alle Rechte souveräner Fürsten; sie konnten nach Wohlgefallen Krieg führen, mit wem sie wollten, Friede machen, Bündnisse schließen, etc.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geschichte Gustavs Wasa Königs von Schweden. Band 1