Johann Albrecht I., d. Gelehrte, Ulrich und Johann VIII. (1552 - 1603)
Heinrich der Friedfertige hinterließ, da sein Sohn Magnus schon vor ihm gestorben war, nur einen Sohn Philipp, der blödsinnig, also regierungsunfähig war. Von den 3 Söhnen Albrechts des Schönen waren der älteste, Johann Albrecht I., seit 1547 Regent, die beiden jüngsten, Christoph und Karl, bei dem Tode ihres Vaters noch unmündig. Der dritte Prinz, Georg, ein kühner, tapferer Krieger, suchte nach seines Vetters Magnus Tode, 1550, sich durch Waffengewalt in den Besitz des Stifts Schwerin zu setzen. Da aber sein Oheim Heinrich die Lehnmiliz wider ihn aufbot, sah er sich genötigt, die Belagerung von Bützow, so wie seine Pläne aufzugeben. Er zog nun mit seinen Söldnern (3.200 Mann) auf eigne Faust gegen das in die Acht erklärte Magdeburg, ward aber hier gefangen, und erst im folgenden Jahre durch den Kurfürsten Moritz befreit. Sein älterer Bruder Ulrich gelangte dagegen zum Bistume.
Die günstigen Aussichten, welche die Reformation bei ihrem Beginnen gefördert hatten, trübten leider bald, nach des großen Luthers Tode (1546), unheildrohende Wolken am politischen Horizonte. Kaiser Karl V., bisher durch die Franzosen, Türken und Barbaresken beschäftigt, lieh nunmehr den dringenden Mahnungen der römischen Curie williges Ohr, und wandte sein Augenmerk auf die Unterdrückung und Ausrottung der Ketzer. Nach dem unglücklichen Feldzuge der schmalkaldischen Bundesgenossen (1547) schien der Untergang des Protestantismus in Deutschland fast unvermeidlich. Doch war der Mut der Evangelischen ungebeugt. Wir sahen oben, wie kräftig bereits unsre Fürsten 1549 gegen das vom Kaiser dekretierte Interim protestierten (cf. §. 28); bald sollte die unterdrückte Partei triumphieren. Der neue Kurfürst Moritz von Sachsen, bisher scheinbar dem Interesse des Kaisers zugetan, bereitete im Stillen den Rettungskampf vor. Im Frühjahre 1552 zog er unvermutet durch das Reich nach Tirol gegen den Kaiser, und drang demselben den Passauer Vertrag (16. Jul.) ab, dem 1555 der Augsburger Religionsfriede folgte, worin den Protestantischen Glaubensbekennern gleiche Rechte mit den Katholiken eingeräumt wurden. An diesem Zuge nahm Johann Albrecht mit 600 Reitern Teil, so wie Prinz Georg, der die bisher für unüberwindlich gehaltene Ehrenberger Klause in Tirol erstürmte. Letzteren traf bei der Belagerung von Frankfurt am Main die Todeskugel.
