§ 18. Der weitere Kampf und die Proklamierung der Emanzipation

Die Juden und ihre liberalen Freunde, die sich mit der abermaligen Vertagung der Lösung der Judenfrage gegen ihren Willen abfinden mussten, trösteten sich mit dem Gedanken, dass, wenn die sofortige Inangriffnahme dieser Lösung von neuem verhindert wurde, es diesmal einzig und allein an der Notwendigkeit der Behandlung nächstliegender allgemeiner Fragen gelegen habe, und dass folglich die Judenfrage von der Tagesordnung der Verhandlungen nicht gänzlich gestrichen sei. Aber die judenfeindliche Partei hatte ihre bestimmte Taktik. Sie vereitelte jeden neuen Versuch, die Judenfrage in der Nationalversammlung aufzurollen, indem sie immer neue Anlässe zu Verschleppungen ersann und zugleich ihre judenfeindliche Agitation außerhalb des Parlaments zwecks Beeinflussung der Abgeordneten verstärkte. Als aber endlich am 15. April 1790 am Schlusse der Osterferien die Reihe an die Judenfrage kam, erklärte der elsässische Abgeordnete Reubell, dass im Elsaß eine neue judenfeindliche Bewegung im Anzüge sei, die sich im Falle der Proklamierung der Emanzipation in Gewalttätigkeiten gegen die Juden entladen werde. Ihm antwortete ein liberaler Abgeordneter, dass es gerade diese ewigen Vertagungen seien, die die Juden der Gefahr gewalttätiger Angriffe seitens des Pöbels aussetzen. „Die Vertreter der jüdischen Bevölkerung“, fügte er hinzu, „versichern, dass ihre Glaubensgenossen nur dann ein ruhiges Dasein führen werden, wenn die Versammlung sich einmal endgültig über ihr Schicksal ausspricht. Und auch im Elsaß selbst hat die Erwartung der Emanzipation eine derartige Spannung erreicht, dass einige Gemeinden, die mit der Verteilung des ihnen gehörenden Grund und Bodens begonnen haben, nahe daran sind, auch den Juden (denen der Grundbesitz verboten war) Grundstücke zuzuweisen.“ Dieser Stimme der Wahrheit schenkte die Versammlung kein Gehör und beschloss, die Judenfrage einem Verfassungsausschuss zu übergeben. Aber das immer wieder zurückgestoßene Schreckgespenst der Judenfrage tauchte tags darauf wieder in der Nationalversammlung auf.

Im Elsaß wurde eine kräftige judenfeindliche Agitation betrieben, deren Herd sich in Paris, im Kreise der reaktionären Abgeordneten dieser Provinz befand. Im brennenden Verlangen, die Proklamierung der Emanzipation des verhassten Stammes hintanzuhalten, setzten die ,,Schwarzen“ in Paris und ihre Helfershelfer in der Provinz alle Hebel in Bewegung, um den Schein einer Volkserhebung gegen die Juden hervorzurufen. Die Agitation wurde energisch betrieben. Judenfeindliche Flugblätter und Broschüren wurden überall verbreitet; die reaktionäre und klerikale Presse wimmelte von marktschreierischen und verleumderischen Artikeln, von giftgeschwollenen Feuilletons und Versen gegen die Juden und ihre liberalen Verteidiger. Die Namen eines Mirabeau, eines Grégoire, eines Talleyrand und Bailly wurden von feilen Zeitungsschimpfern schonungslos in den Schmutz gezerrt, indem der eine als ,,von den Juden bestochen“, der andere als „Judas“, der dritte wiederum als „Beschneidungslustiger“ verschrien wurde. Als die „Gesellschaft der Verfassungsfreunde“ in Straßburg Schritte zur Unterstützung der jüdischen Gleichberechtigung unternahm, bemächtigte sich der ,,Schwarzen“ eine heftige Erregung. Sie trommelten eine große Versammlung „aktiver Bürger“ zusammen, um die Judenfrage zu behandeln; nachdem man die liberalen Redner, die für die Emanzipation einzutreten versuchten, ausgepfiffen oder mit Gewalt entfernt hatte, erzielte man eine „Einigung“. Die von der Versammlung angenommene Resolution lautete, dass die in Straßburg sesshaften christlichen Bürger, vorwiegend Kaufleute, sich in der Befürchtung einer Konkurrenz seitens der Juden gegen die Gewährung der Gleichberechtigung an diese aussprechen (8. April). Diese offenmütige Resolution des ,,Fanatikerkongresses“ wurde, mit Tausenden von Unterschriften versehen, an die Nationalversammlung geschickt. Eine gleichlautende Resolution ging auch von den Einwohnern der Stadt Kolmar zu.


