Städte und Stadtgebiete. Residenzen

Die 48 Städte des Großherzogtums enthalten mit ihren Feldmarken und Gütern, inkl. derer die zum ritterschaftl. Kataster gehören, einen Flächeninhalt von 24,43 Qu.-Meilen und mit Einschluss von Ludwigslust, welcher Ort jedoch eigentlich zum Domanio gehört, 154.085 Einw. in 181 Ortschaften. Die Städte an sich haben in 16.524 Häusern ), die zu 21.554.825 F assekuriert sind, 137.123 Einw. **), darunter 13.231 Gewerbetreibende ***). Die zu Stadtrecht liegenden Feldmarken und Grundstücke wurden im v. J. versteuert zu 27.603 1/4 Morgen Acker und zu 7.593 3/4 vierspännigen und 4.185 1/2 zweispännigen Fudern an Heuertrag, und umfassen, mit Inbegriff der Kämmerei- und sonstigen Stadtgüter, auch Kirchen- und Hospitalgüter, in 145 Ortschaften: 1 Flecken, 55 Höfe, 1 Meierei, 17 Erbzinsgehöfte, 290 Bauernhöfe, 133 Büdnereien, 19 Mühlen, 2 Papiermühlen, 4 Glashütte, 12 Ziegeleien, 1 Kalk- und 1 Teerofen, 10 Kirchen, 3 Kapellen, 38 Schulen und 11.975 Einw.

[i]*) Ohne die herrschaftlichen, geistlichen und andere, nicht zu Stadtrecht liegenden Gebäude. Unter den 12.951 Häusern der Landstädte sind, in Bezug auf die dazu gehörigen Äcker, 2.602 volle, 3.964 halbe und 6.391 viertel Hauser. Der Maßstab dieser Klassifizierung ist jedoch nach den Lokal-Verhältnissen jeder Stadt verschieden. In den Seestädten Rostock und Wismar ist eine andere Einteilung nach Häusern und Buden gebräuchlich.


**) Bei Ausarbeitung der Topographie wurden die kirchlichen Bevölkerungslisten von Martini 1834 benutzt; die abermalige Durchsicht der neuesten Listen (vom Herbst 1836) stand dem Verfasser jedoch nicht zu Gebote, konnte auch nicht von wesentlichem Interesse sein; es ist daher die Angabe der Einwohnerzahl bei den Flecken und Dörfern immer nach ersterer Zahlung zu verstehen, jedoch bei den Städten, wo die geschehenen Veränderungen leicht aus dem diesjährigen Staatskalender berichtigt werben konnten, nach der neuesten Zählung. Nach derselben haben sämtliche 60 Städte 139.837 Einw. in 16.759 Häusern, welche zu 22.599.800 F in den Brandkassen stehen.

***) Es sind hierunter alle, die ein bürgerliches Gewerbe und Handtierung treiben, zu verstehen, also auch Gastwirte, Brenner, Brauer, Fischer u. s. w., auch Kaufleute, sowohl christliche als jüdische, nicht aber bloße Ackersleute und Tagelöhner. Bei den Handwerkern und Fabrikanten sind jedoch allemal nur die Meister, nicht aber deren Gesellen und Arbeiter mit gezahlt. Dagegen kommen Manche, die mehr als eine Beschaffung treiben, auch wohl doppelt in Anschlag, so z. B. sind viele Kaufleute und Bäcker zugleich Gastwirte, Brenner und Brauer. Das hier Gesagte gilt ebenfalls von den Angaben der Gewerbetreibenden in den einzelnen Städten, (von 1836.)[/]