Nach dem Tode Heinrichs des Friedlichen und der Heimkehr Johann Albrechts aus dem Felde, drang Ulrich ungesäumt auf Landesteilung, wogegen jener ihn durch das Bistum abgefunden wissen wollte. Ulrich wandte sich klagend an das Reichsoberhaupt und an die Nachbarfürsten von Brandenburg und Braunschweig, welche gerade gegen den Landfriedenbrecher Markgraf Albrecht von Kulmbach unter den Waffen standen. Nach der Niederlage des Letztern bei Sievershausen zogen 10.200 Braunschweiger über die Elbe und besetzten Boizenburg, unter dem Verwande, Johann Albrecht habe den fliehenden Markgrafen bei sich aufgenommen. Ulrich begab sich jetzt ins braunschweigsche Lager und schrieb einen Landtag nach Bützow aus. Johann Albrecht stand gerüstet da. Panischer Schreck ergriff das ganze Land ob dem drohenden Ausbruche eines Bruderkrieges. Die Stände weigerten dem Aufgebot die Folge. Ein vorläufiger Teilungstraktat kam nunmehr zu Stande. Darüber fanden übrigens noch weitläuftige Unterhandlungen statt; auf den Rat Herzog Albrechts von Preußen, dessen Eidam Joh. Albrecht war, blieb, nach dem wismarischen Vergleiche (11. März 1555) bis zur Volljährigkeit der beiden jüngern fürstlichen Brüder, das Land und die Regierung ungeteilt, nur die Hofhaltungen waren getrennt, und Ulrich erhielt die Einkünfte des güstrowschen Anteils samt dem Bistume, und Johann Albrecht die des Schwerinschen. Die drei Klöster Dobbertin, Neukloster und Ivenack sollten der Ritterschaft überwiesen werden, Johann Albrecht Zarentin und Rehna, Ulrich aber Dargun voraushaben, die übrigen säkularisierten Klöster und Komtureien durchs Los gleichmäßig verteilt werden. Später entstandene weitere Irrungen hob die schiedsrichterliche Entscheidung des Kurfürsten von Brandenburg durch den sogenannten ruppinschen Machtspruch (4. Aug. 1556).
Der üble Einfluss, den dieser unselige Zwiespalt zwischen den fürstlichen Brüdern auf die landesherrliche Wirksamkeit ausübte, wurde noch vermehrt durch die bedeutende Schuldenmasse, welche 1555 auf 487.000 Fl. berechnet wurde. Zum Abtrag derselben bewilligten zwar die Stände 3jährige doppelte Landbede; doch die Not zwang oft die Regenten, jene Summen zum Teil zu dringendern Bedürfnissen zu verwenden, so dass die Abbürdung der Schulden wenig fortschritt. Dieser unerfreuliche Zustand des Staatsvermögens führte sodann zu neuen weitläuftigen und schwierigen Unterhandlungen mit den Ständen, die erst 1572 durch den Sternberger Revers und Assekuration zu beiderseitiger Zufriedenheit beendigt wurden. Die Stände übernahmen 400.000 Gulden. Landesschulden. Dagegen wurden diesen die durch den Wismarschen Traktat verheißenen Klöster (Dobbertin, Malchow, Ribnitz) übergeben und ihre Anträge wegen des Hofgerichts, der Landräte und verschiedener Lehnsachen, bewilligt. Diese Traktate werden, wie die Akte der Union von 1523, zu den Landesgrundgesetzen gerechnet. Unangenehmer waren die Verwicklungen mit Rostock, dieser über Verletzung ihrer Privilegien eifersüchtig wachenden Stadt. Indessen wurden die über die Dotation der Universität entstandenen Irrtümer gütlich durch die Konkordienformel von 1563 gehoben, und neu blühte die Hochschule wieder aus ihrem tiefen Verfalle empor, besonders durch die Tätigkeit des gelehrten und geistreichen Johann Albrecht, der keinen Aufwand scheute, ihre Lehrstühle mit den ausgezeichnetsten Gelehrten zu besetzen. - Darnach erlaubte die Stadt, welche bei der Kirchenreform ihren eignen Weg zu gehen sich für befugt hielt, sich Eingriffe in die bischöflichen Rechte der Landesherren. Die Herzoge forderten Strafgelder. Zu gleicher Zeit erhob sich Streit zwischen dem Rate und der Bürgerschaft über die Steuernerhebung. Sechziger wurden erwählt, dem Rate die Verwaltung der Stadtgüter genommen. Der Magistrat wandte sich an den Kaiser. Dieser ernannte die Herzoge zu Schiedsrichtern. Johann Albrecht zog durch Accord mit 10.000 Mann in die Stadt, später auch Herzog Ulrich mit 1.300 M. Ihre Vergleichsvorschläge wurden verworfen. Während dieser Zeit vereinbarten die Herzoge sich zur Anlegung einer Zitadelle auf dem Rosengarten. Der Bau begann im Februar 1566; die Stadt konnte ihn nicht hindern, klagte aber beim Kaiser. Dieser belegte die Zitadelle mit Sequester, 1568. Die streitigen Punkte waren jetzt ganz andre. Endlich kam im Herbste 1573, durch Vermittlung der Landstände, ein Erbvergleich zu Stande. Die Stadt tat Abbitte und zahlte 10.000 Gulden Strafgelder. Ihr wurde dagegen die Zitadelle zum Demolieren überlassen, und die Patronatrechte ihrer Kirchen eingeräumt. Solenne Festlichkeiten feierten die Aussöhnung.