Die Propaganda blieb nicht ohne greifbare Folgen; Judenpogrome und Metzeleien lagen schon in der Luft, Der unermüdliche Verfechter jüdischer Interessen, Cerf-Berr, teüte der Nationalversammlung mit, dass in der Provinz eine offene Agitation zur Aufhetzung des Pöbels gegen die Juden betrieben werde. Was die lokalen Behörden beträfe, so hätten diese nicht nur keine Maßnahmen zur Vorbeugung von Tätlichkeiten getroffen, sondern ermutigten alle gewalttätigen Elemente durch eine rohe Behandlung der Juden und durch das Betonen ihrer Rechtlosigkeit. In der Sitzung der Nationalversammlung wurde folgende Erklärung einer Elsässer Stadtverwaltung verlesen: „Die Ungewissheit der Lage der Juden macht, dass sie Gefahren ausgesetzt sind, die nur durch einen Beschluss der Versammlung verhindert werden können.“ Angesichts des Ernstes der vorgebrachten Begründung beantragte der radikale Abgeordnete Röderer, das Dekret in folgender Fassung bekannt zugeben: „Die Nationalversammlung erklärt von neuem die in Elsaß und anderen Orten sesshaften Juden als unter dem Schutze des Gesetzes stehend, untersagt es jedem, sich an ihren Interessen zu vergreifen, und befiehlt den städtischen Magisträten und der Nationalgarde, von allen ihnen zu Gebote stehenden Machtmitteln zum Schutze der Juden und ihres Vermögens Gebrauch zu machen“ (16. April). Diese Formel wurde von der Versammlung fast einstimmig angenommen. Nach zwei Tagen wurde das Dekret auch vom König unterzeichnet. Die Pogromgefahr wich, aber die judenfeindliche Partei erreichte ihr Ziel: da die Nationalversammlung eine Verschärfung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen der Bevölkerung vermeiden wollte, erachtete sie die Vertagung der Lösung der Judenfrage als einen im Interesse der Juden selbst liegenden Akt politischer Klugheit.

Durch diese Erwägung beruhigte die Versammlung ihr Gewissen, als sie nach zwei Wochen wiederum eine günstige Gelegenheit zur Lösung der Judenfrage verpasste. Man behandelte einen Gesetzentwurf wegen Gewährung von aktiven Bürgerrechten an jede Person, selbst an einen Ausländer, der nicht weniger als fünf Jahre in Frankreich ansässig war (30. April). Reubell forderte nun, in den Gesetzentwurf folgende Klausel aufzunehmen: ,,Die Frage wegen der staatsbürgerlichen Stellung der Juden, die als vertagt anzusehen ist, wird aber dadurch nicht berührt.“ Die verräterische Klausel wurde angenommen — und selbst die liberalen Abgeordneten dachten anscheinend nicht daran, wie gekränkt sich die Juden durch diesen Beschluss fühlen mussten, der das Naturalisierungsrecht allen Ausländern, die auf einen fünfjährigen Aufenthalt in Frankreich zurückblicken konnten, gewährte, es aber einer Gruppe von Einheimischen vorenthielt, deren Vorfahren noch zu den Einwohnern des alten Galliens und der Frankenmonarchie gehört hätten.

