Pflichten und Eide der städtischen Beamten und Diener. Von Lorenz Hübner.

Lorenz Hübner, Geistlicher Rat und vaterländischer Schriftsteller, überliefert in feiner ,,Beschreibung der kurbayerischen Haupt- und Residenzstadt München und ihrer Umgebungen“, die im Jahre 1805 üblichen Formeln der Pflichten und Eide städtischer Beamter und Diener.

Die Pflicht des Stadthauptmanns.


Der Stadthauptmann hat sich dem Magistrat eidlich zu verpflichten, daß derselbe die Würde und das Ansehen dieser Stelle auf alle Art mittels seines Diensteifers erhalten, die Bürgerschaft, gleich dem Stadtleutnant, in den Waffen- und Kriegsübungen mit allem Fleiße unterrichten, sie an den Exerziertagen zur Erscheinung ernstlich anhalten, bei der öffentlichen Ausrückung und Parade dieselbe an Zucht, Ordnung und Gehorsam gewöhnen; ferner in allen außerordentlichen Fällen, die sich in der Stadt mit Musterungen, Feuer, Aufläufen, Ausfällen und dergleichen ereignen, den Pflichten des Stadthauptmanns gemäß sich ohne Weigerung bereitwillig finden lassen, bei der demselben übertragenen Feuer-Visitation genaue Untersuchung anstellen, die ihm vom Magistrat erteilten Aufträge, unversäumt vollziehen, der hierin gegebenen Instruktion nachkommen, unversäumte Anzeige machen; übrigens der Stadt mit Treue und Diensteifer zugetan sein, besonders alle geheimen Sachen in Betreff der Stadt bei sich behalten, innerhalb der Stadtmauern in eigener Person sich häuslich niederlassen und ohne Bewilligung über Nacht nicht ausbleiben wolle. (Diesen Eid schwört auch der Stadtleutnant und Stadtwachtmeister.)

Eid der Bierbeschauer.

Die Bierbeschauer sollen dem Magistrat schwören, im Winter wie im Sommer das Bier zu besichtigen und sich in allem an ihre neue Ordnung und Instruktion oder an die weiters speziellen Befehle zu halten. Diese Beschau haben sie auch nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorzunehmen, mit Rücksicht des Satzes, den der Magistrat den Bierbrauern vorlegt. Sie haben sich dabei vorzüglich in aller Gunst, alles Eigennutzes, aller Freundschaft oder Feindschaft zu enthalten; kein zu geringes oder sonst mangelhaftes Bier in einiger Rücksicht der Armut des Bräuers oder anderer Umstände nach dem ordentlichen Satz des guten Bieres gelten zu lassen, sondern dem Armen wie dem Reichen zu begegnen.

Der Eid des Ratsdieners.

Der Ratsdiener hat sich eidlich zu verpflichten, allen Befehlen und Aufträgen des Magistrats oder eines Herrn Bürgermeisters fleißig nachzukommen, dasjenige, was ihm von Rats oder Gerichts wegen befohlen wird, geheim zu halten, zu den Ratssitzungen gemäß den Aufträgen des Herrn Amtsbürgermeisters zu gehöriger Zeit und bei der Strafe, wie sie ihm anbefohlen worden, den Innern und äußern Räten, wie auch dem Herrn Stadtunterrichter fleißig anzusagen, und die Torzettel, woran sehr vieles gelegen, sorgfältig einzusammeln und hierin alle Genauigkeit zu beobachten.

Übrigens hat derselbe bei den täglichen Verhören in dem Hause des Herrn Amtsbürgermeisters demselben die Parteien zu melden und niemanden eigenmächtiger Weise weder eine Abweisung noch einen Bescheid zu erteilen und ebensowenig jemand zu seinem Nachteil aufzuzögern.

Weiter hat er sowohl bei Tag als bei Nacht das Rathaus verschlossen zu halten, niemandem einen Unterschlupf zu geben, noch irgend Gastereien oder Trinkgelage und Zechen zu gestatten.

Diejenigen, die im Turme zu Verhaft liegen, hat er fleißig zu verwahren, ihnen keine Gesellschaft zuzulassen und nicht mehr Speise oder Trank zu geben, als von Seite des Bürgermeisters oder Stadtoberrichteramtes befohlen ist.

Wobei er endlich noch alle jene Artikel, welche in seinem Bestallungsbriefe ohnehin enthalten sind, genau und steinig zu beachten hat.


Dieses Kapitel ist Teil des Buches Ein Jahrhundert München 1800-1900