Die Reformation der Kirche, obwohl durch den Landtag von 1504 als gesetzlich anerkannt, wurde doch erst während dieser Regierungsperiode vollendet und, einzelne Ausnahmen abgerechnet, auf gütlichem Wege beschafft. Die 1542 abgefasste Kirchenordnung trat 1557 ins Leben, die Einrichtung des Konsistoriums verzögerte sich bis 1571, in welchem Jahre auch die Superintendentenordnung erschien. Die Klöster ließ man nach und nach aussterben; am heftigsten widersetzten sich die Nonnenklöster, wie z. B. die Äbtissin zu Ribnitz, Herzog Heinrichs V. Tochter, sich standhaft allen Neuerungen entgegenstellte, und die Benediktinerinnen von Dobbertin waren 1569 noch Erzpapistinnen. Obwohl beide Herzoge mit allen Kräften die Sache des Lichts förderten, so war doch die Seele dieser geistigen Wiedergeburt des Landes der edle, feurige Johann Albrecht, der den Zunamen des Gelehrten mit vollem Rechte verdiente. Er nahm selbst an den dogmatischen Streitigkeiten seiner Zeit Teil, und stand mit den berühmtesten Gelehrten, deren er viele für sein Land und die von ihm gleichsam zum 2ten Male geschaffene Hochschule gewann, in Verbindung. Auch Dichter war Johann Albrecht.
Dass aber unsre Herzoge, über der wichtigen Sorge für die Aufklärung, die nicht minder nötige Sorge für die materiellen Interessen des Volks nicht außer Acht ließen, bezeugen die Einführung des römischen Rechts, zur Ergänzung des oft unzureichenden Reichs- und Landrechtes, die erneuerten Polizeiordnungen von 1562 und 1572, die Hof- und Landgerichtsordnungen von 1558 und 1568, die 1569 eingeführte Geschäftsordnung der Hofkanzlei, die Regulierung des Münzwesens, die Anlagen von Papiermühlen, Pulvermühlen, Alaunwerken, und vornehmlich die Wasserbauten zur Beförderung der inländischen Schifffahrt. Letztere gediehen nach 9jähriger Arbeit, ungeachtet vieler von den Ständen und Nachbarstaaten erweckten Hindernisse, dahin, dass vermittelst der neuen Elde (welcher Kanal von Dömitz bis Eldena dazu diente, das märkische Gebiet zu vermeiden) eine Schifffahrt von Dömitz bis Hohen Vicheln zu Stande gebracht ward.
Johann Albrecht hatte sich anheischig gemacht, für den Unterhalt seines jüngeren Bruders, Christoph, zu sorgen. Er verschaffte ihm 1554 das Bistum Ratzeburg, und durch seinen Schwiegervater, Herzog Albrecht von Preußen, 1555 auch die Koadjutor-Stelle des Erzstifts Riga. Hier beging Christoph die Unvorsichtigkeit, sich mit Schweden wider seine Lehnsherrschaft, die Republik Polen, zu verbinden. Er ward 1563 als Gefangener nach Warschau geführt, und nur der Verzicht auf das Erzbistum löste ihn 1569. Johann Albrecht übergab ihm nun noch die Ämter Gadebusch, wo er residierte, und Tempzin.