Nur eine einzige Erleichterung wurde den Juden so nebenbei gewährt: Im Zusammenhange mit der allgemeinen Steuerreform schaffte die Nationalversammlung alle die demütigenden und drückenden Steuern ab, die von den Juden in Metz und anderen Orten als Wohnrecht-, Schutz- und Duldungssteuer erhoben wurden.

Die Verfechter der jüdischen Interessen begannen die Geduld zu verlieren. Am 9. Mai 1791 richtete eine Gruppe Pariser Juden eine Adresse an die Nationalversammlung, die in einem eher protestierenden, als bittenden Ton gehalten war. „Die Nationalversammlung“, heißt es darin, „hat ein Dekret erlassen, kraft dessen alle Ausländer, die auf einen fünfjährigen Aufenthalt in Frankreich zurückblicken können, sich der Rechte französischer Staatsbürger erfreuen dürfen. Aus welchen fatalen Gründen werden die Überbringer dieses als weniger würdig angesehen als die Ausländer? Warum werden sie von allen Rechten ausgeschlossen, die von der Natur verliehen und durch die Beschlüsse der Nationalversammlung den Menschen zurückerstattet worden sind? Will man sie (die Bittsteller) als Juden betrachten, so bilden sie doch einen Teil der französischen Staatsbürger, da sie allen an diese gestellten Bedingungen genügen und alle Bürgerpflichten erfüllen; und will man sie als Ausländer betrachten, wiewohl ihr überwiegender Teil in Frankreich geboren ist, so sind sie doch kraft des Gesetzes schon französischer Staatsbürger geworden, da sie seit vielen Jahren in der Hauptstadt ansässig sind. In dem einen wie dem anderen Falle dürfen sie sich aller aus diesem Titel erwachsenden Rechte erfreuen,“ Dieser Protest teilte das Schicksal aller ihm vorangegangenen Bittschriften und Erklärungen: er wurde dem Verfassungsausschusse überwiesen.

Nach zwei Wochen wurde ein letzter Versuch gemacht, auf die zögernde Nationalversammlung vermittels der Pariser Kommune einen Druck auszuüben. Infolge des Dekrets vom 7. Mai 1791 über die Freiheit des öffentlichen Gottesdienstes erhielten die Pariser Juden die Möglichkeit, in einem der öffentlichen Gebäude ein Bethaus in offizieller Weise zu eröffnen. Diese Gelegenheit wurde von dem unermüdlichen Anwalt der Juden, Godard, aufgegriffen. Er wandte sich an den Rat der Kommune mit einem Gesuch, in welchem er dem Wunsche Ausdruck gab, dass auf die Proklamierung der Freiheit in Sachen der Religion auch eine solche in staatsbürgerlicher Hinsicht folgen möge, da die eine ohne die andere nicht denkbar sei. ,,Können sie denn der Rechte und des Titels von Bürgern beraubt bleiben, nachdem sie kraft des Gesetzes das Recht, Bethäuser zu errichten, erhalten haben? Können sie denn nur in ihren Synagogen Bürger sein, außerhalb derselben aber Ausländer- und Sklaven? Die Glaubensfreiheit bleibt ein leeres Wort, wenn sie bürgerliche Entrechtung als Strafe nach sich zieht. Nein, wenn ihr die Menschen zur Höhe der religiösen Freiheit erhoben habt, so habt ihr sie zugleich zur staatsbürgerlichen Freiheit erhoben. Eine halbe Freiheit gibt es ebensowenig wie eine halbe Gerechtigkeit.“ Nachdem die Pariser Kommune in der Sitzung vom 28. Mai dieses Gesuch angehört hatte, nahm sie folgende Resolution an: ,,Überzeugt von der Gerechtigkeit der von den Juden mit solch lobenswerter Beharrlichkeit erneuerten Forderung ; genau unterrichtet über die Tatsachen, auf denen diese Forderung beruht und die die provisorischen Vertreter der Stadt schon einmal veranlasst hatten, sie persönlich der Nationalversammlung vorzulegen, beschließt die Munizipalversammlung der Nationalversammlung von neuem zu schreiben, ihr das Gesuch der Juden und den Wunsch der Munizipalität zu unterbreiten und sie zu bewegen, die Folgen all der segensreichen Prinzipien, die sie soeben durch die Verkündung der Freiheit der religiösen Überzeugung von neuem geheiligt hat, auch auf die Juden der Hauptstadt auszudehnen.