Nach jahrelangen Körperleiden endete Herzog Johann Albrecht I. im Anfange des Jahres 1576. Die letzte Wohltat, die er dem Lande erzeigte, war die testamentarische Feststellung der Erbfolge nach dem Grundsatze der Primogenitur. Von seinen Söhnen, Johann VIII. und Siegmund August, sollte ihm nur der erstere sukzedieren. Beide waren noch minderjährig. Herzog Ulrich übernahm die Vormundschaft. Zwar drang Bischof Christoph jetzt auf Landesteilung, wandte sich auch an das Reichskammergericht, starb aber vor Beendigung des Prozesses, 1592.
Ulrich, jetzt Alleinherrscher, hob die schwerinische Hofhaltung auf, verschaffte der Konkordienformel 1576 Anerkennung im Lande, schlichtete mit Würde und Nachdruck Streitigkeiten über die Grenzen der Gerichtsbarkeit 1581, und noch später entstandenen Zwiespalt mit Rostock durch einen neuen Erbvergleich 1584, bei welchem Anlasse die Bürgerrepräsentation der Hundertmänner daselbst eingeführt wurde, vollendete die Wasserbauten durch Beendigung des Kanals von Vicheln bis ins wismarsche Salzwasser, suchte, wiewohl ohne erhebliche Erfolge, den zerütteten Finanzen aufzuhelfen und erbaute das 1586 abgebrannte Güstrower Schloss neu auf.
Johann VIII. trat 1585 die Regierung des väterlichen, schwerinschen Anteils an. Seine friedsame, wegen der drückenden Geldnot schwache Regierung bietet nichts Bemerkenswertes dar. In einem Anfalle von Schwermut brachte er sich eine tödliche Verwundung in der Brust bei, an welcher der 34jährige Fürst auf seinem Residenzschlosse Stargard 1592 starb. Sein mit den Ämtern Ivenack und Strelitz apanagierter Bruder Siegmund August residierte auf dem von ihm erbauten Ivenacker Schlosse und starb unbeerbt 1600.
Nach Johanns VIII. Tode war Ulrich wiederum alleiniger Regent. Aber auch er legte, nachdem er noch 1597 eine Beamtenordnung und 1602 die revidierte, noch jetzt geltende Kirchenordnung gegeben hatte, nach 33jähriger Stifts- und 68jähriger Landesregierung sein müdes Haupt zur Ruhe 1603.
Die günstigen Aussichten, welche die Reformation bei ihrem Beginnen gefördert hatten, trübten leider bald, nach des großen Luthers Tode (1546), unheildrohende Wolken am politischen Horizonte. Kaiser Karl V., bisher durch die Franzosen, Türken und Barbaresken beschäftigt, lieh nunmehr den dringenden Mahnungen der römischen Curie williges Ohr, und wandte sein Augenmerk auf die Unterdrückung und Ausrottung der Ketzer. Nach dem unglücklichen Feldzuge der schmalkaldischen Bundesgenossen (1547) schien der Untergang des Protestantismus in Deutschland fast unvermeidlich. Doch war der Mut der Evangelischen ungebeugt. Wir sahen oben, wie kräftig bereits unsre Fürsten 1549 gegen das vom Kaiser dekretierte Interim protestierten (cf. §. 28); bald sollte die unterdrückte Partei triumphieren. Der neue Kurfürst Moritz von Sachsen, bisher scheinbar dem Interesse des Kaisers zugetan, bereitete im Stillen den Rettungskampf vor. Im Frühjahre 1552 zog er unvermutet durch das Reich nach Tirol gegen den Kaiser, und drang demselben den Passauer Vertrag (16. Jul.) ab, dem 1555 der Augsburger Religionsfriede folgte, worin den Protestantischen Glaubensbekennern gleiche Rechte mit den Katholiken eingeräumt wurden. An diesem Zuge nahm Johann Albrecht mit 600 Reitern Teil, so wie Prinz Georg, der die bisher für unüberwindlich gehaltene Ehrenberger Klause in Tirol erstürmte. Letzteren traf bei der Belagerung von Frankfurt am Main die Todeskugel.
Nach dem Tode Heinrichs des Friedlichen und der Heimkehr Johann Albrechts aus dem Felde, drang Ulrich ungesäumt auf Landesteilung, wogegen jener ihn durch das Bistum abgefunden wissen wollte. Ulrich wandte sich klagend an das Reichsoberhaupt und an die Nachbarfürsten von Brandenburg und Braunschweig, welche gerade gegen den Landfriedenbrecher Markgraf Albrecht von Kulmbach unter den Waffen standen. Nach der Niederlage des Letztern bei Sievershausen zogen 10.200 Braunschweiger über die Elbe und besetzten Boizenburg, unter dem Verwande, Johann Albrecht habe den fliehenden Markgrafen bei sich aufgenommen. Ulrich begab sich jetzt ins braunschweigsche Lager und schrieb einen Landtag nach Bützow aus. Johann Albrecht stand gerüstet da. Panischer Schreck ergriff das ganze Land ob dem drohenden Ausbruche eines Bruderkrieges. Die Stände weigerten dem Aufgebot die Folge. Ein vorläufiger Teilungstraktat kam nunmehr zu Stande. Darüber fanden übrigens noch weitläuftige Unterhandlungen statt; auf den Rat Herzog Albrechts von Preußen, dessen Eidam Joh. Albrecht war, blieb, nach dem wismarischen Vergleiche (11. März 1555) bis zur Volljährigkeit der beiden jüngern fürstlichen Brüder, das Land und die Regierung ungeteilt, nur die Hofhaltungen waren getrennt, und Ulrich erhielt die Einkünfte des güstrowschen Anteils samt dem Bistume, und Johann Albrecht die des Schwerinschen. Die drei Klöster Dobbertin, Neukloster und Ivenack sollten der Ritterschaft überwiesen werden, Johann Albrecht Zarentin und Rehna, Ulrich aber Dargun voraushaben, die übrigen säkularisierten Klöster und Komtureien durchs Los gleichmäßig verteilt werden. Später entstandene weitere Irrungen hob die schiedsrichterliche Entscheidung des Kurfürsten von Brandenburg durch den sogenannten ruppinschen Machtspruch (4. Aug. 1556).
Der üble Einfluss, den dieser unselige Zwiespalt zwischen den fürstlichen Brüdern auf die landesherrliche Wirksamkeit ausübte, wurde noch vermehrt durch die bedeutende Schuldenmasse, welche 1555 auf 487.000 Fl. berechnet wurde. Zum Abtrag derselben bewilligten zwar die Stände 3jährige doppelte Landbede; doch die Not zwang oft die Regenten, jene Summen zum Teil zu dringendern Bedürfnissen zu verwenden, so dass die Abbürdung der Schulden wenig fortschritt. Dieser unerfreuliche Zustand des Staatsvermögens führte sodann zu neuen weitläuftigen und schwierigen Unterhandlungen mit den Ständen, die erst 1572 durch den Sternberger Revers und Assekuration zu beiderseitiger Zufriedenheit beendigt wurden. Die Stände übernahmen 400.000 Gulden. Landesschulden. Dagegen wurden diesen die durch den Wismarschen Traktat verheißenen Klöster (Dobbertin, Malchow, Ribnitz) übergeben und ihre Anträge wegen des Hofgerichts, der Landräte und verschiedener Lehnsachen, bewilligt. Diese Traktate werden, wie die Akte der Union von 1523, zu den Landesgrundgesetzen