“ Die Resolution, versehen mit der Unterschrift des Pariser Stadtpräfekten Bailly, wurde an die Nationalversammlung abgeschickt. Aber in dieser stürmischen Zeit hatte man an andere Dinge zu denken. Im Sommer 1791, inmitten der politischen Besorgnisse, die durch die Flucht Ludwigs XVI. nach Varenne hervorgerufen waren, hatte man die jüdische Frage vergessen. Das Land erlebte höchst unruhige Tage, indem es zwischen Royalismus und Republik unschlüssig hin und her schwankte; eine neue Phase der großen Revolution war in Paris im Entstehen begriffen — und die nebensächlicheren Fragen des staatlichen Lebens traten zeitweilig in den Hintergrund.

Endlich aber war der Augenblick gekommen, wo eine weitere Verschiebung der Lösung der Judenfrage unmöglich wurde. Nach einer zweijährigen Arbeit brachte die Konstituante den Text der Verfassung zum Abschluss, und der König bestätigte, sie (14. September). Die Gleichberechtigung der Juden ging aus den allgemeinen Grundlagen der Verfassung, die die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz festsetzte, als logische Notwendigkeit hervor. Es blieb nur übrig, diese Gleichberechtigung durch einen formellen Gesetzesbeschluss zu besiegeln und durch einen besonderen gesetzgeberischen Akt zu verkünden. Einer neuen Erörterung der Frage bedurfte es nicht, nachdem die Nationalversammlung die Argumente für und wider die Emanzipation während zweier Jahre in Reden, Bittschriften, Adressen und Resolutionen verschiedener Institutionen und gesellschaftlicher Gruppen zur Kenntnis genommen hatte. An einem der letzten Tage der Nationalversammlung, in der Sitzung vom 27. September 1791, bestieg der Abgeordnete Duport die Rednertribüne und sagte: ,,Ich meine, dass die von der Verfassung ein für allemal bestimmte Glaubensfreiheit es nicht mehr gestattet, irgendwelchen Unterschied zwischen Menschen verschiedener Glaubensbekenntnisse hinsichtlich ihrer politischen Rechte zu machen. Die Frage wegen der politischen Stellung der Juden wurde vertagt, während Türken, Muselmänner und Angehörige aller Sekten in Frankreich sich bereits im Besitze der politischen Rechte befinden. Ich fordere daher die Aufhebung dieser Vertagung und als Folge davon die Proklamierung eines Gesetzesbeschlusses, kraft dessen die Juden in Frankreich in den Besitz der Rechte aktiver Bürger gelangen sollen.“ Die Erklärung Duports wurde von der Versammlung als eine Forderung aufgenommen, die keine weiteren Einwände zuließ. Der Judenfeind Reubell machte den Versuch, gegen den Antrag Duports aufzutreten, als der Abgeordnete Regnault sich von seinem Sitze erhob und rief: „Ich fordere, dass alle diejenigen, die es nunmehr wagen, gegen diesen Antrag (die Gleichberechtigung der Juden) aufzutreten, zur Ordnung gerufen werden, denn ein Angriff auf diesen Antrag ist zugleich ein Angriff auf die Verfassung.