gerechnet. Unangenehmer waren die Verwicklungen mit Rostock, dieser über Verletzung ihrer Privilegien eifersüchtig wachenden Stadt. Indessen wurden die über die Dotation der Universität entstandenen Irrtümer gütlich durch die Konkordienformel von 1563 gehoben, und neu blühte die Hochschule wieder aus ihrem tiefen Verfalle empor, besonders durch die Tätigkeit des gelehrten und geistreichen Johann Albrecht, der keinen Aufwand scheute, ihre Lehrstühle mit den ausgezeichnetsten Gelehrten zu besetzen. - Darnach erlaubte die Stadt, welche bei der Kirchenreform ihren eignen Weg zu gehen sich für befugt hielt, sich Eingriffe in die bischöflichen Rechte der Landesherren. Die Herzoge forderten Strafgelder. Zu gleicher Zeit erhob sich Streit zwischen dem Rate und der Bürgerschaft über die Steuernerhebung. Sechziger wurden erwählt, dem Rate die Verwaltung der Stadtgüter genommen. Der Magistrat wandte sich an den Kaiser. Dieser ernannte die Herzoge zu Schiedsrichtern. Johann Albrecht zog durch Accord mit 10.000 Mann in die Stadt, später auch Herzog Ulrich mit 1.300 M. Ihre Vergleichsvorschläge wurden verworfen. Während dieser Zeit vereinbarten die Herzoge sich zur Anlegung einer Zitadelle auf dem Rosengarten. Der Bau begann im Februar 1566; die Stadt konnte ihn nicht hindern, klagte aber beim Kaiser. Dieser belegte die Zitadelle mit Sequester, 1568. Die streitigen Punkte waren jetzt ganz andre. Endlich kam im Herbste 1573, durch Vermittlung der Landstände, ein Erbvergleich zu Stande. Die Stadt tat Abbitte und zahlte 10.000 Gulden Strafgelder. Ihr wurde dagegen die Zitadelle zum Demolieren überlassen, und die Patronatrechte ihrer Kirchen eingeräumt. Solenne Festlichkeiten feierten die Aussöhnung.
Die Reformation der Kirche, obwohl durch den Landtag von 1504 als gesetzlich anerkannt, wurde doch erst während dieser Regierungsperiode vollendet und, einzelne Ausnahmen abgerechnet, auf gütlichem Wege beschafft. Die 1542 abgefasste Kirchenordnung trat 1557 ins Leben, die Einrichtung des Konsistoriums verzögerte sich bis 1571, in welchem Jahre auch die Superintendentenordnung erschien. Die Klöster ließ man nach und nach aussterben; am heftigsten widersetzten sich die Nonnenklöster, wie z. B. die Äbtissin zu Ribnitz, Herzog Heinrichs V. Tochter, sich standhaft allen Neuerungen entgegenstellte, und die Benediktinerinnen von Dobbertin waren 1569 noch Erzpapistinnen. Obwohl beide Herzoge mit allen Kräften die Sache des Lichts förderten, so war doch die Seele dieser geistigen Wiedergeburt des Landes der edle, feurige Johann Albrecht, der den Zunamen des Gelehrten mit vollem Rechte verdiente. Er nahm selbst an den dogmatischen Streitigkeiten seiner Zeit Teil, und stand mit den berühmtesten Gelehrten, deren er viele für sein Land und die von ihm gleichsam zum 2ten Male geschaffene Hochschule gewann, in Verbindung. Auch Dichter war Johann Albrecht.
Dass aber unsre Herzoge, über der wichtigen Sorge für die Aufklärung, die nicht minder nötige Sorge für die materiellen Interessen des Volks nicht außer Acht ließen, bezeugen die Einführung des römischen Rechts, zur Ergänzung des oft unzureichenden Reichs- und Landrechtes, die erneuerten Polizeiordnungen von 1562 und 1572, die Hof- und Landgerichtsordnungen von 1558 und 1568, die 1569 eingeführte Geschäftsordnung der Hofkanzlei, die Regulierung des Münzwesens, die Anlagen von Papiermühlen, Pulvermühlen, Alaunwerken, und vornehmlich die Wasserbauten zur Beförderung der inländischen Schifffahrt. Letztere gediehen nach 9jähriger Arbeit, ungeachtet vieler von den Ständen und Nachbarstaaten erweckten Hindernisse, dahin, dass vermittelst der neuen Elde (welcher Kanal von Dömitz bis Eldena dazu diente, das märkische Gebiet zu vermeiden) eine Schifffahrt von Dömitz bis Hohen Vicheln zu Stande gebracht ward.
Johann Albrecht hatte sich anheischig gemacht, für den Unterhalt seines jüngeren Bruders, Christoph, zu sorgen. Er verschaffte ihm 1554 das Bistum Ratzeburg, und durch seinen Schwiegervater, Herzog Albrecht von Preußen, 1555 auch die Koadjutor-Stelle des Erzstifts Riga. Hier beging Christoph die Unvorsichtigkeit, sich mit Schweden wider seine Lehnsherrschaft, die Republik Polen, zu verbinden. Er ward 1563 als Gefangener nach Warschau geführt, und nur der Verzicht auf das Erzbistum löste ihn 1569. Johann Albrecht übergab ihm nun noch die Ämter Gadebusch, wo er residierte, und Tempzin.
Nach jahrelangen Körperleiden endete Herzog Johann Albrecht I. im Anfange des Jahres 1576. Die letzte Wohltat, die er dem Lande erzeigte, war die testamentarische Feststellung der Erbfolge nach dem Grundsatze der Primogenitur. Von seinen Söhnen, Johann VIII. und Siegmund August, sollte ihm nur der erstere sukzedieren. Beide waren noch minderjährig. Herzog Ulrich übernahm die Vormundschaft. Zwar drang Bischof Christoph jetzt auf Landesteilung, wandte sich auch an das Reichskammergericht, starb aber vor Beendigung des Prozesses, 1592.
Ulrich, jetzt Alleinherrscher, hob die schwerinische Hofhaltung auf, verschaffte der Konkordienformel 1576 Anerkennung im Lande, schlichtete mit Würde und Nachdruck Streitigkeiten über die Grenzen der Gerichtsbarkeit 1581, und noch später entstandenen Zwiespalt mit Rostock durch einen neuen Erbvergleich 1584, bei welchem Anlasse die Bürgerrepräsentation der Hundertmänner daselbst eingeführt wurde, vollendete die Wasserbauten durch Beendigung des Kanals von Vicheln bis ins wismarsche Salzwasser, suchte, wiewohl ohne erhebliche Erfolge, den zerütteten Finanzen aufzuhelfen und erbaute das 1586 abgebrannte Güstrower Schloss neu auf.
Johann VIII. trat 1585 die Regierung des väterlichen, schwerinschen Anteils an. Seine friedsame, wegen der drückenden Geldnot schwache Regierung bietet nichts Bemerkenswertes dar. In einem Anfalle von Schwermut brachte er sich eine tödliche Verwundung in der Brust bei, an welcher der 34jährige Fürst auf seinem Residenzschlosse Stargard 1592 starb. Sein mit den Ämtern Ivenack und Strelitz apanagierter Bruder Siegmund August residierte auf dem von ihm erbauten Ivenacker Schlosse und starb unbeerbt 1600.
Nach Johanns VIII. Tode war Ulrich wiederum alleiniger Regent. Aber auch er legte, nachdem er noch 1597 eine Beamtenordnung und 1602 die revidierte, noch jetzt geltende Kirchenordnung gegeben hatte, nach 33jähriger Stifts- und 68jähriger Landesregierung sein müdes Haupt zur Ruhe 1603.
Dieses Kapitel ist Teil des Buches Geographisch-statistisch-historisches Handbuch des Mecklenburger Landes - Band 1