“ Dieser zornige Ruf eines Konstitutionalisten verfehlte seine Wirkung nicht: die Rechte wurde mäuschenstill, und die Mehrheit schloss sich dem Antrage Duports an. Im selben Augenblick wurde ein kurzer, aber eindringlicher Gesetzesbeschluss verfasst, der in der darauffolgenden Sitzung (vom 28. September) durch einige Wendungen, den Bemerkungen der Abgeordneten entsprechend, ergänzt wurde: „In Anbetracht des Umstandes, dass die für den Stand eines französischen Bürgers und für den Besitz der Rechte aktiver Bürger erforderlichen Bedingungen durch die Verfassung festgelegt sind; dass jeder, der den genannten Bedingungen genügt, einen Bürgereid leistet und alle von der Verfassung ihm auferlegten Verpflichtungen erfüllt, ein Anrecht auf die ihm von der letzteren gewährten Vorteile besitzt, hebt die Nationalversammlung alle Aufschiebungen, Vorbehalte und Ausnahmen auf, die in den früheren Beschlüssen hinsichtlich der Juden, die einen Bürgereid geleistet haben, enthalten waren; dieser Eid ist nur als ein Verzicht auf alle die Privilegien und Sondergesetze aufzufassen, die früher für sie gegolten haben*).“ Die judenfeindlichen Abgeordneten in der Nationalversammlung konnten auch in diesem letzten Augenblick den Triumph der Gleichberechtigung nicht ruhig hinnehmen. Da sie keine Möglichkeit vor sich sahen, diesen Akt zu verhindern, so suchten sie wenigstens den Juden die Freude etwas zu vergällen. Als in der Sitzung vom 28. September die Klauseln zu dem von Duport verfassten Beschluss zur Verhandlung kamen, machte Reubell den Versuch, die Kammer durch das Gespenst einer „Volkserhebung, die durch diese Beschlüsse im Elsaß hervorgerufen werden würde“, einzuschüchtern. Um Ausschreitungen gegen die Juden vorzubeugen, beantragte er, die christliche Bevölkerung im Elsaß für die jüdische Gleichberechtigung zu entschädigen, und zwar auf folgende Weise: da die Verschuldung der christlichen Bevölkerung an die jüdischen Gläubiger sehr groß sei (der Betrag dieser Schulden im Elsaß soll die Höhe von 12 — 15 Millionen Livres erreicht haben), müsse die Regierung die Liquidierung dieser Schulden auf dem Wege einer Kürzung des Schuldbetrages um zwei Drittel vornehmen; mit dieser Maßnahme hätten sich angeblich auch die Juden einverstanden erklärt; und daher seien die lokalen Behörden zu beauftragen, an alle jüdischen Gläubiger die Forderung ergehen zu lassen, binnen eines Monats genaue Angaben über die ausgeliehenen Summen vorzulegen; dann müsse man Erkundigungen über die Zahlungsfähigkeit der Schuldner einziehen, einen Liquidierungsentwurf ausarbeiten und das gesamte Material nach Paris schicken, um es der gesetzgebenden Versammlung zu unterbreiten. Auf diese Weise — versicherte Reubell — würde die Kammer zeigen, dass sie die Volksinteressen wirklich wahrnimmt und die christliche Bevölkerung im Elsaß mit der jüdischen Gleichberechtigung versöhnen will. Der Reubellsche Antrag wurde von der Nationalversammlung angenommen . . . Es unterliegt keinem Zweifel, dass die auf dem Boden der Kreditoperationen entstandenen, verworrenen wirtschaftlichen Verhältnisse eine offizielle Einmischung und Regelung dringlich erforderten, damit beide Teile aus diesem finanziellen Sumpfe, dem Erbe des alten Regimes herauskämen. Und doch musste das Zusammenfallen eines derartigen Beschlusses mit dem feierlichen Emanzipationsakte einen deprimierenden Eindruck machen. Beide Gesetzesbeschlüsse — der über die Gleichberechtigung und der über die Liquidierung — wurden an ein und demselben Tage angenommen, und man konnte sich des Eindruckes nicht erwehren, als sei die Gleichberechtigung den Juden als Entgelt für die zwangsmäßige Tilgung ihrer Guthaben verliehen worden.